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9 G 5846/04•VG Frankfurt 9. Kammer, 2004-12-21, 9 G 5846/04
9 G 5846/04Administrative Court / Chamber 9Dec 21, 2004
Entscheidungsdatum: 2004-12-21
Aktenzeichen: 9 G 5846/04
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:1221.9G5846.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
1 Das Begehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 26.08.2004 und seiner am 02.11.2004 erhobenen Klage (Az.: 9 E 5847/04(2)) gegen seine mit Bescheid des Schulamts ... vom 16.08.2004 verfügte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und gegen den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 05.10.2004 wiederherzustellen, ist im Hinblick auf § 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache kann es jedoch keinen Erfolg haben. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Entlassungsverfügung im Widerspruchsbescheid vom 05.10.2004 fehlerfrei angeordnet; eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe des Antragstellers kommt nicht in Betracht, da die Entlassungsverfügung sich bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig und ihr Vollzug auch als eilbedürftig erweisen. Mithin überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung das private Aufschubinteresse des Antragstellers.
2 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Widerspruchsbescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Schulamt ... hat sie auf S. 12-14 des Widerspruchsbescheids ausführlich mit Erwägungen begründet, die erkennen lassen, dass sich die Behörde des Umstands bewusst war, mit ihrer Anordnung vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entlassungsverfügung abzuweichen. Insbesondere hat der Antragsgegner darin ausführlich dargelegt, dass er aus vielfältigen tatsächlichen Gründen zu der Einschätzung gelangt ist, dass ein weiterer Einsatz des Antragstellers im Unterricht bis zum rechtskräftigen Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht hingenommen werden könne; eine Erwägung, die geeignet ist, die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu tragen. Die Anforderungen, die § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO an die Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt, sind hier mithin erfüllt.
3 Auch in der Sache begegnen die in der Hauptsache angefochtenen Bescheide keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner durfte den Antragsteller im Hinblick auf § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 HBG wegen mangelnder fachlicher Leistung und Eignung, hilfsweise wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, zum 30.09.2004 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Die Entlassungsverfügung wie auch der Widerspruchsbescheid erweisen sich bei summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, sodass sie den Antragsteller auch nicht in seinen Rechten verletzen.
4 Die Entlassungsverfügung ist formell rechtmäßig. Sie wurde vom Schulamt ... als sachlich zuständiger Behörde erlassen (§ 44 S. 1 HBG i. V. m. § 12 Abs. 1 HBG, § 2 Abs. 2 der Ernennungsverordnung vom 22.01.1991 <GVBl. 1991 I S. 25&>, § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 23.07.2002 <GVBl. 2002 I S. 419>). Der Antragsteller wurde auch zu der beabsichtigten Entlassung ordnungsgemäß angehört (§ 42 Abs. 5 HBG). Zwar teilte das Schulamt ... ihm erst mit Schreiben vom 06.08.2004, zugestellt am 10.08.2004, mit, dass aufgrund der in diesem Schreiben im einzelnen dargelegten Vorfälle seine Entlassung beabsichtigt sei, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis lediglich 13.08.2004, 12:00 Uhr Posteingang im Schulamt .... Eine derart kurzfristige Anhörung mag zwar grundsätzlich auf Bedenken stoßen. Hier hat der Antragsgegner indes die Anforderungen an eine ausreichende Anhörung des von einer beabsichtigten Entlassung betroffenen Beamten jedoch noch gewahrt; denn dem Antragsteller war bereits zuvor mehrfach unter ausführlicher Darlegung der dieser Einschätzung zugrunde liegenden Sachverhalte deutlich gemacht worden, dass an seiner fachlichen Eignung und damit an seiner Bewährung im Beamtenverhältnis auf Probe, in welches er durch seine Ernennung zum Studienrat zur Anstellung und Aushändigung der Urkunde am 17.03.2003 berufen wurde, erhebliche Zweifel bestehen. Den Verwaltungsvorgängen lässt sich hinreichend entnehmen, dass die Unterrichtspraxis des Antragstellers und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen des Schulamts ... im Hinblick auf seine fachliche und persönliche Eignung mehrfach Gegenstand von Dienstbesprechungen waren; zudem wurden dem