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9 E 6884/04•VG Frankfurt 9. Kammer, 2005-05-13, 9 E 6884/04
9 E 6884/04Administrative Court / Chamber 9May 13, 2005
§ 1 Abs. 7 Pflichtstundenverordnung gilt nicht für die Beachtung der Dauer der Verpflichtung zur Erteilung einer zusätzlichen Unterrichtsstunde nach § 2 der Arbeitszeitkontoverordnung.
Entscheidungsdatum: 2005-05-13
Aktenzeichen: 9 E 6884/04
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:0513.9E6884.04.0A
Dokumenttyp: Urteil
§ 1 Abs. 7 Pflichtstundenverordnung gilt nicht für die Beachtung der Dauer der Verpflichtung zur Erteilung einer zusätzlichen Unterrichtsstunde nach § 2 der Arbeitszeitkontoverordnung.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Klägerin steht als Studienrätin seit dem Jahr 1984 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienst des beklagten Landes; sie unterrichtet in Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 75 % der Pflichtstundenzahl an einer Schule in Oberursel. Im Hinblick auf § 2 der Verordnung über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vom 20.12.2002 (GVBl. 2003 I S. 2) hat sie darüber hinaus eine zusätzliche Unterrichtsstunde zu erteilen.
2 Mit Schreiben vom 20. August 2004 beantragte sie im Hinblick auf die Vollendung ihres 50. Lebensjahres am 05. August 2004 eine Änderung der Festsetzung der von ihr individuell zu unterrichtenden Pflichtstunden im Hinblick auf § 1 Abs. 7 der Pflichtstundenverordnung. Da sie zum Unterrichtsbeginn des Schuljahres 2004/2005 am 30.08.2004 - dem für die Berechnung der Pflichtstundenzahl nach der genannten Verordnung maßgebenden Stichtag - ihr 50. Lebensjahr bereits vollendet habe, komme eine zusätzliche Unterrichtsverpflichtung im Umfang von 1 Wochenstunde im Hinblick auf § 2 der Verordnung über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto in ihrem Fall nicht mehr in Betracht.
3 Das Staatliche Schulamt für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis lehnte den Antrag der Klägerin mit Schreiben vom 13. September 2004 ab. Die zusätzliche Unterrichtsverpflichtung nach der Verordnung über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto bestehe bis zum Ende des Schuljahres, in dem die betroffene Lehrkraft das 50. Lebensjahr vollende; dies sei das Ende des Schuljahres 2004/2005. Die Verordnung über das Arbeitszeitkonto sei unabhängig von der Pflichtstundenverordnung anzuwenden; deren Stichtagsregelung finde keine Anwendung.
4 Die Klägerin erhob am 11. Oktober 2004 Widerspruch. Zur Begründung vertrat sie die Auffassung, dass die Stichtagsregelung in der Pflichtstundenverordnung generell auf die Bemessung von Pflichtstunden anzuwenden sei, folglich nicht nur auf die Zahl der Pflichtstunden, die in der Verordnung selbst geregelt sind. Die Stichtagsregelung der Pflichtstundenverordnung müsse auch für die Frage von Bedeutung sein, ob und wie lange die zusätzliche Unterrichtspflichtstunde nach der Arbeitszeitkontoverordnung zu leisten ist.
5 Das Staatliche Schulamt für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 22. November 2004, zugestellt am 29. November 2004, zurück. Die Verpflichtung, eine zusätzliche Unterrichtsstunde zu leisten, beziehe sich auf das Schuljahr, welches am 01. August eines Kalenderjahres beginne und am 31. Juli des Folgejahres ende. Im Übrigen ergebe sich auch aus der Entstehungsgeschichte der maßgebenden Verordnungen, dass die Stichtagsregelung in der Pflichtstundenverordnung nicht auch für die Arbeitszeitkontoverordnung gelte.
6 Die Klägerin hat am 21. Dezember 2004 Klage erhoben, die sie unter Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren begründet.
7 Sie beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids des Staatlichen Schulamts für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis vom 13. Juni 2004 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 22. November 2004 festzustellen, dass die Unterrichtsverpflichtung der Klägerin im Schuljahr 2004/2005 26,5 Pflichtstunden beträgt.
8 Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
9 Zur Begründung bezieht es sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
10 Die Beteiligen haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
11 Ein Auszug aus der die Klägerin betreffenden Personalakte (Bl. 247 bis Bl. 258) liegt vor und ist Grundlage der Entscheidung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den genannten Aktenauszug sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.
12 Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO) und im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).
