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1 E 1639/05•VG Frankfurt 1. Kammer, 2005-12-01, 1 E 1639/05
1 E 1639/05Administrative Court / Chamber 1Dec 1, 2005
Entscheidungsdatum: 2005-12-01
Aktenzeichen: 1 E 1639/05
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:1201.1E1639.05.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 15 AsylVfG, § 43 Abs 1 VwGO, § 44a VwGO
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Sie reiste im Dezember 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 11.02.2004 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG fest und drohte der Klägerin die Abschiebung in den Iran an. Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt gab sie an, dass sie im Iran einen Personalausweis besessen habe, einen Reisepass hingegen nicht besessen habe. Ihr Personalausweis sei im Iran zurückgeblieben. Sie habe jedoch Kopien ihres Personalausweises beim Bundesamt vorgelegt. Gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes hat die Klägerin Klage erhoben (Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, 7 E 877/04.A), die mit Urteil vom 15.02.2005 zurückgewiesen worden ist.
2 Mit Schreiben des Landrats des Hochtaunuskreises vom 11.05.2005 (Bl. 48 d. BA) forderte der Landrat die Klägerin auf, umgehend das Original des iranischen Personalausweises vorzulegen. Sollte dies nicht möglich sein, werde erwartet, dass ein Nachweis vorgelegt werde, aus dem hervorgehe, dass sich die Klägerin um die Beschaffung ihres Ausweises bemüht habe.
3 Mit Schreiben vom 11.05.2005 bat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin um Nennung der Ermächtigungsgrundlage für die im Schreiben vom 11.05.2005 des Landrats des Hochtaunuskreises genannten Maßgabe.
4 Mit Schreiben vom 30.05.2005 teilte der Landrat des Hochtaunuskreises daraufhin mit, dass ein Ausländer verpflichtet sei gem. § 15 AsylVfG i. V. m. § 48 Abs. 1 und 3 AufenthG an der Identitätsfeststellung mitzuwirken. Bei fehlender Mitwirkung handele der Ausländer ordnungswidrig, was unter Umständen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach sich ziehe.
5 Mit Schriftsatz vom 20.05.2005, eingegangen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 20.05.2005, hat die Klägerin Klage auf Aufhebung des "Bescheides" vom 11.05.2005 erhoben.
6 Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass das Verwaltungshandeln der Beklagen zur Vorbereitung einer Abschiebung der Klägerin, insbesondere das Schreiben vom 11.05.2005, rechtswidrig war.
7 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
8 Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Verfahrens 1 G 1638/05 sowie die vorgelegte Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen.
9 Die erhobene Feststellungsklage ist bereits unzulässig. Die Unzulässigkeit dieser, gegenüber der ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage, nunmehr geänderten Klage resultiert jedoch nicht bereits aus dem Umstand, dass die Klageänderung, in die der Beklagte nicht eingewilligt hat, nicht sachdienlich wäre. Das erkennende Gericht hält die vorgenommene Änderung vielmehr für sachdienlich. Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozeß vermieden wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 91 Rdnr. 19). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen geht das erkennende Gericht aus.
10 Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem Rechtsverhältnis versteht man die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rechtsnorm ergebenden rechtlichen Beziehung von natürlichen oder juristischen Personen untereinander (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 43 Rdnr. 11).
11 Abzugrenzen von den feststellungsfähigen Rechtsverhältnissen in diesem Sinne sind nicht feststellungsfähige Rechtsfragen. Nicht feststellungsfähig sind bloße Elemente, unselbständige Teile oder Vorfragen von Rechtsverhältnissen, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten begründen (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 43 Rdnr. 13; Happ in Eyermann, VwGO, 11. Auflage, § 43 Rdnr. 15). Hierunter fällt auch die rechtliche Qualifizierung eines Handelns der Verwaltung als rechtswidrig, fehlerhaft oder strafbar (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 43 Rdnr. 13; Happ in Eyermann, VwGO, 11. Auflage, § 43 Rdnr. 16). Dies gilt umso mehr, als es vorliegend um behauptet rechtswidrige Verfahrenshandlungen geht, die im Verfahrensablauf noch weit von jeglicher vollstreckbarer Sachentscheidung entfernt sind. Nur hierauf können die vorgelagerten Verwaltungshandlungen nun aber gerichtet sein. Die Frage, ob bei derartigen vorgelagerten Verfahrenshandlungen bereits ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegt oder nicht, ist insoweit mit dem Rechtsgedanken des § 44 a VwGO zu beantworten, sofern man in § 44 a VwGO nicht eine hiervon zu trennende besondere Zulässigkeitsvoraussetzung sieht. Diese Vorschrift hat jedenfalls den Zweck, zu verhindern, dass die Durchführung von Verwaltungsverfahren erschwert und die Zahl der Rechtsbehelfsverfahren erhöht wird. Eine Verfahrenshandlung in diesem Sinne ist jede behördliche Maßnahme, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens ist, ohne selbst dessen Sachentscheidung zu sein. Sie hat vielmehr einen die Sachentscheidung lediglich vorbereitenden Charakter. So ist es vorliegend. Kommt die Klägerin der Aufforderung nach, besorgt sich ihren iranischen Personalausweis aus dem Heimatland und legt ihn der Behörde vor, so kann dies den Beginn der Beobachtung der freiwilligen Ausreise darstellen, denn nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens wird sowohl für die freiwillige als auch für die zwangsweise Ausreise ein Identitätsdokument benötigt (vgl. Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage, Asylverfahrensgesetz, § 15 Rdnr. 11). Sollte die Klägerin nichts unternehmen und auch ihr Bemühen um Erhalt des Personalausweises nicht nachweisen, so wird der Beklagte gemäß § 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden in der Fassung des Gesetzes zur Kommunalisierung des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung vom 21.03.2005 (Gesetz und Verordnungsblatt I Seite 229) gehalten sein, die für Vollstreckungsmaßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes abgelehnter Asylbewerberinnen und Asylbewerber zuständige Behörde, vorliegend das Regierungspräsidium Darmstadt, einzuschalten, die mit Vollstreckungsmaßnahmen zu beginnen hat. Ob das Regierungspräsidium Darmstadt sodann die Klägerin nochmals förmlich im Wege des Verwaltungsaktes verpflichtet, ein Identitätsdokument vorzulegen, ihr aufgibt, bei der Auslandsvertretung des Irans vorzusprechen und Identitätsdokumente zu beantragen und ihr etwa die zwangsweise Vorführung dorthin androht, braucht hier nicht problematisiert zu werden.
12 Entscheidend ist vorliegend auch nicht etwa, ob das von dem Beklagten an den Tag gelegte Verwaltungshandeln jederzeit korrekt war oder, wie von der Klägerin vorgetragen, Druck auf die Klägerin ausgeübt werden sollte. Jedenfalls erweist sich dieser Druck, sollte er vorhanden sein, nicht etwa dergestalt, dass grundrechtsrelevante Positionen der Klägerin verletzt wären. Auch insoweit bedarf es deshalb keines Abweichens von der Beurteilung, dass vorliegend kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO gegeben ist bzw. § 44 a VwGO greift.
13 Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO.
14 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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