Antragsteller bereits mit Schreiben vom 29.04.2004 auch sämtliche Unterlagen, u. a. eine dienstliche Beurteilung durch die Schulleiterin der Schule, an der er tätig ist, in schriftlicher Form zugänglich gemacht, auf die das Schulamt seine Einschätzung der Qualifikation des Antragstellers stützt. Der Antragsteller hat diese Unterlagen ausweislich seines Empfangsbekenntnisses vom 04.05.2004 auch erhalten und dazu Stellung genommen, u. a. in einem Schreiben vom 23.05.2004, in dem er mitteilte, er wolle seinen Dienst an der Schule wie auch im Dienstbereich des Staatlichen Schulamts zum 31.08.2004 beenden; diesen Entlassungsantrag nahm er indes mit Schreiben vom 17.06.2004 wieder zurück. Im Hinblick darauf mag bereits die äußerst kurze Frist, die der Antragsgegner dem Antragsteller zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Entlassung setzte, als rechtlich bedenkenfrei erscheinen. Unabhängig davon hatte der Antragsteller jedoch noch im Widerspruchsverfahren hinreichend Gelegenheit, zu der beabsichtigten Entlassung Stellung zu nehmen, wobei insofern lediglich die Schreibend des Antragstellers vom 11.08.2004, dem Schulamt ... am 26.08.2004 zugegangen, und vom 26.08.2004 von Bedeutung sind, da anderweitige Stellungnahmen des Antragstellers nicht vorliegen. Dem Anhörungserfordernis ist damit Genüge getan.
5 Die Entlassungsverfügung ist des Weiteren ordnungsgemäß am 17.08.2004 und damit rechtzeitig vor dem Entlassungstermin am 30.09.2004 zugestellt worden; die im Hinblick auf die bisherige Dauer des Beamtenverhältnisses auf Probe maßgebende Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres (§ 42 Abs. 3 HBG) ist gewahrt. Vorangegangen waren die Beteiligung der zuständigen Frauenbeauftragten und des zuständigen Personalrats, die der Maßnahme jeweils zugestimmt hatten. Nach Aktenlage ist auch davon auszugehen, dass beide hinreichend über den der Entlassung zugrunde liegenden Sachverhalt informiert waren; entsprechende Informationsrügen sind jedenfalls nicht erhoben worden.
6 Auch in der Sache begegnet die Entlassungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner hat die Entlassung zutreffend auf den Gesichtspunkt der mangelnden Bewährung des Antragstellers im Beamtenverhältnis auf Probe gestützt. Die in der Entlassungsverfügung sowie im Widerspruchsbescheid dargelegten Gründe, die den Antragsgegner zu dieser Einschätzung bewogen haben, sind geeignet, diese Einschätzung zu tragen.
7 Der Entlassungsgrund der mangelnden Bewährung ist Folge des Leistungsprinzips. Nach diesem hergebrachten, im Grundgesetz (Art. 33 Abs. 2 GG) ausdrücklich bestätigten und im öffentlichen Interesse zu beachtenden Grundsatz sollen nur in jeder Hinsicht geeignete Personen Beamte werden, wobei sich die Bewährung auf die gesamte für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erforderliche Eignung einschließlich Befähigung und fachlicher Leistung beziehen muss. Bei der Wertung, ob ein Beamter sich in diesem Sinne bewährt hat, kann sich die zuständige Dienstbehörde auf dienstliche Beurteilungen oder Berichte anderer Dienst- oder Fachvorgesetzter stützen. Über die Feststellung der Eignung bestimmt der Dienstherr weitgehend nach eigenem Ermessen, wobei hier lediglich Zweck und Grenzen des Ermessens beamtenrechtlich näher umrissen sind als etwa durch die allgemeine Vorschrift des § 8 Abs. 1 HBG. Der Dienstherr bestimmt auch im Rahmen des sachgerecht Vertretbaren, welche Anforderungen an Leistungen zu stellen sind und welche Persönlichkeitseigenschaften er für erforderlich oder schädlich erachtet. Er hat im Einzelfall die unterschiedlichen Gesichtspunkte einschließlich ihrer jeweiligen Gewichtung nach eigenen Zweckmäßigkeitsüberlegungen abzuwägen, die durch eigenständige gerichtliche Beurteilungen oder etwa Beurteilungen des Betroffenen selbst nicht ersetzt werden können (zu alledem von Roetteken in HBR IV, § 42 Rdnr. 33 a. E., Rdnr. 37). Die Einschätzung, dass ein Beamter sich nicht bewährt habe, setzt im Übrigen nicht voraus, dass der Dienstherr zu der Überzeugung kommt, der Beamte sei völlig ungeeignet. Vielmehr braucht der Dienstherr lediglich in vertretbarer Weise die Überzeugung gewonnen zu haben, dass der Beamte nach seinem Verhalten oder seinen Leistungen für eine Anstellung nicht in Betracht kommt, weil er den vom Dienstherrn in zulässiger Weise gestellten Anforderungen in persönlicher oder fachlicher Hinsicht nicht in ausreichendem Maß genügt. Solche Zweifel schließen nämlich die für die Anstellung, d. h. für die Ernennung auf Lebenszeit, erforderliche positive Feststellung der Bewährung aus und begründen damit zugleich die Nichtbewährung.
