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12 E 6921/04•VG Frankfurt 12. Kammer, 2005-03-08, 12 E 6921/04
12 E 6921/04Administrative Court / Chamber 12Mar 8, 2005
Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 StuGuG, nach der Studierende bei einem Studiengangwechsel bis zum Beginn des 3. Fachsemesters einmalig erneut ein vollständiges Studienguthaben erhalten, gilt auch für Studierende, die bei Inkrafttreten des StuGuG immatrikuliert gewesen sind und ihren Studiengang bereits bis zum 3. Fachsemester gewechselt haben.
Entscheidungsdatum: 2005-03-08
Aktenzeichen: 12 E 6921/04
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2005:0308.12E6921.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 StuGuG, nach der Studierende bei einem Studiengangwechsel bis zum Beginn des 3. Fachsemesters einmalig erneut ein vollständiges Studienguthaben erhalten, gilt auch für Studierende, die bei Inkrafttreten des StuGuG immatrikuliert gewesen sind und ihren Studiengang bereits bis zum 3. Fachsemester gewechselt haben.
Der Klägerin wird für den 1. Rechtszug Prozesskostenhilfe rückwirkend ab dem 21.01.2005 bewilligt. Gleichzeitig wird ihr zur Wahrnehmung der Rechte im Verwaltungsstreitverfahren Rechtsanwältin A beigeordnet.
Raten auf die Prozesskosten hat die Klägerin keine zu leisten.
1 Der Klägerin ist gem. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO Prozesskostenhilfe für die Zeit ab dem 21. Januar 2005 zu bewilligen, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
2 Die zulässige Klage, die auf eine Erhöhung des Studienguthabens zielt, hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte, die an der Zulässigkeit der Klage zweifeln lassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klage erscheint auch in der Sache erfolgversprechend. Das eine Hochschulsemester, das die Klägerin im Studiengang Geoinformatik und Vermessung an der Fachhochschule Mainz verbrachte, führte nicht zu einer Verminderung ihres aktuellen Studienguthabens. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 des Hessischen Studienguthabengesetzes (StuGuG), das am 24.12.2003 in Kraft getreten ist, erhalten Studierende bei einem Studiengangwechsel bis zum Beginn des 3. Fachsemesters einmalig erneut ein vollständiges Studienguthaben. Der einmalige Wechsel des Studiengangs der Klägerin erfolgte nach dem 1. Fachsemester also bis zum Beginn des 3. Fachsemesters. Diese Regelung ist auch für Studierende, die bei Inkrafttreten des StuGuG an einer Hochschule des Landes bereits immatrikuliert gewesen sind, anzuwenden. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 StuGuG wird das Studienguthaben für die bereits immatrikulierten Studenten nach § 2 ermittelt, so dass auch die Regelung des § 2 Abs. 1 S. 3 StuGuG Anwendung findet. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber die bereits Studierenden insofern schlechter stellen wollte, als diejenigen, die sich erstmals zum Sommersemester 2004 immatrikulieren. Dies wäre mit dem Zweck des § 2 Abs. 1 S. 3 StuGuG nicht zu vereinbaren. Mit dieser Vorschrift wollte der Landesgesetzgeber den Gedanken der prüfungsrechtlichen Freiversuchsregelung nach § 25 Abs. 1 Nr. 7 HHG auf die Wahl des Studienganges übertragen. Jeder soll in einem begrenzten Zeitraum das Recht haben, sich einmal in der Wahl des Studiums irren zu dürfen, ohne negative Folgen für das Studienguthaben befürchten zu müssen (Drucksache 16/861 des Hessischen Landtages S. 16). Eine Schlechterstellung bereits immatrikulierter Studenten widerspräche auch der erkennbaren Intention des Gesetz- und Verordnungsgebers, "Altstudenten" zu privilegieren. So erhalten diese nach § 6 Abs. 4 S. 3 der Hessischen Immatrikulationsverordnung sogar eine Erhöhung des Studienguthabens um zwei Semester, wenn deren Studienguthaben für den gegenwärtigen Studiengang durch vorangegangene Hochschulsemester in einem anderen Studiengang um mindestens zwei Semester verringert worden ist.
3 Ratenzahlungen hat die Klägerin nicht zu leisten, weil sie aufgrund ihrer glaubhaften Angaben zu ihren Einkünften kein Einkommen gem. § 115 ZPO einzusetzen hat.
4 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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