VG Frankfurt 3. Kammer, 2005-07-15, 3 E 6838/04

3 E 6838/04Administrative Court / Chamber 3Jul 15, 2005

Regest

Auch bei bestehender Hausstaubmilbenallergie ist die Beschaffung eines speziellen Allergiestaubsaugers nicht notwendig i.S.d.BSHG.

Full text

VG Frankfurt 3. Kammer — 3 E 6838/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-07-15

Aktenzeichen: 3 E 6838/04

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:0715.3E6838.04.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 12 Abs 1 BSHG, § 21 Abs 1a Nr 6 BSHG

Leitsatz

Auch bei bestehender Hausstaubmilbenallergie ist die Beschaffung eines speziellen Allergiestaubsaugers nicht notwendig i.S.d.BSHG.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 19.05.2004 eine einmalige Beihilfe für einen Staubsauger.

2 Daraufhin erhielt sie von der Beklagten am 21.05.2004 einen Berechtigungsschein zur Beschaffung von Waren in Höhe von 75,-- € für den Kauf eines Staubsaugers.

3 Danach beantragte die Klägerin unter Hinweis auf eine Hausstaubmilbenallergie ihres Sohnes, ihr einen speziellen Staubsauger der Firma Vorwerk zum Kaufpreis 898,-- € zu gewähren. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 194 ff BA verwiesen.

4 Ausweislich einer Stellungnahme des Gesundheitsamtes des M-Kreises vom 02.08.2004 ist ein Bedarf eines speziellen Staubsaugers bei Hausstaubmilbenallergie aus fachärztlichen Gründen nicht erforderlich.

5 Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 11.08.2004 den Antrag auf Gewährung einer Beihilfe zum Kauf eines speziellen Staubsaugers ab und bezog sich zur Begründung auf die Stellungnahme vom 02.08.2004.

6 Dagegen legte die Klägerin am 06.09.2004 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2004 zurückgewiesen wurde. Dagegen hat die Klägerin am 17. Dezember 2004 Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, dass sie - die Klägerin - die ganzen Nachweise gebracht habe und habe nun ein halbes Jahr darauf warten müssen, dass der Antrag letztendlich wieder abgelehnt werde. Dies finde sie beim allerbesten Willen nicht gerecht und bitte um erneute Überprüfung. Im Übrigen habe das Gesundheitsamt ihren Sohn noch nicht einmal untersucht, sondern durch Ferndiagnose festgestellt, dass der Staubsauger nicht benötigt werde.

7 Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.08.2004 und des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2004 zu verpflichten, der Klägerin eine einmalige Beihilfe zur Anschaffung eines Allergiestaubsaugers zu gewähren.

8 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9 Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den Widerspruchsbescheid.

