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1 G 1525/05•VG Frankfurt 1. Kammer, 2005-06-21, 1 G 1525/05
1 G 1525/05Administrative Court / Chamber 1Jun 21, 2005
Das Unterschreiten der Solvabilitätsspanne droht dann, wenn dieses Unterschreiten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfolgt.
Entscheidungsdatum: 2005-06-21
Aktenzeichen: 1 G 1525/05
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:0621.1G1525.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 53c VAG, § 81 Abs 2 S 2 VAG, § 81b Abs 1 S 1 VAG, § 53c VAG
Das Unterschreiten der Solvabilitätsspanne droht dann, wenn dieses Unterschreiten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfolgt.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20.04.2005 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 18.03.2005 wird wiederhergestellt.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 09.05.2005 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.04.2005 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
1 I.
Die Antragstellerin ist ein Versicherungsunternehmen, das nahezu ausschließlich die Unfallversicherung für Privatkunden betreibt. Sie vertreibt ihre Versicherungsleistungen ausschließlich über ca. 8000 unabhängige Versicherungsmakler. Seit dem 01.01.2002 ist die Antragstellerin auf Basis eines 5-Jahres-Vertrages bei der .... Rückversicherung rückversichert. Mit Schreiben vom 31.08.2004 erklärte die .... Rückversicherung den Rücktritt und die Anfechtung der bestehenden Rückversicherungsverträge mit der Antragstellerin betreffend die Laufzeit vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2006. Mit Schriftsatz der .... Rückversicherung vom 05.11.2004 leitete diese ein Schiedsgerichtsverfahren ein. Eine erste mündliche Verhandlung zur Konstituierung des Schiedsgerichts fand am 04.02.2005 statt. Am 02.06.2005 kam es zu einer weiteren mündlichen Verhandlung. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Vor dem Hintergrund des Rücktritts bzw. der Anfechtung seitens der .... Rückversicherung schloss die Antragstellerin mit Wirkung vom 01.01.2005 an einen Rückversicherungsvertrag mit der .... Versicherung AG ab.
2 In der Zeit vom 01.03. - 04.03.2005 fand eine örtliche Prüfung der finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin sowie ihrer alleinigen Aktionärin, der .... AG & Co. statt.
3 Mit Bescheid vom 18.03.2005 ordnete die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin an, bis zum 18.04.2005 einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Solvabilitätsplan) zur Genehmigung vorzulegen, der die Beschaffung von Eigenmitteln im Sinne des § 53 c VAG i. H. v. mind. 6 Millionen Euro bis zum 30.05.2005 enthalte. Die Namen der Kapitalgeber, der jeweils zugesagte Beteiligungsbetrag sowie der Zeitpunkt der Einzahlung sei aufzuführen. Die schriftliche Zusage der Kapitalgeber sei in Kopie beizufügen. Ferner ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Auf Grund des Schwebezustandes des Rückversicherungsschutzes sei die Antragstellerin in ihrer Existenz gefährdet. Unter Berücksichtigung der von der .... Rückversicherung im Schiedsgerichtsverfahren geltend gemachten knapp 6 Millionen Euro ergebe sich ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag bei der Antragstellerin per 31.12.2004 i. H. v. 4,6 Millionen Euro. Zum Fehlbetrag i. H. v. 4,6 Mil. Euro komme ein Sicherheitszuschlag i. H. v. 1,4 Mil. Euro hinzu. Eine von der Muttergesellschaft, der .... AG & Co. Holding KG abgegeben Patronatserklärung sei nicht werthaltig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im öffentlichen Interesse dringend geboten, da eine erhebliche Gefahr für die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen bestehe. Die Zustellung dieser Verfügung erfolgte am 22.03.2005.
4 Mit Schriftsatz vom 20.04.2005, der Antragsgegnerin zugegangen am 21.04.2005, legte die Antragstellerin Widerspruch ein.
