VG Frankfurt 10. Kammer, 2004-07-29, 10 G 1404/04

10 G 1404/04Administrative Court / Chamber 10Jul 29, 2004

Regest

Aussetzung, Stopp-Verfahren, aufschiebende Wirkung

Full text

VG Frankfurt 10. Kammer — 10 G 1404/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-07-29

Aktenzeichen: 10 G 1404/04

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0729.10G1404.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Aussetzung, Stopp-Verfahren, aufschiebende Wirkung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 I.

Die 1979 geborene Antragstellerin nahm zum Wintersemester 2001/2002 ein Studium der Pharmazie an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt/Main auf und beantragte hierfür im November 2000 Ausbildungsförderung bei dem Antragsgegner. Zu ihrem Vermögen oder den Schulden machte die Antragstellerin keine Angaben in den Formularen zur Antragstellung.

2 Daraufhin wurde ihr mit den Bescheiden vom 29.12.2000 u. 30.03.2001 sowie nach einem Wiederholungsantrag für den darauf folgenden Bewilligungszeitraum bis September 2002 (Bescheid v. 28.09.2001) Ausbildungsförderung bewilligt.

3 Nach einem Datenabgleich mit den Datenbeständen beim Bundesamt für Finanzen ergab sich, dass die Antragstellerin Einkünfte aus Kapitalvermögen in nicht unbeträchtlicher Höhe hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf die in dem Widerspruchsbescheid v. 24. Februar 2004 wiedergegebenen Werte verwiesen. Mit Bescheid v. 28.11.2003 für die Bewilligungszeiträume November 2000 - September 2001 (Bl. 1 und 2 des Bescheides) und Oktober 2001 bis September 2002 (Bl. 3 des Bescheides) versagte die Behörden die Bewilligung von Ausbildungsförderung und forderte von der Klägerin 11.800,67 Euro zurück. Nach einer bereits durch Bescheid v. 30.09.2003 festgesetzten Rückforderung von 102,00 Euro und eine Aufrechnung gegen die laufende Ausbildungsförderung ergab sich ein Rückforderungsrestbetrag v. 11.751,87 Euro.

4 Dagegen richtete sich der Widerspruch, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid v. 24.02.2002 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung ist dort ausgeführt u.a.: Mit Bescheid v. 28.11.2003 seien die Bewilligungsbescheide v. 29.12.2000, 30.03. u. 28.09.2001 aufgehoben worden, da der Antragstellerin nach der Neuberechnung für die Bewilligungszeiträume November 2000 bis September 2001 und Oktober 2001 bis September 2002 aufgrund eigenen Vermögens Ausbildungsförderung nicht zustehe. Daher ergebe sich eine Rückforderung wie auf Bl. 3 des Bescheides v. 28.11.2003 wiedergegeben, welcher aufgrund des § 45 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 50 SGB X rechtens sei.

5 Im einzelnen heißt es: "Vermögen eines Auszubildenden werde nach den §§ 27 bis 30 BAföG angerechnet für den Bewilligungszeitraum November 2000 bis September 2001 habe die Antragstellerin über Guthaben i.H.v. 15.221,87 Euro verfügt. Der Vortrag der Antragstellerin am Anfang März 2000 von ihrem Onkel einen Betrag von 12.000,00 DM (6.135,50 Euro) als Darlehen für das Studium erhalten zu haben sei nicht glaubhaft, es handle sich um ein Scheingeschäft, denn die Antragstellerin habe zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch die Schule besucht und eine Studienaufnahme sei frühestens ab Oktober 2000 möglich gewesen. Der Vertrag enthalte auch keinen konkreten Rückzahlungszeitpunkt. Es sei keine Vereinbarung über den Fall eines Studienabbruchs getroffen, die Höhe der monatlichen Rückzahlungsraten sei angesichts der ungewissen beruflichen Zukunft nicht plausibel, Vereinbarungen über Zinsen oder weitere Rückzahlungsmodernitäten seien nicht erfolgt. Hinzu komme dass die Antragstellerin bei der Antragstellung keinerlei Angabe zu ihren Vermögenswerten und evtl. Schulden gemacht habe, obwohl entsprechende Angaben ausdrücklich auf dem Formblatt 1 gefordert worden seien. Erst nach der Offenlegung der tatsächlichen Vermögensverhältnisse sei eine Darlehensverbindlichkeit von der Antragstellerin erklärt worden. Für den Bewilligungszeitraum seien daher 15.221,87 Euro Vermögenswerte verblieben, mit der Folge einer Rückforderung v. 5.450,39 Euro.

