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9 G 5055/05•VG Frankfurt 9. Kammer, 2006-02-28, 9 G 5055/05
9 G 5055/05Administrative Court / Chamber 9Feb 28, 2006
Entscheidungsdatum: 2006-02-28
Aktenzeichen: 9 G 5055/05
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:0228.9G5055.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 8 Abs 1 BG HE, § 10 Abs 1 GleichstG HE, Art 134 Verf HE
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die im Amtsblatt 2005, S. ... ausgeschriebene Stelle einer Direktorin/eines Direktors an einer Gesamtschule als die ständige Vertreterin/der ständige Vertreter der Leiterin/des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe an der R-Schule in V (Besoldungsgruppe A 15 + Amtszulage BBO) vor Ablauf von 2 Wochen nach Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung dem Beigeladenen zu übertragen und ihn in dieses Amt zu ernennen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 11.978,78 € festgesetzt.
1 Das Begehren des Antragstellers ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und hat auch Erfolg, da der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund wie auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
2 Der Anordnungsgrund ergibt sich bereits daraus, dass ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung eine Vereitelung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers droht. Mit der vom Antragsgegner beabsichtigten Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen unter Einweisung in die entsprechende Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 mit Zulage würde ein vergleichbarer Anspruch des Antragstellers wenn nicht unmöglich gemacht - der Antragsgegner kann den Beigeladenen aus dienstrechtlichen Gründen nicht unmittelbar entsprechend der besoldungsrechtlichen Bewertung der Stelle befördern -, so doch erheblich erschwert. Zum einen könnte der Beigeladene durch die Wahrnehmung der auf der Stelle zu erfüllenden Dienstaufgaben einen womöglich rechtswidrigen Bewährungsvorsprung erlangen; zum anderen kann eine Ernennung aus haushaltsrechtlichen Gründen nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle erfolgen, sodass die Vergabe der jetzt zur Besetzung anstehenden Planstelle an den Beigeladenen ein für den Antragsteller künftig unüberwindliches Hindernis zur Durchsetzung seines derzeitigen Bewerbungsverfahrensanspruchs schaffen würde.
3 Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite, da er durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die darauf beruhende Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen in seinem Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt worden ist (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 8 Abs. 1 S. 1 HBG; § 10 Abs. 1 S. 1 HGlG). Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist auf eine faire, chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung gerichtet und verlangt eine fehlerfreie Durchführung des der Auswahl- und Beförderungsentscheidung vorausgehenden Verwaltungsverfahrens. Dabei hat der Antragsgegner nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer wie auch des HessVGH Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der spezifischen Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle vergleichend zu bewerten, dies auf der Grundlage des gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutsamen Inhalts der Personalakten. Diese wertende Abwägung unter den Bewerbern hat der Antragsgegner auf der Grundlage aller hierfür bedeutsamen Tatsachen, insbesondere der aktuellen dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen.
4 Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner hier schon deswegen nicht gerecht geworden, weil er den Beigeladenen ausgewählt hat, obwohl dieser - im Unterschied zum Antragsteller - nach Aktenlage ein zwingendes Merkmal des der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Anforderungsprofils der Stelle (Bl. 55 f. des Verwaltungsvorgangs) nicht erfüllt.
5 Im Auswahlbericht vom 10. Oktober 2005 (Bl. 50 ff. d. Verwaltungsvorgangs), der mit einem Auswahlvorschlag zu Gunsten des Beigeladenen schließt (Bl. 66 d. Verwaltungsvorgangs), dem sich die Leiterin des zuständigen Staatlichen Schulamts am 11. Oktober 2005 angeschlossen hat (Bl. 67 d. Verwaltungsvorgangs), wird zwar für beide Bewerber ausdrücklich festgestellt, dass sie "insgesamt ... für die spezifischen Anforderungen der zu besetzenden Stelle vergleichbare Voraussetzungen" mitbringen. Damit ist jedoch schon nach dem Wortlaut nicht ausgesagt, dass beide Bewerber das Anforderungsprofil der Stelle in vollem Umfang erfüllen. Die Feststellung ist im Übrigen auch nicht hinreichend nachvollziehbar. Der Antragsgegner hat seine Feststellung zwar auf der Grundlage der für die Bewerber erstellten dienstlichen Beurteilungen getroffen, stellt dabei aber im wesentlichen darauf ab, dass die Gesamturteile bei beiden Bewerbern gleich ausgefallen seien. Grundlage dieser Gesamturteile ist aber sowohl in Bezug auf den Antragsteller wie auch in Bezug auf den Beigeladenen nicht die Bewertung ihrer Fähigkeiten im Hinblick auf die Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle, sondern diejenige im Hinblick auf ihre Leistungen bei der Wahrnehmung der Aufgaben des ihnen jeweils übertragenen Dienstpostens. Die Beurteilungen enthalten darum vor allem in ihren Gesamturteilen nur eine retrospektive Leistungsbeurteilung; es fehlt jeweils - jedenfalls in den Gesamturteilen - die prognostische Beurteilung der Befähigung der Bewerber, die Funktionen der ausgeschriebenen Stelle wahrzunehmen.