5 Mit Verfügung vom 27.04.2005 verbot die Antragsgegnerin der Antragstellerin, ab sofort neue Versicherungsverträge abzuschließen, und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der gesamte Rückversicherungsschutz für die Zeit von 2002 - 2004 befinde sich in der Schwebe. Das Unternehmen der Antragstellerin sei in seiner Existenz gefährdet. Es liege ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag per 31.12.2004 von 3,3 Mil. Euro vor, der auszugleichen sei. Hinzukomme die erforderliche Solvabilitätsspanne, für die sich nach den vorläufigen Zahlen des Geschäftsjahres 2004 ein Betrag von 4,4 Mil. Euro ermittele. Daraus ergebe sich ein zusätzliches erforderliches Eigenkapital von 7,7 Mil. Euro. Bei einer drohenden Unterdeckung der Solvabilitätsspanne sei nicht mehr sichergestellt, dass die Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen auch in Zukunft erfüllt werden könnten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im öffentlichen Interesse dringend geboten. Die Feststellungen zeigten, dass bei Wegfall des bisherigen Rückversicherungsschutzes die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen erheblich gefährdet sei.
6 Mit Schreiben vom 09.05.2005 legte die Antragstellerin hiergegen Widerspruch ein.
7 Mit Schreiben vom 30.04.2005 legte die Antragstellerin einen "Solvabilitätsplan" vor, den die Antragsgegnerin nicht als solchen bewertet. Dieser sieht alternativ den Einstieg eines Investors bei der Antragstellerin oder einen Vergleich mit der .... Rückversicherung vor.
8 Mit Schriftsatz vom 10.05.2005 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtschutz nachgesucht. Sie ist der Auffassung, dass die Anordnung des Sofortvollzugs im Rahmen der Verfügung vom 18.03.2005 bereits formell rechtswidrig ist, da sie nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspreche. Dies wird näher dargelegt, worauf Bezug genommen wird. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei auch materiell rechtswidrig. Die Verfügung vom 18.03.2005 sei offensichtlich rechtswidrig. Es sei unstreitig, dass die Antragstellerin auf Basis des vorläufigen Jahresabschlusses für das Jahr 2004 die Solvabilitätsanforderungen erfülle. Eine Verringerung der Eigenmittel unter die Solvabilitätsspanne könne deshalb allenfalls drohen. Das Merkmal des "Drohens" in § 81 b Abs. 1 Satz 1 VAG sei nun aber dahingehend auszulegen, dass ein Unterschreiten der Eigenmittel unter die Solvabilitätsspanne ohne weitere Maßnahmen überwiegend wahrscheinlich sein müsse. Ein Durchdringen der .... Versicherung im Schiedsverfahren sei aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Ferner könne die Antragsgegnerin nicht verlangen, dass der Solvabilitätsplan die Beschaffung von Eigenmitteln i. H. v. mindestens 6 Mil. Euro bis zum 30.05.2005 enthalten müsse. Nach § 81 b Abs. 1 Satz 1 VAG könne lediglich die Vorlage eines Solvabilitätsplans verlangt werden. Sonstiges könne dem Unternehmen nicht vorgegeben werden. Das Unternehmen müsste auf Grund eigenverantwortlicher Unternehmenspolitik darüber entscheiden, wie es seinen Verpflichtungen aus § 53 c Abs. 1, Abs. 2 VAG nachkommen wolle. Ferner seien die in der Verfügung gesetzten Fristen zu knapp bemessen. Die Verfügung sei also auch deshalb rechtswidrig, weil eine Eigenkapitalzufuhr in einem Zeitraum von nur 2,5 Monaten vorgeschrieben worden sei. Die Auferlegung einer Zuführung von Eigenkapitalmitteln bis zum 30.05.2005 sei ferner angesichts der konkreten Umstände des Schiedsverfahrens, das allein eine Grundlage für eine solche Auferlegung bilden könne, unverhältnismäßig.
9 Im übrigen ergebe eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung, dass das Suspensivinteresse der Antragstellerin Vorrang vor dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin habe. Dies wird näher dargelegt, worauf Bezug genommen werden kann.
