projects
9 E 1153/04•VG Frankfurt 9. Kammer, 2004-09-14, 9 E 1153/04
9 E 1153/04Administrative Court / Chamber 9Sep 14, 2004
Der Übergang von der Sonderzuwendung nach Bundesrecht zur Sonderzahlung nach Landesrecht, hier in Gestalt des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes vom Oktober 2003, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Verringerung der jährlichen Sonderzahlung auf 60% für aktive Beamtinnen und Beamte ist zulässig.
Entscheidungsdatum: 2004-09-14
Aktenzeichen: 9 E 1153/04
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0914.9E1153.04.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2 Abs 1 BBesG, § 67 BBesG
Der Übergang von der Sonderzuwendung nach Bundesrecht zur Sonderzahlung nach Landesrecht, hier in Gestalt des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes vom Oktober 2003, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Verringerung der jährlichen Sonderzahlung auf 60% für aktive Beamtinnen und Beamte ist zulässig.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Kostenbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Klägerin steht seit dem 15. August 1990 als Beamtin im Dienste des Beklagten und ist derzeit als Lehrerin mit verringerter Arbeitszeit tätig. Sie beansprucht für das Jahr 2003 die Nachzahlung von 750,- € an zusätzlicher. Sonderzuwendung.
2 Aufgrund der Bestimmungen des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes (HSZG) hatte die Klägerin im Dezember eine Sonderzahlung von 1.559,51 € erhalten (Gehaltsmitteilung der Hessischen Bezügestelle für Dezember 2003 - Bl. 9 d. A.). Die Klageforderung errechnet die Klägerin aus dem Betrag, den sie bei weiterer Anwendung des Sonderzuwendungsgesetzes des Bundes erhalten hätte.
3 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2003, eingegangen bei der Hessischen Bezügestelle am 29. Dezember 2003 erhob die Klägerin gegen die aus ihrer Sicht zu Unrecht gekürzte Gewährung der jährlichen Sonderzuwendung im Dezember 2003 Widerspruch. Die Hessische Bezügestelle wies ihn mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2004 (Bl. 10 f. d. A.) zurück.
4 Mit ihrer am 10. März 2004 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, die Sonderzuwendung habe allenfalls für 2/12 auf das Niveau des Sonderzahlungsgesetzes gekürzt werden dürfen. In Höhe des verbleibenden Umfangs müsse die Sonderzuwendung nach der bis Oktober geltenden Rechtslage berechnet werden. Es handele sich nämlich um eine monatsbezogene Zuwendung, sodass mit der Dienstleistung der Klägerin während der ersten 10 Monate des Jahres 2003 der Anspruch auf Sonderzahlung auch in der früher maßgeblichen Höhe erworben worden sei und daher nicht mehr rückwirkend gekürzt werden könne. Auch habe sich die Klägerin auf die Höhe der Sonderzuwendung in ihrer bisherigen Höhe verlassen können. Der landesgesetzliche Eingriff verletze daher die Fürsorgepflicht. Auch fehle es an eine Übergangsregelung.
5 Der Kläger beantragt sinngemäß,
das beklagte Land zu verurteilen, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Hessischen Bezügestelle vom 10. Februar 2004 an die Klägerin 750,- € zu zahlen.
6 Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
7 Es nimmt auf den Widerspruchsbescheid Bezug und vertieft dessen Ausführungen.
8 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wir auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
9 Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
10 Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg, da der Klägerin kein Anspruch auf weitere 750,- € als Sonderzahlung oder Sonderzuwendung zusteht. Voraussetzung dafür ist, dass nach wie vor die Bestimmungen des Sonderzuwendungsgesetzes des Bundes anzuwenden wären, da nur sie den von der Klägerin geforderten höheren Betrag einer Jahressonderzuwendung ausweisen. Ist dieses Gesetz dagegen nicht mehr anzuwenden, scheitert der Zahlungsanspruch bereits an § 2 Abs. 2 BBesG. Danach darf eine Besoldungsleistung, zu der nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 BBesG auch jährliche Sonderzahlungen oder Sonderzuwendungen gehören, nur dann und insoweit gewährt werden, wie dies gesetzlich vorgesehen ist. Aus den Vorschriften des HSZG vom Oktober 2003 ergibt sich jedoch kein Anspruch auf eine Zahlung in Höhe der Klageforderung, da die Klägerin die ihr nach diesem Landesgesetz zustehenden Beträge vollständig erhalten hat, was im Übrigen auch unstreitig ist.