6 Über die Erfüllung des Anforderungsprofils der streitigen Stelle durch die Bewerber lassen sich mithin aus den dienstlichen Beurteilungen nur Rückschlüsse ziehen, dies aber nicht auf der Grundlage der Gesamturteile, sondern nur auf der Grundlage der Aussagen zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen, soweit ihnen für die Anforderungsmerkmale der hier zu besetzenden Stelle Bedeutung zukommt. Insoweit stellt der Antragsgegner im Auswahlbericht zunächst einen Vorsprung des Antragstellers im Hinblick auf die fachliche Kompetenz fest, da die Unterrichtsarbeit des Antragstellers als "sehr gut" qualifiziert wurde, während bei dem Beigeladenen wegen seiner Tätigkeit in der Staatskanzlei Aussagen hierzu fehlen. Dass der Beigeladene den Anforderungen an die fachliche Kompetenz gerecht wird, lässt sich auch sonst dem Auswahlbericht nicht entnehmen. Vielmehr folgen der erwähnten Feststellung Ausführungen zu weiteren allgemeinen Merkmalen des Anforderungsprofils (Einsatzbereitschaft, überdurchschnittliches Engagement; kommunikative Kompetenz, Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten), die rechtlich nicht weiter zu beanstanden sind. Schließlich stellt der Antragsgegner fest, der Laufbahnvorsprung des Antragstellers und seine bisherige Einbindung in die Arbeit eines stellvertretenden Schulleiters würden vom Beigeladenen durch dessen bessere Staatsexamensnoten zumindest relativiert.
7 Diese Erwägungen können insgesamt die streitige Auswahlentscheidung rechtlich nicht tragen.
8 Insoweit kommt es nicht maßgebend darauf an, dass aus ihnen schon nicht eindeutig hervorgeht, dass der Beigeladene die im Rahmen dieser Erwägungen angesprochenen Anforderungsmerkmale erfüllt, und zwar in einem höheren Maß als der Antragsteller. Es kann auch offen bleiben, auf welcher Grundlage der Antragsgegner dem Beigeladenen die hinreichende Erfüllung des Anforderungsmerkmals "fachliche Kompetenz" zubilligt und ob dies womöglich rechtlich zu beanstanden ist. Denn jedenfalls hat der Antragsteller mit den dargelegten Erwägungen nicht hinreichend dargelegt, dass beide Bewerber die Merkmale des Anforderungsprofils der Stelle jedenfalls im Grundsatz erfüllen, sodass insoweit seine Abwägung an einem - für die Entscheidung auch bedeutsamen - Defizit leidet. Insbesondere hat der Antragsgegner in Bezug auf den Beigeladenen keine Feststellungen zu dem im Anforderungsprofil an erster Stelle stehenden Merkmal getroffen, wonach die Bewerberinnen und Bewerber "über Planungskompetenz verfügen" und "Erfahrung im Umgang mit verschiedenen Datenverarbeitungsprogrammen und insbesondere der LUSD gesammelt haben" müssen, "da zu den Aufgaben das Erstellen von Stunden- und Vertretungsplänen, Statistiken etc. gehören" (Hervorhebung nur hier). Dem Auswahlbericht lässt sich folglich nicht entnehmen, ob und in welcher Weise der Beigeladene dieses Anforderungsmerkmal nach Aktenlage erfüllt. Solche Feststellungen lassen sich auch auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilung vom 11. Mai 2005 nicht treffen, da diese Beurteilung im Hinblick auf die Leistungen des Beigeladenen auf seinem Dienstposten in der Hessischen Staatskanzlei, also außerhalb des hessischen Schuldienstes, erstellt wurde und der Beigeladene bei der Wahrnehmung dieses Dienstpostens die zwingend vorausgesetzten Erfahrungen im Umgang mit der LUSD (Lehrer- und Schülerdatei) nicht hat sammeln können.
9 Auch im Bericht über das vom Antragsgegner für notwendig erachtete Überprüfungsverfahren stellt der Antragsgegner fest, dass zwar der Antragsteller über sichere EDV-Kenntnisse und Kenntnisse der LUSD verfüge und verschiedene Programme in seiner Tätigkeit im Rahmen der Schulverwaltung auch einsetze; dem Antragsteller ist damit auf der Grundlage des Auswahlberichts zuzubilligen, dass er dieses Anforderungsmerkmal erfüllt. Für den Beigeladenen wird demgegenüber lediglich festgestellt, er verfüge nur über "wenig Kenntnisse der LUSD ". Daraus kann freilich nur die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Antragsteller dieses Merkmal des stellenspezifischen Anforderungsprofils insgesamt nicht erfüllt, wird darin in Bezug auf die LUSD doch ausdrücklich "Erfahrung" gefordert, sodass bloße "Kenntnisse" nicht genügen können.