10 Auch die in der Verfügung vom 27.04.2005 angeordnete sofortige Vollziehung sei formell rechtswidrig. Auch hier liege ferner materielle Rechtswidrigkeit vor, da die Verfügung vom 27.04.2005 offensichtlich rechtswidrig sei. Der Antragstellerin sei schon nicht rechtmäßig die Vorlage eines Solvabilitätsplanes mit Sofortvollzug auferlegt. Die Untersagung des Neugeschäfts könne nicht auf § 81 Abs. 2 VAG gestützt werden. In der Untersagung des Neugeschäfts liege ein - zumindest teilweise - Widerruf der Erlaubnis, Versicherungsgeschäfte zu betreiben. Ein solcher Widerruf sei nur unter den Voraussetzungen des § 87 VAG zulässig. Ferner liege kein Missstand im Sinne des § 81 Abs. 2 VAG vor. Dies sei eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein geschütztes Rechtsgut beeinträchtigen werde. Auf Grund des Verfahrensstandes im Schiedsgerichtsverfahren sei nicht zu erwarten, dass die .... Rückversicherung mit ihrer Klage durchdringe. Die Untersagung des Neugeschäfts sei auch deshalb unverhältnismäßig, weil sie die bereits im vollem Umfang laufende Bestandssanierung der Antragstellerin behindere. Sie sei zur Durchführung der Bestandssanierung darauf angewiesen, dass die Makler bei dieser Bestandssanierung mitwirkten. Könnten diese aber kein Neugeschäft mehr bei der Antragstellerin abschließen, hätten sie kein Interesse, an der Bestandssanierung mitzuwirken. Die Untersagung des Neugeschäfts gefährde unmittelbar die Existenz der Antragstellerin.
11 Im Rahmen des Schiedsgerichtsverfahrens werde es am 30.06.2005 zu einem Beweisbeschluss oder einer endgültigen Entscheidung kommen. Unmittelbar nach Ende der Schiedsgerichtsverhandlung am 02.06.2005 habe der Vertreter der .... Rückversicherung im Schiedsverfahren den Vorstand der Antragstellerin angefragt, ob Vergleichsverhandlungen erfolgen sollten. Auf das Protokoll der Sitzung des Schiedsgerichts vom 02.06.2005 sowie einen mittlerweile vorliegenden Entwurf einer Vergleichsvereinbarung, vorgelegt von der .... Finanzholding AG, wird Bezug genommen.
12 Eine Vereinbarung mit der .... Versicherungs AG Rückversicherung sehe mittlerweile vor, dass eine hundertprozentige Quote für das Neugeschäft gezeichnet ab 01.05.2005 erfolge, wenn im Schiedsgerichtsverfahren die Unwirksamkeit der Vertragsbeziehung zwischen dem derzeitigen Rückversicherer .... und der Antragstellerin festgestellt werde. Um die hundertprozentige Rückdeckung zivilrechtlich insolvenzfest zu machen werde die Antragstellerin in alle Neupolicierungen folgende Klausel aufnehmen: "Die Versicherungsgeberin tritt unter der aufschiebenden Bedingung der Einleitung eines Insolvenzverfahrens oder der Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse sämtliche auf diesen Vertrag bezogenen Ansprüche gegen Rückversicherer unwiderruflich an den Versicherungsnehmer ab." Mit diesen Maßnahmen sei dem Sicherungsbedürfnis der Antragsgegnerin nachgekommen.
13 Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20.04.2005 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 18.03.2005 (VA 31-VU 5792-4/04) wiederherzustellen;
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 09.05.2005 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.04.2005 (VA 31-VU 5792-4/04) wiederherzustellen.
14 Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzulehnen.
15 Die Antragstellerin habe die nunmehrigen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen verzögert. Dies wird im Einzelnen näher dargelegt, worauf Bezug genommen werden kann. Bei der Antragstellerin hätten sich in den vergangenen Jahren hohe versicherungstechnische Bruttoverluste ergeben, die jeweils vom Rückversicherer weitgehend getragen worden seien. Eine vor diesem Hintergrund im Dezember 2004 abgegebene Patronatserklärung der .... AG & Co. Holding KG sei nicht werthaltig, was sich nach Überprüfung ergeben habe.