11 Mit Erlass des HSZG hat das Land Hessen der Anwendung des Sonderzuwendungsgesetzes des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998, zuletzt geändert durch 16.2.2002 (BGBl. 2002 I S. 686) die Grundlage entzogen. Der Erlass des HSZG kann sich auf § 67 BBesG in derjenigen Fassung stützen, die die Vorschrift durch Art. 13 Nr. 7 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10.09.2003 (BGBl. 2003 I S. 1798 erhalten hat. § 67 BBesG n. F. eröffnet den Ländern ausdrücklich die Möglichkeit, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe unter Beachtung der in der Vorschrift im Übrigen gezogenen Grenzen eine jährliche Sonderzahlung für Beamte und Beamtinnen vorgesehen wird. In Art. 18 des Gesetzes vom 10.09.2003 ist zudem ausdrücklich geregelt, dass das Sonderzuwendungsgesetz des Bundes nur dann und insoweit noch auf Beamte in den Ländern anzuwenden ist, wie es im jeweiligen Bundesland nicht zum Erlass einer eigenständigen gesetzlichen Regelung des jeweiligen Sachgebietes kommt. Da das Land Hessen aber bereits im Oktober 2003 mit Erlass des HSZG für die Gewährung der jährlichen Sonderzahlungen eine eigenständige Regelung geschaffen hat (GVBl. 2003 I S. 280), kann damit das Sonderzuwendungsgesetz des Bundes für die Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des HBG keine Anwendung mehr finden. Dies ergibt sich unmittelbar aus den bundesrechtlichen Vorschriften.
12 § 67 BBesG i. V. m. den Bestimmungen des HSZG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Art. 74a GG eröffnet dem Bund lediglich die Möglichkeit der konkurrierenden Gesetzgebung in Besoldungsfragen. Ob und in welchem Umfang er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, entscheidet der Bund nach seinem gesetzespolitischen Ermessen. Die Zuordnung des Sachgebietes der Besoldung zur konkurrierenden Gesetzgebung bedeutet im Übrigen, dass die Schranken des Art. 72 Abs. 2 GG zu beachten sind. Auch aus dieser Bestimmung des GG folgt lediglich die Berechtigung des Bundes, von einer entsprechenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch zu machen. Eine Verpflichtung dazu lässt sich aus Art. 72 Abs. 2 GG nicht ableiten. Vielmehr ergibt sich aus Art. 70 GG, dass die Ausübung der Gesetzgebungshoheit grundsätzlich Sache der Länder ist, soweit nicht dem Bund entsprechende Kompetenzen zugewiesen sind. Insoweit kommt als einzige Ausnahme die ausschließliche Gesetzgebungshoheit des Bundes nach Maßgabe von Art. 73 GG in Betracht. Das Besoldungsrecht zählt dazu jedoch nicht, sodass der Bund im Hinblick auf die ihm übertragene ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Sonderzahlungen keine Zuständigkeit besitzt und von daher auch nicht zum Handeln verpflichtet sein kann.
13 Für die konkurrierende Gesetzgebung ergibt sich aus Art. 72 Abs. 2 GG, das die Länder insoweit für die entsprechenden Regelungen zuständig sind, wie der Bund von der ihm zustehenden Gesetzgebungshoheit keinen, insbesondere keinen vollständigen Gebrauch gemacht hat. Durch die Fassung des § 67 BBesG verdeutlicht der Bund, dass er sich für den Bereich von Sonderzahlungen bzw. Sonderzuwendungen bisherigen Rechts keine abschließende Regelungshoheit mehr zumisst, vielmehr die Länder innerhalb des durch § 67 BBesG gezogenen Rahmen eigenständig und eigenverantwortlich für die Ausübung der Gesetzgebungshoheit zuständig sind. Diesen Spielraum hat das Land Hessen genutzt und durch Erlass des HSZG ausgefüllt.