10 Die Einschätzung, dass der Beigeladene das genannte Anforderungsmerkmal nicht erfüllt, wird durch das Vorbringen des Antragsgegners in diesem Verfahren, insbesondere im Schriftsatz vom 24. Januar 2006, bestätigt. Darin stellt der Antragsgegner einerseits fest, dass der Antragsteller aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit einen eindeutigen Vorsprung im Bereich des planerischen Umgangs mit Datenverarbeitungsprogrammen im Schulbereich, insbesondere mit der Lehrer- und Schülerdatei ( LUSD ) hat. Folglich billigt der Antragsgegner - dies entspricht den Erkenntnissen aus der Aktenlage - dem Antragsteller insoweit die Erfüllung des Anforderungsmerkmals der ausgeschriebenen Stelle in vollem Umfang zu. Andererseits trägt der Antragsgegner nunmehr auch ausdrücklich vor, dass der Beigeladene praktische Erfahrungen mit der LUSD nicht gesammelt hat. Er habe indes den Beigeladenen nicht schon aus diesem Grund aus dem Bewerberkreis ausschließen wollen, dies im Hinblick auf die Erwägung, dass dies ebenso für den Antragsteller hätte gelten müssen, da dieser sich bei zwei weiteren Merkmalen des Anforderungsprofils "deutlich schwächer" als der Beigeladenen gezeigt habe. Mit dieser Argumentation erliegt der Antragsgegner indes einem Denkfehler. Auch wenn die Eignung des Antragstellers in Bezug auf weitere Anforderungsmerkmale als deutlich schwächer einzustufen ist als diejenige des Beigeladenen, wie der Antragsgegner meint, ergibt sich aus dieser Wertung jedoch zugleich, dass beide Bewerber diese Anforderungsmerkmale jedenfalls im Grundsatz erfüllen. Folglich darf allein im Hinblick auf diese Merkmale keiner der Bewerber vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden. Kann hingegen nicht festgestellt werden, dass der Beigeladene über die im Hinblick auf ein anderes Anforderungsmerkmal zwingend geforderte Erfahrung verfügt, erfüllt er das Anforderungsprofil der Stelle nicht in einem geringeren Maß als der Antragsteller, sondern - jedenfalls im Hinblick auf dieses Merkmal - gar nicht. Dieser Mangel kann auch nicht dadurch kompensiert werden, dass der Antragsgegner ihm bescheinigt, andere Anforderungsmerkmale besser als der Antragsteller zu erfüllen. Werden nämlich zwingende Merkmale des Anforderungsprofils von einem Bewerber nicht erfüllt, darf ihm die Stelle nicht übertragen werden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des HessVGH und ist auch in der Rechtsprechung des BVerwG anerkannt (Urteil vom 16.08.2001, DÖD 2001, 279, 280 ).
11 Die dargelegte Missachtung des Anforderungsprofils ist auch geeignet, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu verletzen, da er - wie der Antragsgegner auch ausdrücklich festgestellt hat - im Gegensatz zum Beigeladenen hinsichtlich des erwähnten Anforderungsmerkmals bereits über einschlägige berufliche Erfahrungen und Kenntnisse verfügt, in dieser Hinsicht also für eine Besetzung der Stelle in Betracht kommt. Jedenfalls aber steht ihm das Recht zu, die Auswahl eines Bewerbers, der dieses zwingende Anforderungsmerkmal nicht erfüllt, zu verhindern, wenn er selbst für die Übertragung der Stelle in Betracht kommt, was vom Antragsgegner im Übrigen auch nicht bestritten oder auch nur im Ansatz in Zweifel gezogen wird.
12 Nach alledem kann offen bleiben, ob ein Fehler des Auswahlverfahrens hier auch darin zu sehen ist, dass der Antragsgegner die für die Bewerber im Hinblick auf ihre Tätigkeit auf sich wesentlich unterscheidenden Dienstposten erstellten dienstlichen Beurteilungen lediglich in ihren Gesamturteilen verglichen hat, ohne jedoch hierfür einen geeigneten Vergleichsmaßstab zu bilden. Dies dürfte indes im Hinblick auf die unterschiedlichen Tätigkeitsgebiete und die auf der ausgeschriebenen Stelle wahrzunehmenden Aufgaben nach Auffassung der Kammer geboten gewesen sein. Ebenso ist nicht weiter auf die Rüge des Antragstellers einzugehen, der Durchführung eines Überprüfungsverfahrens habe es aus Rechtsgründen nicht bedurft, da der Antragsgegner bereits nach Aktenlage eine eindeutige Auswahlentscheidung habe treffen können. Beides bedarf hier keiner weiteren Erörterung, kann doch der Antragsteller die Auswahl des Beigeladenen bereits deshalb mit Erfolg angreifen, weil der Beigeladene ein zwingendes Merkmal des Anforderungsprofils der Stelle nicht erfüllt.
13 Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Zu einer Billigkeitsentscheidung über die Erstattung etwa dem Beigeladenen entstandener außergerichtlicher Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO besteht kein Anlass, da der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und damit auch kein eigenes Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).Die Festsetzung des Streitswerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 5 S. 2 GKG (6,5-facher Betrag des Endgrundgehalts Besoldungsgruppe A 15; für das Eilverfahren ist dieser Wert auf 3/8 zu vermindern).
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