16 Der Bescheid vom 18.03.2005 (Anordnung der Vorlage eines Solvabilitätsplanes) sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 81 b Abs. 1 S. 1 VAG lägen vor. Die Solvabilitätsanforderungen würden nicht mehr erfüllt, wenn die .... mit ihrer Schiedsklage durchdringe. Dies gelte auch schon für einen Teilerfolg der ..... Es sei nicht Aufgabe der BaFin, konkrete Aussagen über die Erfolgswahrscheinlichkeit der Schiedsklage zu treffen. Die Vergleichsbereitschaft der Antragstellerin zeige, dass sie die Schiedsklage für nicht völlig unbegründet und ein Unterliegen im Schiedsverfahren für möglich halte. Da die Schiedsklage somit nicht offensichtlich unbegründet sei, lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdet sei. Das Tatbestandsmerkmal des Drohens in § 81 b Abs. 1 S. 1 VAG sei erfüllt. Auch die handelsrechtlichen Normen der §§ 341 e HGB und § 249 HGB regelten, dass für drohende Verluste bzw. für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften Rückstellungen zu bilden seien. Bei Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten sei eine pessimistische Schätzung erforderlich. Bei der Anordnung, mindestens 6 Millionen Euro zusätzliches Eigenkapital zu beschaffen, sei die BaFin zugunsten der Antragstellerin von einem nur teilweisen Unterliegen ausgegangen. Im ungünstigsten Falle seien mehr als 16 Millionen Euro Eigenkapital erforderlich. Dies wird näher dargelegt, worauf Bezug genommen werden kann. Die gesetzten Fristen seien nicht unangemessen kurz.
17 Auch der Bescheid vom 27.04.2005 (Untersagung des Neugeschäfts) sei rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage sei § 81 Abs. 2 S. 2 VAG. Die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sei mangels ausreichender Solvabilität akut gefährdet. Diese Situation beeinträchtige die Belange der Versicherten. Somit seien unverzüglich Maßnahmen im Interesse der Versicherungsnehmer zu ergreifen. Die Untersagung des Neukundengeschäfts sei bereits gegenüber der Untersagungsverfügung das verhältnismäßigere Mittel. Gehe das Schiedsverfahren in vollem Umfange zu Gunsten der Antragstellerin aus, sei der Bescheid unverzüglich aufzuheben.
18 Der Vereinbarung mit der .... Versicherung über eine hundertprozentige Rückversicherung, dem sogenannten Fronting, stünden aufsichtsrechtliche Bedenken entgegen. Dies wird näher dargelegt, worauf Bezug genommen werden kann. Selbst wenn die Frontinglösung aufsichtsrechtlich zulässig sei, greife der Fronting-Vertrag nicht, wenn der Streit zwischen der Antragstellerin und der .... im Wege des Vergleichs beigelegt werde. Dies ergebe sich aus der entsprechenden Vertragsklausel, die ein Eintreten der .... nur bei Unwirksamkeit der Vertragsbeziehung der Antragstellerin zur .... vorsehe. Im Falle einer vergleichsweisen Beilegung des Rechtsstreits bestehe also kein Rückversicherungsschutz. Da die Vergleichsverhandlungen noch andauerten und damit die endgültigen Vereinbarungen noch nicht feststünden, sei zur Wahrung der Belange der Neukunden ein ausreichender Rückversicherungsschutz unabdingbar.
19 Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten (2 Leitz Ordner) Bezug genommen.
20 II.
Die gestellten Anträge sind gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im übrigen zulässig. In einem späteren Klageverfahren wäre die Anfechtungsklage die jeweils statthafte Klageart. Desweiteren kommt den eingelegten Widersprüchen gegen die Verfügungen vom 18.03.2005 und vom 27.04.2005 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu.
21 Die zulässigen Anträge erweisen sich auch als begründet.
22 Der Bescheid vom 18.03.2005 erweist sich als rechtswidrig.
23 Ermächtigungsgrundlage für die Verpflichtung der Antragstellerin, bis zum 18.04.2005 einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Solvabilitätsplan) zur Genehmigung vorzulegen, der die Beschaffung von Eigenmitteln im Sinne des § 53 c VAG in Höhe von mindestens 6 Millionen Euro bis zum 30.05.2005 enthält, ist § 81 b Abs. 1 S. 1 VAG. Dieser lautet: "Sind die Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens geringer oder drohen sie geringer zu werden als die Solvabilitätsspanne, so hat das Unternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde dieser einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Solvabilitätsplan) zur Genehmigung vorzulegen."
