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9 E 1125/05•VG Frankfurt 9. Kammer, 2005-09-05, 9 E 1125/05
9 E 1125/05Administrative Court / Chamber 9Sep 5, 2005
Entscheidungsdatum: 2005-09-05
Aktenzeichen: 9 E 1125/05
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:0905.9E1125.05.0A
Dokumenttyp: Urteil
Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der Dienststelle Mitte - Familienkasse - vom 25. März 2004 und des Widerspruchsbescheids des Leiters der Dienststelle Mitte vom 06. Mai 2004 verpflichtet, an den Kläger ab August 2003 Familienzuschlag der Stufe 1 zu zahlen, solange dessen Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner früheren Ehefrau besteht, und dem Kläger die bereits im Wege der Aufrechnung zurückgeforderten Beträge für den Zeitraum August 2003 bis März 2004 i. H. v. 912,59 € zurückzuzahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf ihn entfallenden Kostenanteils abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger ist als Beamter der früheren Deutschen Bundesbahn als Schiffsführer der Deutsche Bahn AG zugewiesen. Er war verheiratet. Die Ehe wurde am 11. September 2001 geschieden; das Scheidungsurteil wurde am 19. Oktober 2001 rechtskräftig. Aus der Ehe stammt der am 09. Januar 1991 geborene Sohn XY.
2 Mit Schreiben vom 04. Dezember 2001 bat das beklagte Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle Südwest, im Hinblick auf den Familienzuschlag, den der Kläger seit seiner Heirat erhielt, um Nachweise einer etwaigen Unterhaltsverpflichtung nach der Scheidung. Eine Bitte entsprechenden Inhalts richtete die Dienststelle Mitte des beklagten Bundeseisenbahnvermögens mit Schreiben vom 05. Dezember 2001 an den Kläger. Der Kläger teilte daraufhin mit Schreiben vom 19. Dezember 2001 mit, der Unterhalt sei noch nicht gerichtlich geklärt. An dieses Schreiben heftete der Kläger zwei abgeschnittene Zettel, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 10 d. A. "Ehegattenbezogene Leistungen" des beklagten Bundeseisenbahnvermögens). Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen setzte daraufhin für den Kläger den Familienzuschlag der Stufe 1 fest, wies aber darauf hin, dass diese Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehe. Auf eine erneute Bitte um Nachweis der Unterhaltsverpflichtung mit Schreiben vom 10. Januar 2002 übersandte der Kläger Fotokopien verschiedener Belege über Zahlungen an seine frühere Ehegattin, beginnend mit dem Monat Oktober 2002 und jeweils über einen Betrag von 650,00 € lautend. Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen wies mit Schreiben vom 31. Oktober 2003 darauf hin, dass der Kläger einen Nachweis über die eigentliche Verpflichtung zum nachehelichen Unterhalt noch nicht vorgelegt habe; allein mit der Zahlung eines Geldbetrags sei eine solche Verpflichtung noch nicht nachgewiesen. Es sei auch nicht erkennbar, ob es sich bei dem Gesamtbetrag um den nachehelichen oder um den kindbezogenen Unterhalt handeln solle. Der Kläger beantwortete dieses Schreiben nicht. Nachdem der Kläger auch auf ein weiteres Schreiben entsprechenden Inhalts vom 18. Dezember 2003 nicht reagierte, teilte das Bundeseisenbahnvermögen dem Kläger mit Schreiben vom 01. März 2004 mit, dass nach den vorliegenden Unterlagen ab Oktober 2001 die Voraussetzungen für die Zahlung des ehegattenbezogenen Anteils im Familienzuschlag nicht mehr erfüllt seien und eine Rückforderung des im Zeitraum 01. Oktober 2001 bis 31. März 2004 zuviel geleisteten Familienzuschlags i. H. v. 3.306,83 € beabsichtigt sei. Nachdem der Kläger auch dazu nicht Stellung nahm, hob das Bundeseisenbahnvermögen - Dienststelle Mitte - mit Bescheid vom 25. März 2004 den Festsetzungsbescheid über die Zahlung des Familienzuschlags an den Kläger mit Ablauf des Monats September 2001 auf und forderte den an den Kläger zuviel gezahlten Familienzuschlag i. H. v. insgesamt 3.306,83 € zurück.
