projects
10 E 2048/05•VG Frankfurt 10. Kammer, 2006-02-24, 10 E 2048/05
10 E 2048/05Administrative Court / Chamber 10Feb 24, 2006
Entscheidungsdatum: 2006-02-24
Aktenzeichen: 10 E 2048/05
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:0224.10E2048.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 24 VwVfG HE, § 3 RdFunkGebVtr, § 66 VwGO, § 155 Abs 4 VwGO
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für den ersten Rechtszug bewilligt.
Der Beiordnungsantrag wird abgelehnt.
1 Die Außendienstmitarbeiterin des Beklagten sprach am 04.05.2001 bei der Klägerin vor um zu prüfen, ob diese Rundfunkgeräte zum Empfang bereit halte. Auf Grund der Auskunft der Klägerin, dass diese seit Juli 2000 ein Hörfunk- und ein Fernsehgerät zum Empfang bereit halte, jedoch über kein eigenes Einkommen verfüge, nahm die Außendienstmitarbeiterin eine Anmeldung vor. Am 07.06.2001 stellte die Klägerin beim Sozialamt ihrer Wohnortgemeinde einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, in dem vermerkt war, dass der Befreiungsantrag gleichzeitig als Anmeldung gilt, falls Geräte bisher nicht angemeldet worden sind. Für den Zeitraum 01.07.2001 bis 31.07.2002 und vom 01.08.2002 bis 31.07.2004 wurde die Klägerin von Rundfunkgebühren befreit.
2 Die GEZ (Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland) übersandte dem Bevollmächtigten der Klägerin nach Ablauf des Befreiungszeitraums einen Kontoauszug (vom 07.09.2004). Nach dem Kontostand vom 16.08.2002 (Gebühren von 188,66 € und Vollstreckungskosten von 25,-- € sowie Gebühren für August 2004 bis Oktober 2004 von 48,45 €) stünden 262,11 Euro aus. Die Klägerin sandte den Auszug mit der Begründung zurück, dass sie bereits gegen den Kontostand vom 16.08.2002 von 188,66 € plus Vollstreckungskosten 2002 Widerspruch eingelegt habe; dieser sei jedoch bis heute nicht abschließend bearbeitet worden. Sie habe auch am 01.08.2004 Rundfunkgeräte nicht angemeldet, so dass die Forderungen für August bis Oktober 2004 jeder Grundlage entbehrten. Mit Bescheid vom 21.12.2004 wandte sich der Beklagte erneut an die Klägerin und wies auf ihre Anmeldepflicht hin, sie sei nur für die Zeit von 2001 bis August 2004 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit gewesen. Die nach Ablauf dieser Frist für den Zeitraum August bis Dezember 2004 entstandenen Gebühren bestünden jedoch zu Recht. Daraufhin erließ der Beklagte einen Gebührenbescheid mit Zahlungsaufforderung vom 21.04.2005, in dem er die Rundfunkgebührenpflicht der Klägerin von August 2004 bis März 2005 feststellte und sie zur Zahlung von 129,20 € aufforderte.
3 Den dagegen mit Schreiben vom 24.04.2005 erhobenen Widerspruch, in dem erstmalig mitgeteilt wird, dass die Klägerin ab 01.01.2003 in Baden-Württemberg wohne (Bl. 36 Behördenakte), wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Klägerin zwar vom 01.07.2001 bis 31.07.2002 und anschließend vom 01.08.2002 bis 31.07.2004 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit gewesen ist, gleichwohl sei sie aber seit dem 01.07.2001 anmeldepflichtig gewesen, so dass seit dem 01.08.2004 (nach Ablauf der Befreiung) Gebührenpflicht bestehe. Die Gebührenforderung für den Zeitraum August bis Dezember 2004 bestehe daher zu Recht. Der Widerspruchsbescheid ist dem Bevollmächtigten der Klägerin mit Zustellungsurkunde am 15.06.2005 zugestellt worden.