8 Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner hier hinreichend Rechnung getragen. Die streitige Entlassungsverfügung nimmt auf eine Reihe von Vorfällen im Zusammenhang mit der Dienstausübung des Antragstellers im Verlauf des Beamtenverhältnisses auf Probe Bezug, die den Schluss rechtfertigen, dass dieser seinen beamtenrechtlichen Dienstpflichten nicht genügt. Insoweit kann zunächst auf die ausführlichen Darlegungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen und hier von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit abgesehen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Darlegungen des Antragsgegners in den angefochtenen Bescheiden sowie in den ihnen beigefügten Anlagen zum Leistungsbild des Antragstellers sind auch nach Auffassung der Kammer bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als ausreichend anzusehen, berechtigte Zweifel des Antragsgegners daran zu begründen, dass der Antragsteller die nötige Eignung und Befähigung im Hinblick auf die ihm obliegenden Dienstpflichten zur ordnungsgemäßen Amtsführung besitzt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind.
9 Der Umstand, dass die Entlassungsverfügung maßgebend auch auf die dienstliche Beurteilung vom 03.08.2004 Bezug nimmt, die dem Antragsteller erst mit dem Anhörungsschreiben vom 06.08.2004 zur Kenntnis gegeben wurde, gibt zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Verfügung keinen Anlass. Dieser Beurteilung (Bl. 177-179 d. Verwaltungsvorgänge) liegt lediglich ein Unterrichtsbesuch vom 07.05.2004 zugrunde, zu dessen Bewertung der Antragsteller zuvor noch nicht Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen. Im Übrigen schließt sich die Beurteilung vom 03.08.2004 - insoweit als Zweitbeurteilung - dem Bericht der Schulleiterin der ...-Schule vom 23.03.2004 vollinhaltlich an, der dem Antragsteller bereits mit zuvor erwähntem Schreiben vom 29.04.2004 zur Kenntnis gegeben worden war. Auch die übrigen Vorfälle, auf die der Antragsgegner die Entlassungsverfügung stützt, sind samt und sonders Gegenstand von Dienstbesprechungen mit oder Vorhaltungen gegenüber dem Antragsteller gewesen, waren diesem mithin bekannt, sodass er auch schon vor Erlass der Verfügung Gelegenheit hatte, hierzu inhaltlich Stellung zu nehmen. Dass der Antragsteller diesen Vorhaltungen im Wesentlichen nur pauschal widerspricht - so im Schreiben vom 26.08.2004 - oder pauschal behauptet, die Darstellungen seien nicht wahrhaft und gingen in den Bereich des "Mobbing" - so im Schreiben vom 11.08.2004 -, ist für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich, kommt es doch insoweit maßgebend auf die Einschätzung des Dienstherrn, nicht etwa des Antragstellers an. Dass sich diese Vorfälle, deren Gesamtschau letztlich den Antragsgegner zu der Entlassungsverfügung veranlasst hat, so nicht ereignet hätten, hat der Antragsteller hingegen nicht substantiiert vorgetragen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Einschätzung des Antragsgegners, der Antragsteller habe sich nicht bewährt, rechtlich sollte beanstandet werden können.