6 Für den weiteren Bewilligungszeitraum vom Oktober 2001 bis September 2002 habe die Antragstellerin über Guthaben i.H.v. 17.370,01 Euro verfügt. Nach Abzug eines fiktiven Vermögensverbrauchs für die davor liegenden Monate i.H.v. 3.862,82 Euro verbleibe ein Vermögen von 13.507,19 Euro, was nach Abzug des gesetzlichen Freibetrages zu einem monatlich anzurechnenden Vermögen von 699,52 Euro führe, mit der Folge einer Rückforderung von 6.350,28 Euro.

7 Da den öffentlichen Interessen Vorrang einzuräumen sei, habe die Behörde ihr Ermessen für eine Rückforderung ausgeübt. Ein Vertrauen zur Antragstellerin bestehe nicht. Es sei auch keine besondere Härte ersichtlich."

8 Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten der Antragstellerin am 26.02.2004 zugestellt (Postzustellungsurkunde). Mit Schriftsatz v. 22. März 2004 (Fax) haben diese Klage erhoben und wollen die Aufhebung des Rückforderungsbescheides v. 28.11.2003 und des Widerspruchsbescheides v. 24.02.2004 erreichen.

9 Die Beklagte ist dem entgegengetreten und verweist zur Begründung auf die Ausführungen in dem genannten Widerspruchsbescheid.

10 Gleichzeitig mit der Klageschrift hat die Antragstellerin einen Eilantrag unter Berufung auf § 80 Abs. 5 u. Abs. 6 VwGO gestellt, weil die Rückzahlungsfrist auf den gleichen Termin wie der der Klageerhebung gefallen sei und deshalb ein Antrag bei der zuständigen Behörde oder eine fristgerechte Bescheidung durch diese nicht möglich gewesen sei.

11 Die Antragstellerin beantragt, "nach § 80 Abs. 5, 6 VwGO die Vollziehung des Widerspruchsbescheides bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen."

12 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2004 nach § 80 Abs. 5, Abs. 6 VwGO" als "unbegründet zurückzuweisen."

13 Zur Begründung führt er aus, die mit Bescheid v. 28.01.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides v. 24.02.2004 getroffene Entscheidung über die nachträgliche Anrechnung von Vermögen in den Bewilligungszeiträumen November 2000 bis September 2001 bzw. Oktober 2001 bis September 2002 und die daraus resultierende Rückforderung seien rechtmäßig. Wegen der Einzelheiten verweist er auf den Inhalt der des Widerspruchsbescheides.

14 Soweit mit einem weiteren Bescheid v. 30.04.2004 für den Bewilligungszeitraum April 2004 bis März 2005 aufgerechnet und hierfür die sofortige Vollziehung angeordnet worden sei, sei dies ebenfalls rechtens.

15 Weitere Erklärungen haben die Beteiligten nicht abgegeben, insbesondere hat die Antragstellerin trotz der gerichtlichen Aufforderung v. 12.05.2004 auf den Antragserwiderungsschriftsatz des Antragsgegners nichts weiter erklärt. Die Behördenakten des Amtes für Ausbildungsförderung (Bl. 1 bis 220) haben vorgelegen.

16 Der Rechtsstreit ist nach dem Beschluss der Kammer v. 22.07.2004 auf den Einzelrichter übertragen worden.

17 II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

18 Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung setzt aber voraus, dass der Sofortvollzug des hier mit der Klage (10 E 1389/04) angefochtenen Rückforderungsbescheides vom 28.11.2003 von der Behörde besonders angeordnet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) worden ist. Das hat die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift weder behauptet, noch ist nach den Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid v. 24.02.2004 davon auszugehen, so dass kein Anlass für den Stopp-Antrag besteht. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin ist auf diesen Umstand darüber hinaus noch durch die Antragserwiderungsschrift v. 04.05.2004 hingewiesen worden.

19 Als unterliegende Beteiligte hat die Antragstellerin die Verfahrenskosten zu tragen (§ 54 Abs. 1 VwGO); Gerichtskosten werden in Verfahren auf Ausbildungsförderung nicht erhoben (§ 188 VwGO).

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