4 Mit Schriftsatz vom 25.06.2005, bei Gericht am 28.06.2005 eingegangen, hat die Klägerin Klage erhoben und will die Aufhebung des Gebührenbescheides vom 21.04.2005 erreichen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass bereits die Anmeldung durch die Außendienstmitarbeiterin im Jahr 2000 nicht berechtigt gewesen sei. Auch die Fortführung dieser Anmeldung für die Folgezeit sei nicht richtig. Die Klägerin habe ihre Wohnung in M. zum 31.07.2004 (Bl. 3 Gerichtsakte) aufgegeben und sei nach Baden-Württemberg gezogen. In Baden-Württemberg habe sie keine Anmeldung als Rundfunkteilnehmer abgegeben, vielmehr habe sie dieser immer widersprochen. Im Übrigen lägen die Befreiungsvoraussetzungen nach wie vor vor, so dass aus diesem Grund eine Anmeldung gar nicht in Frage gekommen sei. Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Er hält die Klage für unbegründet und führt aus, nachdem der Befreiungszeitraum abgelaufen gewesen sei, habe die Klägerin in ihrem neuen Wohnort keinen neuen Befreiungsantrag gestellt. Auch eine Abmeldung sei dem Beklagten nicht zugegangen. Ein Rundfunkgerät könne aber nur dann von der Gebührenpflicht befreit werden, wenn es angemeldet worden sei. Dazu sei die Klägerin nach den §§ 3 und 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verpflichtet. Es bestehe darüber hinaus auch die Verpflichtung, Änderungen zum Teilnehmerverhältnis anzuzeigen, so z. B. Umzüge. Auch ein Wechsel des Wohnortes spiele für die Anmeldepflicht keine Rolle, denn die Gebührenpflicht entstehe unabhängig vom Wohnort des Teilnehmers, sie sei geräte- und personengebunden. Da die Klägerin eine erneute Befreiung nicht beantragt habe, sei die Gebührenforderung für die Zeit ab August 2004 rechtmäßig. Der Gebührenbescheid und der Widerspruchsbescheid seien demnach nicht zu beanstanden.
5 Für diese Klage beantragt die Klägerin mit am 17.08.2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz, Prozesskostenhilfe und die Beiordnung ihres Vaters X. S.. Sie trägt vor, sie beziehe seit 2001 ununterbrochen lediglich Ausbildungsbeihilfe bzw. Praktikantenvergütung und Wohngeld und könne die Kosten für die Prozessführung nicht aufbringen. Zur Erfolgsaussicht der Klage führt sie aus, dass sie vor und zum Zeitpunkt des Gebührenbescheides mittellos gewesen sei, weshalb sie keine Gebühren zu zahlen gehabt habe. Sie habe lediglich einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 565,-- DM, den der unterhaltsverpflichtete Vater neben weiteren Unterhaltsverpflichtungen zahlen müsse, tatsächlich erhalte sie aber nur 150,-- €. Dazu reicht der Vater der Klägerin am 27.09.2005 Fotokopien der Unterhaltstitel seiner 1982 und 1988 geborenen Kinder und der Gehaltsmitteilung für August 2005 vor. Aus der Gehaltsmitteilung ergebe sich, dass sein Einkommen nicht zur Deckung des Bedarfs aller Unterhaltspflichtigen ausreiche (Mangelfall), so dass auf seine Tochter lediglich 150,-- Euro monatlich entfielen.
6 Die Behördenakten des Beklagten haben vorgelegen.
7 Die Kammer hat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
8 II
Der Antrag hat Erfolg.
9 Nach § 114 Abs. 1 und § 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), die hier wegen § 66 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gelten, erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, zur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe (erforderlichenfalls unter Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwaltes), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
10 Die Rechtsverteidigung gegen den Gebührenbescheid hat nur insoweit Erfolg, als die Klägerin in der Hauptsache obsiegen konnte, weil sich der Gebührenbescheid insoweit als rechtswidrig erweist, denn die Gebühr steht dem Beklagten nicht zu, er ist auch nicht für die Festsetzung und Einziehung der Abgabe zuständig. Das folgt daraus, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag bereits zum Januar des Jahres 2003 aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten verzogen ist, so dass der Gebührenbescheid, der sich auf den Zeitraum August 2004 bis März 2005 bezieht, nur von der Landesrundfunkanstalt geltend gemacht werden kann, in deren Bereich die Klägerin damals gewohnt oder sich aufgehalten hat. Deshalb wäre der Gebührenbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides im Fall eines Urteils als rechtswidrig aufzuheben.