3 Der Kläger erhob am 02. April 2004 Widerspruch. Er teilte mit, er könne einen Nachweis über seine Unterhaltsverpflichtung in Form eines Unterhaltsurteils, einer gerichtlich oder notariell beurkundeten Vereinbarung oder ähnlichem nicht erbringen. Er habe sich aber mit seiner früheren Ehefrau über die Unterhaltsverpflichtungen einvernehmlich außergerichtlich geeinigt und leiste monatlich Kindes- und Geschiedenenunterhalt. Zum Nachweis dessen verwies er auf seine bereits übersandten Zahlungsbelege.
4 Mit Schreiben vom 06. April 2004 erklärte die Dienststelle Mitte des beklagten Bundeseisenbahnvermögens die Aufrechnung der Erstattungsforderungen gegen die laufenden Besoldungsbezüge des Klägers. Der Kläger widersprach dieser Erklärung.
5 Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2004 (Bl. 56 ff. d. A. "Ehegattenbezogene Leistungen") änderte der Leiter der Dienststelle Mitte des beklagten Bundeseisenbahnvermögens den angefochtenen Bescheid dahin ab, dass der zurückgeforderte Betrag in 11 monatlichen Raten zu zahlen sei. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Zum einen sei der Widerruf der Festsetzung der Zahlung des Familienzuschlags an den Kläger im Hinblick auf § 49 VwVfG und den Widerrufsvorbehalt im Bescheid vom 10. Januar 2002 gerechtfertigt. Zum anderen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger gegenüber seiner früheren Ehefrau zum Geschiedenenunterhalt verpflichtet sei. Jedenfalls habe er den ihm obliegenden Nachweis der Richtigkeit seiner entsprechenden Behauptung nicht erbracht. Der Kläger habe noch nicht einmal nachgewiesen, dass er seit der Scheidung Geschiedenenunterhalt an seine frühere Ehefrau gezahlt habe. Darüber hinaus habe er auch nicht den Nachweis erbracht, dass die von ihm behauptete gesetzliche Unterhaltsverpflichtung ihr gegenüber bestehe. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach § 12 Abs. 2 BBesG seien erfüllt; den Interessen des Klägers sei durch die im Rahmen der Billigkeitserwägungen eingeräumte Möglichkeit der Ratenzahlung hinreichend Rechnung getragen worden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird im Übrigen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen, der dem Kläger am 27. Mai 2004 zugestellt wurde.
6 Der Kläger hat am 23. Juni 2004 Klage erhoben. Wie im Verwaltungsverfahren trägt er vor, dass ein Nachweis seiner Unterhaltsverpflichtung nicht geführt werden könne, da ein Unterhaltstitel oder ähnliche Urkunden nicht existierten. Gleichwohl lägen die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vor. Die Parteien des Scheidungsverfahrens hätten sich außergerichtlich einigen können. Im Übrigen bestehe die Unterhaltsverpflichtung des Klägers auch schon aufgrund gesetzlicher Bestimmungen. Es gehe nicht an, durch das Erbitten von Nachweisen der Unterhaltsverpflichtung den Kläger dazu zu zwingen, einen Prozess gegen seine frühere Ehefrau zu führen, um seine Unterhaltsverpflichtung nachweisen zu können.
7 Zum weiteren Nachweis seiner Unterhaltsverpflichtung überreicht der Kläger mit Schriftsatz vom 25. August 2004 eine "Aufstellung der Unterhalts- und Mietzahlungen" an die frühere Ehegattin aus den Jahren 2001 (ab September), 2002 bis 2004, sowie eine Aufstellung des Einkommens seiner früheren Ehegattin im gleichen Zeitraum. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die weiteren Schriftsätze des Klägers, insbesondere den Schriftsatz vom 22. November 2004 und den Schriftsatz vom 15. März 2005, einschließlich der jeweils beigefügten Anlagen Bezug genommen.