24 Unstreitig ist, dass die Eigenmittel der Antragstellerin derzeit nicht geringer sind als die Solvabilitätsspanne. Zwischen den Beteiligten streitig ist hingegen, ob die Eigenmittel vor dem Hintergrund des Schiedsverfahrens der Antragstellerin mit der .... Rückversicherung geringer zu werden drohen als die Solvabilitätsspanne. Hiervon kann nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht ausgegangen werden. Das Unterschreiten der Solvabilitätsspanne droht dann, wenn dieses Unterschreiten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfolgt (so auch Bähr, in Fahr/Kaulbach, VAG, 3. Auflage, zu § 104 e Rdn. 3 und § 104 h Rdnr. 2). Für ein "Drohen" nicht ausreichen kann hingegen eine existierende Sachlage, deren Weiterentwicklung eventuell zu einer entsprechenden gefährlichen Situation führen kann. Zu unterscheiden ist Drohendes von Ungewissem wobei dem Drohenden ein bestimmter Wahrscheinlichkeitsgrad immanent ist. Diese Unterscheidung findet sich auch § 249 Abs. 1 HGB im Bereich der Rückstellungen. Hier spricht das Gesetz von drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften und ungewissen Verbindlichkeiten (, für die allerdings gleichermaßen Rückstellungen zu bilden sind). Bei § 249 Abs. 1 HGB ist anerkannt, dass unter die Rubrik "ungewisse Verbindlichkeiten" Verbindlichkeiten fallen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, in Grund oder Höhe nicht feststehen, einerlei, ob aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen. "Drohend" bedeutet hingegen, dass der Verlust nicht nur möglich, sondern einigermaßen wahrscheinlich ist (vgl. Merkt in Baumbach/Hopt, 31. Auflage, HGB, § 249, Rdnr. 2, 10).
25 Bei Anlegung dieses Maßstabes kann es nicht ausreichen, wie die Antragsgegnerin vorträgt, dass auch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG mit Schreiben vom 17.12.2004 vor dem Hintergrund des Schiedsgerichtsverfahrens der Antragstellerin mit der .... Rückversicherung mitgeteilt habe, dass das Vorliegen einer Bestandsgefährdung nicht ausgeschlossen werden könne. Dieser Bewertung ist nicht zu entnehmen, welche (prognostische) Sachlage (komplettes Unterliegen der Antragstellerin im Schiedsgerichtsverfahren?) dieser Aussage zugrunde gelegt wird und sie bleibt deshalb auch entsprechend unsubstantiiert. Konkreter sind demgegenüber zwar die Aussagen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte und Touche, doch erklärt auch dieser Prüfbericht (S. 9), dass eine rechtliche Beurteilung der Schiedsklage nicht Gegenstand der Prüfung sei und der Ausgang des Schiedsgerichtsverfahrens weder prognostiziert noch Wahrscheinlichkeiten für einen erfolgreichen oder nicht erfolgreichen Ausgang angegeben werden können. Auch insoweit wird von einer ungewissen Verbindlichkeit ausgegangen. Auch hieraus lässt sich somit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Unterliegen der Antragstellerin bzw. ein Teilunterliegen nicht herleiten. Für die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit kann es ferner nicht ausreichen, aus der grundsätzlichen Vergleichsbereitschaft der Antragstellerin den Schluss zu ziehen, dass sie die Schiedsklage der .... für nicht völlig unbegründet und ein Unterliegen im Schiedsverfahren für möglich halte. Die Maßgabe, "wer sich seiner Sache absolut sicher ist, braucht sich auf keinen Vergleich einzulassen", erweist sich als mit der Vielschichtigkeit des Wirtschaftslebens nur schwer zu vereinbarende Maßgabe und kann jedenfalls die zu fordernde hinreichende Wahrscheinlichkeit nicht substantiiert ausfüllen. Ferner kann es für die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Unterschreitens der Solvabilitätsspanne nicht ausreichen, dass, wie die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 23.05.2005 (S. 7) darlegt, die Schiedsklage der .... nicht offensichtlich unbegründet ist. (Wäre die Schiedsklage der .... Rückversicherung offensichtlich unbegründet, so könnte der Schluss gezogen werden, dass die Antragstellerin obsiegt und somit die Solvabilitätsspanne nicht unterschritten wird.) Für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Unterschreitens der Solvabilitätsspanne müsste vielmehr die Aussage getroffen werden können, dass mit dem Obsiegen der .... ernsthaft zu rechnen ist. Hiervon geht bisher niemand aus und es kann nach Auffassung der erkennenden Kammer hiervon auch derzeit unter Heranziehung des Sitzungsprotokolls vom 02.06.2005 sowie des nunmehrigen Vergleichsvorschlags der .... nicht ausgegangen werden. Im übrigen knüpft die Antragsgegnerin an die durchaus zutreffende aber für ein "Drohen" nicht ausreichende Bewertung, wonach die Schiedsklage nicht offensichtlich unbegründet ist, die Bewertung, dass somit Tatsachen vorliegen, "die die Annahme rechtfertigen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdet ist." Diese Bewertung deckt sich nun aber gerade z. T. mit dem Tatbestand des § 81 b Abs. 2 a VAG, der für diese Situation (Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen gefährdet ist) die Vorlage eines finanziellen Sanierungsplans vorsieht.