10 Es führt auch nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide, dass der Antragsgegner nach Feststellung und Begründung der Nichtbewährung des Antragstellers nicht noch gesonderte Ermessenserwägungen anstellte, um seine Entscheidung, den Antragsteller zu entlassen, noch zusätzlich zu begründen. Die vom Antragsteller insoweit erhobene Rüge geht ins Leere, da es unter der Voraussetzung, dass der Dienstherr in zulässiger Weise zu der Einschätzung der Nichtbewährung gelangt ist, besonderer Ausführungen in der Entlassungsverfügung zu weiterem Ermessensgebrauch nicht bedarf, wenn die Entlassungsverfügung nur im Übrigen erkennen lässt, dass die Behörde unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände eine Interessenabwägung getroffen und sich dabei gegen einen Verbleib des Beamten entschieden hat, wie dies hier der Fall ist (v. Roetteken, a. a. O., § 42 HBG Rdnr. 26 m. w. N.).
11 Die Entlassung durfte hier auch vor Ablauf der Probezeit ausgesprochen werden; das Gewicht der Bedenken an der Eignung des Antragstellers schließt es hier aus, den Antragsgegner auf die Fortdauer der Erprobung bis zum Ende der dreijährigen Bewährungszeit zu verweisen.
12 Die Frage, ob der Antragsgegner seine Entlassungsverfügung darüber hinaus noch alternativ auf die mangelnde gesundheitliche Eignung des Antragstellers stützen durfte, ist hier nicht mehr entscheidungserheblich, da die Entlassungsverfügung bereits allein von den Erwägungen zur mangelnden fachlichen Bewährung des Antragstellers getragen wird.
13 Nach alledem kann bereits im Hinblick auf die Erfolgsaussichten des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht davon ausgegangen werden, dass sein Interesse an einer vorläufigen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsbehelfe überwiegt. Im Hinblick auf die hier aktenkundigen Vorfälle im Unterricht des Antragstellers überwiegt aus den in der Begründung der Sofortvollzugsanordnung dargestellten Gründen aber auch unabhängig davon das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung, abgesehen von der darüber hinaus ebenfalls grundsätzlich zulässigen, hier indes nicht angestellten fiskalischen Erwägung, der zufolge eine sofortige Vollziehung einer Entlassungsverfügung im Hinblick auf eine sonst mögliche Fortzahlung der Besoldung auch deswegen angezeigt erscheinen kann, weil andernfalls etwaige Rückforderungsansprüche womöglich gefährdet sein könnten.
14 Die Kammer sieht auch keine Veranlassung, dem Antragsgegner im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorgepflicht aufzugeben, dem Antragsteller für die Dauer des Hauptsacheverfahrens die Bezüge - womöglich teilweise - weiterzuzahlen, um ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache den angemessen und notwendigen Lebensunterhalt einschließlich der für die Durchführung des Gerichtsverfahrens erforderlichen Beträge zu belassen. Zwar gebietet es die Fürsorgepflicht, den Beamten vor einem Verlust seiner Lebensgrundlage zu schützen. Insoweit wird jedoch der Antragsteller zunächst einmal den Versuch unternehmen müssen, sich für den Fall der Fortführung des Hauptsacheverfahrens eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt zu suchen und auf diese Weise selbst zu seinem Lebensunterhalt beizutragen. Nur wenn dies wider Erwarten scheitern sollte, kann womöglich zukünftig eine Abänderung dieser Entscheidung in Bezug auf die wirtschaftlichen Folgen der Entlassungsverfügung in Betracht kommen. Darüber ist derzeit jedoch nicht zu entscheiden, da der Antragsteller insoweit nichts vorgebracht hat, was darauf schließen lassen könnte, dass er auf dem Arbeitsmarkt keine Beschäftigung finden oder auch sonst nichts zu seinem Lebensunterhalt beitragen könnte.
15 Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Verminderung des Streitwerts im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren sieht die Vorschrift - anders als § 20 Abs. 3 GKG a. F. - nicht vor.
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