8 Der Kläger beantragt,
9 den Bescheid des beklagten Bundeseisenbahnvermögens vom 25. März 2004 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 26. Mai 2004 aufzuheben und das beklagte Bundeseisenbahnvermögen zu verpflichten, dem Kläger ab Oktober 2001 Familienzuschlag der Stufe 1 zu zahlen, solange er seiner früheren Ehefrau gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist, und die vom Kläger im Wege der Aufrechnung zurückgeforderten Beträge an den Kläger zurückzuzahlen.
10 Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Zur Begründung vertieft es im wesentlichen die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid.
13 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
14 Die den Kläger betreffende Personalakte sowie 2 Verwaltungsvorgänge (Kindergeldakte und Akte "Ehegattenbezogene Leistungen") des beklagten Bundeseisenbahnvermögens liegen vor und sind Grundlage der Entscheidung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die genannten Unterlagen sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.
15 Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO) und im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor sich ergebenden Umfang begründet. Der Kläger hat insoweit einen Anspruch auf die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1. Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide jedoch rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten, sodass die Klage insoweit abzuweisen ist.
17 Dem Kläger steht ab dem Monat August 2003 Familienzuschlag der Stufe 1 zu. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG. Denn der Kläger ist als geschiedener Beamter seiner früheren Ehefrau aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass sich die Unterhaltsverpflichtung bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben kann; ebenso kann sie aber auch durch Vertrag konkretisiert werden (Schwegmann/Summer, BBesG, § 40 Erläuterung 7.2). Auf ein entsprechendes gerichtliches Urteil, durch das der Kläger zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet wird, kommt es hingegen für das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung nicht notwendigerweise an. Irrelevant für die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 sind lediglich Vereinbarungen über freiwillige Unterhaltsleistungen, für deren Bestehen hier aber ersichtlich keinerlei Anhaltspunkte gegeben sind (Schwegmann/Summer, a. a. O., Erläuterung 7.5).
18 Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger seiner früheren Ehegattin jedenfalls seit August 2003 zum Unterhalt verpflichtet ist und auch entsprechende Unterhaltszahlungen geleistet hat und leistet. Aus der dem Schriftsatz vom 22. November 2004 beigefügten Anlage K 6 ergibt sich, dass der Kläger mit Schreiben vom 10. August 2004 von den Bevollmächtigten seiner früheren Ehefrau im Hinblick auf eine Unterhaltsverpflichtung auf Auskunft in Anspruch genommen wurde. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang in diesem Verfahren weitere Nachweise vorgelegt, aus denen in nachvollziehbarer Weise hervorgeht, dass sich die Beteiligten des Scheidungsverfahrens in der Folgezeit in rechtlich zulässiger Weise über die Konkretisierung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner früheren Ehegattin geeinigt haben und dieser jedenfalls seit dem Monat August 2003 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist. Im Einzelnen ergibt sich dies insbesondere aus den dem Schriftsatz vom 15. März 2005 (Bl. 102 ff. d. A.) beigefügten Anlagen. Auf der Grundlage dieses Schriftwechsels steht zur Überzeugung des Berichterstatters fest, dass die frühere Ehefrau des Klägers jedenfalls ab August 2003 teilweise unterhaltsbedürftig war und der Kläger einer gesetzlichen, aber in zulässiger Weise außergerichtlich konkretisierten Unterhaltspflicht unterliegt und diese auch erfüllt hat und noch erfüllt. Folglich ist die Ablehnung der Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 durch das beklagte Bundeseisenbahnvermögen seit diesem Zeitpunkt nicht gerechtfertigt und erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtswidrig, soweit sie den Anspruch auf Familienzuschlag für diesen Zeitraum ablehnen und entsprechend gezahlten Familienzuschlag vom Kläger zurückfordern.