14 Folge der teilweisen Gesetzgebungshoheit der Länder im Bereich der Gewährung von Sonderzahlungen ist, dass die gebotene Gleichbehandlung nur noch innerhalb des jeweiligen Bundeslandes zu wahren ist, aber nicht mehr bundeseinheitlich, d. h. länderübergreifend. Jedes Bundesland kann nur für die in seinem Geltungsbereich befindlichen Bediensteten zur Wahrung des Gleichheitssatzes entsprechend Art. 3 Abs. 1 GG aufgerufen sein. Die föderalistische Struktur der Bundesrepublik bedingt, dass es durch unterschiedliche Gesetze in verschiedenen Ländern auch zu unterschiedlichen Regelungen kommen kann, die miteinander nicht über Art. 3 Abs. 1 GG in Bezug gesetzt werden können. Dies würde nämlich letztlich dazu führen, dass von der autonomen Gesetzgebungshoheit der Länder nichts mehr übrig bliebe. Im Übrigen setzt § 67 BBesG den Gestaltungsmöglichkeiten der Länder Grenzen, sodass auch insoweit eine gewisse Einheitlichkeit der Besoldung gewahrt bleibt. Ob dies verfassungsrechtlich geboten ist, kann hier dahinstehen.
15 Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauensschutz oder Fürsorgepflichtverletzung berufen. Ob und in welcher Höhe bestimmte Bezüge uneingeschränkt weitergewährt werden, entscheidet der Gesetzgeber im Rahmen seiner Zuständigkeit in grundsätzlich eigener Hoheit. Die Sonderzuwendung stellt seit jeher eine zusätzliche Leistung dar, die sich zwar innerhalb des besoldungsrechtlichen Gesamtrahmens befindet, gleichwohl jedoch nicht der Kernalimentation zuzuordnen ist. Zur Gewährung von Sonderzuwendungen besteht auch im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG grundsätzlich keine Verpflichtung, solange die im Übrigen gewährte monatliche Besoldung amtsangemessen ist. Daher kann eine Beamtin auch nicht darauf vertrauen, dass die über die amtsangemessene Besoldung hinaus gewährten Zahlungen unverändert oder doch über längere Zeit hinweg ungekürzt weitergewährt werden.
16 Im Übrigen war die nach dem früheren Bundesrecht geschuldete Sonderzuwendung erst im Dezember des Jahres 2003 fällig, sodass bis dahin auch Veränderungen im Leistungsumfang wie den Voraussetzungen des entsprechenden Anspruchs jederzeit möglich waren. Vorher bestand lediglich eine allgemeine, rechtlich nicht konkret geschützte Erwartung auf Gewährung des entsprechenden Zahlbetrages. Aus diesen Gründen scheidet auch ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot aus. Er wäre allenfalls dann näher zu prüfen, wenn der Klägerin eine bereits zugesagte oder sonst rechtlich fest zugeordnete Leistung entzogen würde. Davon kann jedoch keine Rede sein.
17 Die Sonderzuwendung nach Maßgabe des früheren Bundesrechts ist durch die Sonderzahlung nach Maßgabe des HSZG vollständig abgelöst worden. Die Sonderzahlung stellt daher keine teilweise Gewährung der Sonderzuwendung dar. Daher kann der Klägerin auch kein Anspruch auf 10/12 der Sonderzuwendung nach Maßgabe des bis Oktober 2003 noch anzuwendenden Rechts zustehen. Ob und in welcher Höhe eine Sonderzuwendung bzw. Sonderzahlung an Landesbeamte und Landesbeamtinnen zu zahlen ist, bestimmt sich seit dem Erlass des HSZG allein nach dessen Regelungen. Soweit für die Berechnung der Sonderzuwendung bzw. Sonderzahlung auf die Verhältnisse in einzelnen zurückliegenden Monaten abgestellt wird, handelt es sich lediglich um Maßgaben für die Berechnung der Leistungshöhe. Durch derartige Vorschriften wird aber weder ein anteiliger Zahlungsanspruch noch eine darauf bezogene Anwartschaft begründet. Erst mit Eintritt der Fälligkeit der Leistung entscheidet sich, ob und in welcher Höhe tatsächlich ein Leistungsanspruch entstanden ist. Der Anspruch auf Sonderzuwendung entstand jedenfalls nicht vor dem Monat Dezember eines Jahres.
18 Da die Klägerin unterliegt, hat sie gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.
19 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 167 VwGO, 798 Nr. 11, 711 ZPO.
20 Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124 Abs. 2 VwGO).
Permalink
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.