VG Frankfurt 10. Kammer, 2006-03-28, 10 E 1389/04

10 E 1389/04Administrative Court / Chamber 10Mar 28, 2006

Full text

VG Frankfurt 10. Kammer — 10 E 1389/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-03-28

Aktenzeichen: 10 E 1389/04

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:0328.10E1389.04.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 45 Abs 2 SGB 10, § 50 SGB 10, § 27 BAföG, § 28 BAföG, § 29 BAföG ... mehr

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die 1979 geborene Klägerin nahm zum Wintersemester 2001/2002 ein Studium der Pharmazie an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main auf und beantragte hierfür im November 2000 Ausbildungsförderung bei dem Beklagten. Zu ihrem Vermögen oder Schulden zum Zeitpunkt der Antragstellung machte die Klägerin in den Formularen keine Angaben.

2 Daraufhin wurde ihr mit den Bescheiden vom 29.12.2000 u. 30.03.2001 sowie nach einem Wiederholungsantrag für den darauf folgenden Bewilligungszeitraum bis September 2002 (Bescheid v. 28.09.2001) Ausbildungsförderung bewilligt.

3 Ein Datenabgleich mit den Datenbeständen beim Bundesamt für Finanzen ergab, dass die Klägerin Einkünfte aus Kapitalvermögen in nicht unbeträchtlicher Höhe hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf die in dem Widerspruchsbescheid vom 24.02.2004 wiedergegebenen Zahlen und Werte verwiesen. Mit Bescheid vom 28.11.2003 für die Bewilligungszeiträume November 2000 bis September 2001 (Bl. 1 und 2 des Bescheides) und Oktober 2001 bis September 2002 (Bl. 3 des Bescheides) versagte die Behörde die Bewilligung von Ausbildungsförderung, hob die Bescheide auf und forderte von der Klägerin 11.800,67 Euro zurück. Nach einer bereits durch Bescheid vom 30.09.2003 festgesetzten Rückforderung von 102 Euro und einer Aufrechnung gegen die laufende Ausbildungsförderung ergab sich ein Rückforderungsrestbetrag von 11.751,87 Euro.

4 Dagegen richtete sich der Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2002 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung ist dort u.a. ausgeführt: Mit Bescheid vom 28.11.2003 seien die Bewilligungsbescheide vom 29.12.2000, 30.03. u. 28.09.2001 aufgehoben worden, da der Klägerin nach der Neuberechnung für die Bewilligungszeiträume November 2000 bis September 2001 und Oktober 2001 bis September 2002 aufgrund eigenen Vermögens Ausbildungsförderung nicht zustehe. Daher ergebe sich eine Rückforderung wie auf Bl. 3 des Bescheides vom 28.11.2003 wiedergegeben, welcher aufgrund des § 45 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 50 SGB X rechtens sei.

5 Im einzelnen heißt es:

6 „Vermögen eines Auszubildenden werde nach den §§ 27 bis 30 BAföG angerechnet. Für den Bewilligungszeitraum November 2000 bis September 2001 habe die Antragstellerin über ein Guthaben i.H.v. 15.221,87 Euro verfügt. Der Vortrag der Antragstellerin am Anfang März 2000 von ihrem Onkel einen Betrag von 12.000,00 DM (6.135,50 Euro) als Darlehen für das Studium erhalten zu haben sei nicht glaubhaft, es handle sich um ein Scheingeschäft, denn die Antragstellerin habe zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch die Schule besucht und eine Studienaufnahme sei frühestens ab Oktober 2000 möglich gewesen. Der Vertrag enthalte auch keinen konkreten Rückzahlungszeitpunkt. Es sei keine Vereinbarung über den Fall eines Studienabbruchs getroffen, die Höhe der monatlichen Rückzahlungsraten sei angesichts der ungewissen beruflichen Zukunft nicht plausibel, Vereinbarungen über Zinsen oder weitere Rückzahlungsmodalitäten seien nicht erfolgt. Hinzu komme dass die Antragstellerin bei der Antragstellung keinerlei Angabe zu ihren Vermögenswerten und evtl. Schulden gemacht habe, obwohl entsprechende Angaben ausdrücklich auf dem Formblatt 1 gefordert worden seien. Erst nach der Offenlegung der tatsächlichen Vermögensverhältnisse sei eine Darlehensverbindlichkeit von der Antragstellerin erklärt worden. Für den Bewilligungszeitraum seien daher 15.221,87 Euro Vermögenswerte verblieben, mit der Folge einer Rückforderung v. 5.450,39 Euro.