13 Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig. Die Statthaftigkeit des Feststellungsbegehrens sowie das besondere Feststellungsinteresse der Klägerin ergeben sich daraus, dass angenommen werden kann, dass das beklagte Land einer für die Klägerin günstigen Feststellung Folge leisten wird (Art. 20 Abs. 3 GG).
14 Die Klage kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Die Klägerin kann die Feststellung ihrer Unterrichtsverpflichtung im begehrten Umfang nicht beanspruchen; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen sie nicht in ihren Rechten.
15 Die Klägerin unterliegt trotz der Vollendung ihres 50. Lebensjahres am 05. August 2004 der zusätzlichen Unterrichtsverpflichtung für Lehrkräfte nach § 2 der Verordnung über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vom 20. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I Seite 2). Nach dieser Vorschrift erteilen Lehrkräfte ab dem Schuljahr, das auf die Vollendung ihres 35. Lebensjahres folgt, bis zum Ende des Schuljahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, eine Unterrichtsstunde mehr als es ihrer Unterrichtsverpflichtung nach § 1 der Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrkräfte, über die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten und über Pflichtstundenermäßigungen vom 26. Juli 1999 (ABl. Seite 684) entspricht. Nicht der Umfang der von der Klägerin zu erteilenden Unterrichtspflichtstunden, sondern lediglich die Verpflichtung zur Ableistung dieser zusätzlichen Unterrichtsstunde ist zwischen den Beteiligten streitig. Das beklagte Land hat im Widerspruchsbescheid zu Recht darauf hingewiesen, dass das Schuljahr bereits am 01. August beginnt (§ 57 HSchG), sodass das Schuljahr 2004/2005 als das Schuljahr anzusehen ist, in dem die Klägerin das 50. Lebensjahr vollendet. Folglich hat sie nach dem ausdrücklichen Wortlaut nach § 2 der Verordnung über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto bis zum Ende dieses Schuljahres eine zusätzliche Unterrichtsstunde zu erteilen.
16 Etwas anderes ergibt sich nicht aus der in § 1 Abs. 7 der Pflichtstundenverordnung getroffenen Regelung, wonach als Stichtag für die Bemessung der Pflichtstundenzahl der jeweilige Unterrichtsbeginn des Schuljahres - hier der 30. August 2004 - anzusehen ist. Diese Regelung hat, worauf das beklagte Land im Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen hat, Bedeutung lediglich für die Bemessung der Pflichtstundenzahl nach § 1 der Pflichtstundenverordnung. Bereits der Wortlaut lässt insoweit keinen Zweifel zu; Bedeutung für die Bestimmung des Zeitraums der Verpflichtung zur Erteilung einer zusätzlichen Unterrichtsstunde nach § 2 der Verordnung über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto kann diese Stichtagsregelung schon danach nicht haben. Auch sonst erscheint eine entsprechende Anwendung dieser Stichtagsregelung für die Bestimmung der Dauer der zusätzlichen Unterrichtsverpflichtung weder geboten noch gerechtfertigt. Die Verpflichtung zur Erteilung einer zusätzlichen Unterrichtsstunde knüpft zwar an die nach § 1 der Pflichtstundenverordnung ermittelte Pflichtstundenzahl an; daraus folgt jedoch nicht, dass die für die Berechnung der Pflichtstundenzahl maßgebende Stichtagsregelung auch für die Berechnung des Zeitraums der zusätzlichen Unterrichtsverpflichtung gelten müsste. Den Verordnungstexten lässt sich, wie dargelegt, auch nicht entnehmen, dass der Verordnungsgeber eine Berechnung für beide Fälle in gleicher Weise hat regeln wollen; dies war auch nicht geboten. Das beklagte Land hat im Widerspruchsbescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass die Pflichtstundenverordnung die aktuelle, auf die Unterrichtszeit bezogene Wochenstundenzahl verschiedener Lehrkräfte festlegt, während die Arbeitszeitkonto-Verordnung einen langfristigen Ausgleich unregelmäßig verteilter Arbeitszeiten der Lehrkräfte zur Sicherung der Unterrichtsversorgung regelt. Die Verordnungen betreffen folglich unterschiedliche Regelungsgegenstände, die auch unterschiedlich ausgestaltet werden können. Beide Verordnungen enthalten zudem ausdrücklich unterschiedliche Regelungen in Bezug auf die Berechnung der zu erteilenden Unterrichtsstunden, sodass es bereits an einer durch analoge Anwendung einer Vorschrift zu schließenden Regelungslücke fehlt.
17 Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
18 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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