19 Für den Zeitraum bis zum August 2003 hat sich der Berichterstatter indessen nicht von dem Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner früheren Ehegattin überzeugen können. Diesbezüglich fehlt es nach wie vor schon an einem hinreichend substantiierten Vorbringen des Klägers, erst recht aber an einem Nachweis des Bestehens der Unterhaltsverpflichtung oder einer diese konkretisierenden Vereinbarung zwischen dem Kläger und seiner früheren Ehefrau.
20 Zunächst kann die Übersendung zweier abgeschnittener Zettel, aus denen sich nicht im mindesten ergibt, woher diese Zettel stammen und in welchem Zusammenhang was von wem vereinbart worden sein soll, von vornherein nicht den Anforderungen genügen, die insoweit an das Vorbringen desjenigen Beamten zu stellen sind, der die Zahlung von Familienzuschlag nach einer Scheidung begehrt. Aber auch die Kopien der Zahlungsbelege, die der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren eingereicht hat, belegen eine derartige Unterhaltsverpflichtung nicht. Aus ihnen ergibt sich lediglich, dass der Kläger in den jeweiligen Monaten (beginnend mit Oktober 2002) jeweils 650,00 € gezahlt hat, ohne dass indessen ersichtlich ist, ob es sich dabei um Unterhaltsleistungen oder womöglich andere Zahlungen handelte. Mehr hat der Kläger nicht vorgelegt. Er hat noch nicht einmal vorgetragen - und zwar nicht nur im Verwaltungsverfahren, sondern bis zum heutigen Tag -, welche Vereinbarungen zwischen ihm und seiner früheren Ehefrau anlässlich der Scheidung in Bezug auf die Unterhaltszahlungen getroffen wurden. Es kann mithin in keiner Weise nachvollzogen werden, ob der Kläger tatsächlich im fraglichen Zeitraum zum Unterhalt verpflichtet war.
21 Fehlt es insoweit schon an hinreichend substantiiertem Vortrag, bestand weder für das beklagte Bundeseisenbahnvermögen noch für das Gericht ein Anlass für weitere Aufklärungsmaßnahmen. Dies muss sich der Kläger auch darum rechtlich zurechnen lassen, weil er mehrmals durch das Gericht unter Hinweis auf die Rechtsfolge des § 87 b VwGO aufgefordert wurde, alle Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt, und hierzu Beweismittel zu bezeichnen, und zwar zunächst mit Verfügung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Januar 2005 (Bl. 88 d. A.) und sodann mit Verfügung des erkennenden Gerichts vom 06. April 2005 (Bl. 165 d. GA). Zuletzt ist der Kläger noch im Beschluss vom 07. Juli 2005, mit dem das Gericht den Beteiligten einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat, ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sein Vortrag hinsichtlich des Zeitraums bis August 2003 nicht als hinreichend substantiiert angesehen werden könne. Gleichwohl hat der Kläger auch in der Folgezeit nichts Konkretes über die Unterhaltsverpflichtung im Zeitraum vor August 2003 vorgetragen, auch nicht nach einer erneuten Bitte um abschließende Stellungnahme unter Hinweis auf § 87 b VwGO vom 02. August 2005. Unter diesen Umständen kann ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Familienzuschlag für den Zeitraum von Oktober 2001 bis August 2003 nicht anerkannt werden.
22 Die Verteilung der Kosten beruht auf dem Anteil des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten (§ 155 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen hat dem Kläger zwar nur einen geringen Teil des zurückgeforderten Familienzuschlags zu erstatten; dem Kläger wird jedoch ein Anspruch auf erhöhten Familienzuschlag für die Zukunft zuerkannt, solange die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG erfüllt sind. Dies lässt die aus dem Tenor sich ergebende Kostenverteilung als gerechtfertigt erscheinen.
23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
24 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind (§ 124 a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 VwGO). Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch weicht das Gericht von einer Entscheidung eines Obergerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ab.
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