7 Für den weiteren Bewilligungszeitraum vom Oktober 2001 bis September 2002 habe die Antragstellerin über Guthaben i.H.v. 17.370,01 Euro verfügt. Nach Abzug eines fiktiven Vermögensverbrauchs für die davor liegenden Monate i.H.v. 3.862,82 Euro verbleibe ein Vermögen von 13.507,19 Euro, was nach Abzug des gesetzlichen Freibetrages zu einem monatlich anzurechnenden Vermögen von 699,52 Euro führe, mit der Folge einer Rückforderung von 6.350,28 Euro.

8 Da den öffentlichen Interessen Vorrang einzuräumen sei, habe die Behörde ihr Ermessen für eine Rückforderung ausgeübt. Ein Vertrauen der Antragstellerin bestehe nicht. Es sei auch keine besondere Härte ersichtlich.

9 "Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 26.02.2004 zugestellt (Postzustellungsurkunde). Mit Schriftsatz vom 22. März 2004 (Fax) hat sie Klage erhoben und will die Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom 28.11.2003 und des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2004 erreichen. Die von der Behörde als Vermögen gewerteten Beträge seien ein zweckgebundenes Darlehen gewesen. Den Betrag habe die Klägerin für Studienliteratur und Büromaterial (Computer, Software, Schreibtisch u.a.) im Oktober 2000 ausgegeben, sodass sie bei Antragstellung über kein Vermögen verfügt habe.

10 Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 28.11.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2004 aufzuheben.

11 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12 Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, die mit Bescheid vom 28.01.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2004 getroffene Entscheidung über die nachträgliche Anrechnung von Vermögen in den Bewilligungszeiträumen November 2000 bis September 2001 bzw. Oktober 2001 bis September 2002 und die daraus resultierende Rückforderung seien rechtmäßig. Soweit mit einem weiteren Bescheid vom 30.04.2004 für den Bewilligungszeitraum April 2004 bis März 2005 aufgerechnet worden sei, sei dies ebenfalls rechtens. Bei dem „Darlehen“ ihres Onkels handele es sich bei der im Förderungsrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise um eine Schenkung. Dafür, dass die Darlehens-Summe tatsächlich „verbraucht“ worden sei, lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Irgendwelche Nachweise seien zu keiner Zeit vorgelegt worden.

13 Die Behördenakten des Amtes für Ausbildungsförderung (Bl. 1 bis 220) haben vorgelegen.

14 Der Rechtsstreit ist nach dem Beschluss der Kammer v. 22.07.2004 auf den Einzelrichter übertragen worden.

Entscheidungsgründe

15 Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil die angegriffenen Bescheide nicht rechtswidrig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 VwGO).Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid bzw. deren erläuternden Ergänzungen in der Klageerwiderung verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Klagevorbringen rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Soweit die Klägerin vorträgt, einen Betrag von 12.000,00 DM für studienbezogenen Anschaffungen ausgegeben zu haben, ist dieser Umstand nur durch die eigene Erklärung der Klägerin belegt. Irgendwelche Nachweise oder andere Anzeichen sind weder im Verlauf des verwaltungs- noch des gerichtlichen Verfahrens vorgelegt worden. Das reicht aber nicht aus, um verlässlich darauf schließen zu lassen, dass dieser Betrag nicht mehr (verwertbar) zur Verfügung stand.

16 Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Verfahrenskosten zu tragen (§ 54 Abs. 1 VwGO); Gerichtskosten werden in Verfahren auf Ausbildungsförderung nicht erhoben (§ 188 VwGO).

Permalink

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.