11 Der Umstand des Wegzuges der Klägerin aus seinem Zuständigkeitsbereich war dem Beklagten bei Erlass des Gebührenbescheides zwar noch nicht bekannt. Ausweislich der vorgelegten Behördenakten enthält erst das Widerspruchsschreiben vom 24.04.2005 einen Hinweis darauf, dass die Klägerin nicht mehr an ihrer, dem Beklagten bekannten Anschrift wohnt. Der Beklagte hat diese Mitteilung jedoch nicht zum Anlass genommen, die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen, sondern hat am 06.06.2005 den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zutreffenderweise hätte er dem Widerspruch abhelfen und den Gebührenbescheid aufheben müssen. Für den Fall, dass er Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Klägerin gehabt hätte - wofür Anhaltspunkte auf Grund der mitgeteilten unterschiedlichen Umzugsdaten bestehen -, wären weitere Ermittlungen (wie sie z.B. für das Verwaltungsverfahren in § 24 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz vorgeschrieben sind) geboten gewesen. Das ist jedoch nicht geschehen.
12 Gleichwohl gibt es im Verwaltungsstreitverfahren keine automatische Folge, dass demjenigen, der in der Hauptsache unterliegt, jeweils die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Vielmehr bestimmt § 155 Abs. 4 VwGO hinsichtlich der Kostenverteilung, dass die Kosten, die durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden können. Dies ist hier geboten, weil die Klägerin ihren Anzeigepflichten nach § 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages nicht nachgekommen ist. Dieser bestimmt, dass Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkgerätes zum Empfang unverzüglich der Landesrundfunkanstalt anzuzeigen ist, in deren Bereich der Teilnehmer wohnt, sich ständig aufhält oder ständig das Gerät zum Empfang bereithält. Weiter ist dort bestimmt, dass diese Verpflichtung auch bei einem Wohnungswechsel gilt (§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz Rundfunkgebührenstaatsvertrag). Von dieser Anzeigepflicht sind nur diejenigen befreit, die sogenannte Zweitgeräte, neuartige Rundfunkempfangsgeräte (z. B. Computer, die Rundfunk-Programme aus dem Internet wiedergeben können) bereithalten und für weitere hier nicht einschlägige Fälle (wie sie in § 5 Abs. 4, 5 und 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages geregelt sind, vgl. die Verweisung in § 3 Abs. 1 Satz 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag). Hätte die Klägerin ihren Umzug rechtzeitig dem damals zuständigen Beklagten angezeigt, wozu sie nach den genannten Vorschriften verpflichtet gewesen ist, wäre es nicht zum Erlass des Gebührenbescheides gekommen.
13 Anders ausgedrückt: Jeder der Beteiligten hat einen Teil der Kosten verschuldet. Welche Konsequenzen nach einer streitigen Entscheidung durch Urteil daraus gezogen werden, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Verfahren auf Prozesskostenhilfe zuverlässig prognostiziert werden. Da aber jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit die Klage auch „kostenmäßig“ zum Teil Erfolg haben wird, ist der Klägerin für die Klage Prozesskostenhilfe zu gewähren.
14 Die Voraussetzungen für die Bewilligung liegen auch im Übrigen vor, da die Klägerin nicht in der Lage ist, die Kosten mit denen sie belastet werden kann, zu tragen. Das ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen, insbesondere aus der Erklärung der Klägerin auf dem amtlichen Vordruck sowie den eingereichten Belegen und dem Unterhaltstitel und Gehaltsnachweisen ihres Vaters. Dabei braucht auch zunächst der Frage, ob der Vater der Klägerin über den austitulierten Unterhalt hinaus außergewöhnlich für die Prozessführungskosten herangezogen werden kann, nicht nachgegangen zu werden, weil bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage die auch im Prozesskostenhilfeverfahren geboten ist, im maßgeblichen Entscheidungszeitraum kein Anhalt besteht, dass ein Anspruch auf außergewöhnliche Unterhaltsverpflichtung hinsichtlich der Prozesskosten hinreichend wahrscheinlich ist.
15 Der Beiordnungsantrag des Vaters der Klägerin als Bevollmächtigter wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine Beiordnung nicht vorliegen. Nach § 121 ZPO, der ebenfalls nach § 66 VwGO für das Verwaltungsstreitverfahren gilt, können nur Rechtsanwälte beigeordnet werden. Anhaltspunkte, dass der bevollmächtigte Vater der Klägerin Rechtsanwalt ist, liegen nicht vor.
Permalink
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.