26 Auf die Frage, ob die gesetzte Frist und die Maßgaben über die Beschaffung von Eigenmitteln in der Verfügung vom 18.03.2005 rechtmäßig erfolgt ist, braucht bei dem gefundenen Ergebnis nicht eingegangen zu werden.
27 Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung des Neukundengeschäfts ist § 81 Abs. 2 Satz 1 VAG. Danach kann die BaFin alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen. Insoweit erweist sich § 81 Abs. 2 Satz 1 VAG als dem Grunde nach als durchaus anwendbar, um die Untersagung eines Neukundengeschäfts auszusprechen und hierin liegt auch nicht etwa, wie die Antragstellerin meint, ein Teilwiderruf, der nur nach Maßgabe des § 87 VAG ausgesprochen werden könne.
28 Da die angegriffene Verfügung vom 27.04.2005 (Untersagung des Neukundengeschäfts) in starkem Maße abstellt auf die Rechtmäßigkeit der zuvor angeordneten Vorlage eines Solvabilitätsplanes erweist sich aber jedenfalls die Ermessensausübung im Rahmen der Verfügung vom 27.04.2005 als ermessensfehlerhaft. Nicht hinreichend berücksichtigt ist ferner die mittlerweile geschlossene Vereinbarung der Antragstellerin mit der .... betreffend eine hundertprozentige Rückversicherung, wobei eventuelle aufsichtsrechtliche Bedenken, die seitens des erkennenden Gerichts nicht beurteilt werden, noch keinen Niederschlag im Rahmen einer Maßnahme gefunden haben und die erkennende Kammer deshalb zunächst von einer zivilrechtlichen Wirksamkeit dieser Vereinbarung ausgeht. Zu beachten ist ferner die konkursrechtliche Absicherungsklausel, um den Schutz neuer Versicherungsnehmer zu gewährleisten. Ferner kann im Hinblick auf das Eingreifen der Rückversicherung nur für den Fall der Unwirksamkeit der Vertragsbeziehung zwischen der Antragstellerin und der .... nicht zwingend der von der Antragsgegnerin gezogene Schluss erfolgen. Eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits kann derart aussehen, dass die Interessen der Versicherungsnehmer gefährdet sind. Eine vergleichsweise Regelung kann aber auch die Interessen der neuen Versicherungsnehmer ab 01.05.2005 hinreichend berücksichtigen. Auch dies erscheint derzeit völlig offen.
29 Die erkennende Kammer trifft die vorliegende Entscheidung in dem Bewusstsein, dass die Verbesserung der Finanzverhältnisse bei der Antragstellerin unbedingt notwendig ist. Bei Veränderung der derzeitigen Sachlage, zum Beispiel aufgrund einer Entscheidung des Schiedsgerichts am 30.06.2005, kann es durchaus dazu kommen, dass die Solvabilitätsspanne geringer zu werden droht als vorgeschrieben und sich die Maßnahmen der Antragsgegnerin dann doch als rechtmäßig darstellen. Bei entsprechender Veränderung der Situation steht es der Antragsgegnerin selbstverständlich zu, gemäß § 80 Abs. 7 VwGO einen Abänderungsantrag zu stellen.
30 Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen, da sie unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO.
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