10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

11 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten keine Beihilfe zur Anschaffung eines Hausstaubmilben-Staubsaugers verlangen, so dass die angefochtenen Bescheide die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.Nach §§ 12 Abs. 1, 21 Abs. 1 a Nr. 6 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - hat ein Hilfebedürftiger Anspruch auf einmalige Beihilfen für die Beschaffung von Gebrauchsgütern von höherem Anschaffungswert, die zum Lebensunterhalt notwendig sind. Maßstab hierfür kann zum einen sein, dass es sich um einen Gebrauchsgegenstand handelt, der nach den Lebens- und Verbrauchsgewohnheiten Bestandteil einer hohen Versorgungsdichte ist. Selbst bei hoher Versorgungsdichte zählt aber ein Gegenstand dann nicht zum notwendigen Lebensunterhalt, wenn er nur eine "Annehmlichkeit" darstellt, etwa dann, wenn der Hilfesuchende auf den Gegenstand nicht angewiesen ist, weil er z.B. einen anderen für diesen Zweck verwenden kann und ihm dies auch zuzumuten ist, weil dessen Gebrauch beispielsweise nur geringen zeitlichen und körperlichen (Mehr)Aufwand erfordert.Hier ergibt sich bereits, dass ein Allergie-Staubsauger nicht zum gängigen Ausstattungsbestand von Haushalten - gerade auch nicht von solchen unterer Verbrauchsgruppen - dergestalt gehört, dass eine herrschende Auffassung sie als notwendigen Bestandteil eines solchen Haushaltes ansieht. Im Falle der Klägerin sind auch keine Besonderheiten gegeben, die unter Berücksichtigung des Individualisierungsgrundsatzes ausnahmsweise eine andere Sichtweise gebieten würden. Insbesondere vermag die ärztlich attestierte Hausstaubmilben-Allergie des Sohnes M. der Klägerin - unabhängig von der Frage, dass ein (unterstellter) Anspruch dem Sohn der Klägerin, nicht aber der Klägerin zusteht - die sozialhilferechtlich verlangte "Notwendigkeit" nicht zu begründen. Insoweit hat sich die Beklagte zutreffend auf die Stellungnahme des Gesundheitsamtes des M-Kreises vom 02.08.2004 bezogen, wonach die Anschaffung eines speziellen Staubsaugers bei Hausstaubmilbenallergie aus fachärztlichen Gründen nicht erforderlich ist. Dies deckt sich mit weiteren, dem Gericht zugänglichen und im Termin am 15.07.05 erörterten Erkenntnissen (Dr. med. Beate E., Allergie gegen Hausstaubmilben, - www.netdoctor.de/Krankheiten/Fakta/Allergie_gegen_Hausstaubmilben.htm ). Danach ist es kaum möglich, die Milben ganz aus dem Haushalt zu entfernen. Ihre Anzahl lasse sich aber durch folgende Maßnahmen deutlich verringern:

"Am wirkungsvollsten ist es, wenn Sie Ihre Matratze und das Bettzeug mit milbenundurchlässigen Bezügen überziehen.- Richten Sie die Räume mit möglichst wenigen Polstermöbeln ein.- Waschen Sie die Bettwäsche mindestens bei 60 Grad Celsius. Dadurch werden die Hausstaubmilben abgetötet. Für temperaturempfindliche Textilien gibt es Waschlösungen, die auch bei geringeren Temperaturen wirksam sind.- Matratzen und Polstermöbel können auch direkt mit Pestiziden eingesprüht werden. Neben synthetischen Pestiziden gibt es auch pflanzliche Sprays mit Niembaumsamen-Extrakt.- Vermeiden Sie Staubsammler wie Plüschtiere, Kissen, getrocknete Blumen usw.- Entfernen Sie möglichst alle Teppiche und Gardinen.Können Sie nicht darauf verzichten, benutzen Sie nur solche Textilien, die jede Woche gewaschen werden können.- Reinigen Sie die Wände, das Holzwerk und die Fußböden mit feuchten Lappen. Der Fußboden kann gebohnert werden.- Hausstaubmilben mögen keine kalte trockene Luft. Lüften Sie deshalb täglich und vermeiden Sie Luftbefeuchter. Diese Geräte richten im Hinblick auf Milben nur Schaden an.- Besser ist es, wenn die Hausarbeit ein Nicht-Allergiker verrichten kann."

12 Der Deutsche Allergie- und Asthmabund e.V. weist zwar in seinen Tipps bei Hausstaubmilbenallergie ( www.daab.de/milbe.php ) darauf hin, dass man bei der Wahl der Staubsauger auf Geräte mit speziellen Feinstaubfiltern (Hepa-Filter) achten solle, erwähnt dies aber auch nur als einen unter mehreren (hier: neun) Tipps.Dem entspricht es, dass auch das ärztliche Attest von Dr. H. und Dr. N. vom 11.07.2005, welches von der Klägerin zu den Akten gereicht wurde, die Anschaffung eines speziellen Staubsaugers für "sinnvoll" erachtete. Dass die Anschaffung eines Allergie-Staubsaugers als ein Baustein verschiedener Maßnahmen zur Reduzierung der Hausstaubmilben und ihres Kots sinnvoll ist, wird auch vom Gericht nicht in Abrede gestellt. Davon zu trennen ist allerdings die Frage, ob die Anschaffung eines solchen Staubsaugers "notwendig" ist. Dies ist - wie oben dargelegt - im vorliegenden Fall zu verneinen.

13 Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden (§188 Satz 2 VwGO).

14 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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