VG Frankfurt 9. Kammer, 2004-07-13, 9 G 2053/04

9 G 2053/04Administrative Court / Chamber 9Jul 13, 2004

Regest

Kein Anordnungsgrund bei Umsetzung

Full text

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 G 2053/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-07-13

Aktenzeichen: 9 G 2053/04

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0713.9G2053.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Kein Anordnungsgrund bei Umsetzung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Begehren des Antragstellers, das der Sache nach (§ 88 VwGO) darauf gerichtet ist, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, dem Beigeladenen die Stelle eines Mitarbeiters in der Führungsgruppe (Besoldungsgruppe A 11/12 BBO) in der Polizeidirektion Main-Taunus zu übertragen, bis ein ordnungsgemäßes Stellenbesetzungsverfahren unter Einbeziehung des Antragstellers durchgeführt wurde, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im übrigen zulässig. Das Begehren kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben, da der Antragsteller weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch dargelegt und glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

2 Dem Antragsteller drohen durch die Vollziehung der im Antrag genannten Personalmaßnahme keine unzumutbaren Nachteile im Hinblick auf den hier von ihm geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruch. Vielmehr kann er zur Durchsetzung seines vermeintlichen Rechtsanspruchs gegenüber dem Antragsgegner auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Die Gefahr der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Verwirklichung des Bewerbungsverfahrensanspruchs besteht hier nicht; denn bei der beanstandeten Maßnahme handelt es sich rechtlich um eine Umsetzung, die - anders als im Fall einer Beförderung die damit einhergehende Ernennung unter Übertragung eines höherwertigen Amts - jederzeit wieder rückgängig gemacht werden kann. Damit fehlt es am Anordnungsgrund. Ein Bedürfnis für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wege der beantragten einstweiligen Anordnung besteht in einem solchen Fall nicht.

3 Aus den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Beigeladene von seinem Dienstposten des Leiters des Ermittlungsgruppe bei der Polizeistation Eschborn (Besoldungsgruppe A 12 BBO) zur Polizeidirektion Main-Taunus in Hofheim auf die Stelle eines Mitarbeiters in der Führungsgruppe (Besoldungsgruppe A 11 / A 12 BBO) umgesetzt werden soll. Das statusrechtliche Amt des Beigeladenen ändert sich folglich nicht; eine höherwertige Stelle soll ihm nicht übertragen werden. Wie der Antragsgegner in diesem Verfahren substantiiert dargelegt hat, sollen dem Beigeladenen auch keine höherwertigen Aufgaben innerhalb der Führungsgruppe übertragen werden. Insbesondere wird es - entgegen der zunächst vom Antragsteller aufgestellten Behauptung - auch nicht zu den Aufgaben des Beigeladenen gehören, den Leiter der Führungsgruppe bei der Polizeidirektion Main-Taunus zu vertreten, dessen nach Besoldungsgruppe A 13 BBO bewerteter Dienstposten derzeit vakant ist, da der vormalige Inhaber dieses Dienstpostens auf den Dienstposten des Leiters der Polizeistation Eschborn umgesetzt wurde. Die Ausschreibung dieses Dienstpostens ist nach den Angaben des Antragsgegners in Vorbereitung.

4 Damit handelt es sich bei der Personalmaßnahme, deren Vollziehung der Antragsteller mit der beantragten einstweiligen Anordnung vorläufig verhindern will, um eine statusgleiche Umsetzung des Beigeladenen. Ebenso würde es sich bei der Übertragung dieses Dienstpostens auf den Antragsteller um eine Maßnahme handeln, die seinen beamtenrechtlichen Status nicht berührte, da auch er derzeit eine nach Besoldungsgruppe A 12 BBO bewertete Stelle inne hat. Um effektiven Rechtsschutz gegen derartige Maßnahmen erlangen zu können, ist der Antragsteller - anders als im Fall der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens im Fall einer Beförderung - nicht darauf angewiesen, seine Rechte in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu verfolgen. Da eine nicht zugleich mit einer Ernennung verbundene Versetzung oder eine Umsetzung - wie hier - jederzeit rückgängig gemacht werden kann, ist es dem Antragsteller zuzumuten, den von ihm geltend gemachten Rechtsanspruch in einem Hauptsacheverfahren, also durch Widerspruch und eine ggf. nachfolgende Klage, zu verfolgen; einem etwaigen Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren könnte der Antragsgegner auch faktisch Rechnung tragen. Damit fehlt es aber an den wesentlichen Nachteilen für den Antragsteller, zu deren Vermeidung die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erforderlich wäre und die folglich Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind.

5 Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner zugleich mit der hier angegriffenen Personalmaßnahme den Dienstposten des Leiters der Polizeistation Eschborn (Besoldungsgruppe A 13 BBO) durch Versetzung des früheren Leiters der Führungsgruppe der Polizeidirektion Main-Taunus besetzt hat. Wegen der Besetzung dieses Dienstpostens, den der Antragsgegner am 20.08.2003 ausgeschrieben und um den sich auch der Antragsteller beworben hatte, hatte der Antragsteller nach erfolglosem Bewerbungsverfahren bereits einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem erkennenden Gericht gestellt; das Verfahren wurde indes eingestellt, nachdem der Antragsgegner erklärt hatte, dass die Ausschreibung aufgehoben und das Auswahlverfahren nicht weiter betrieben werde (Geschäftsnummer 9 G 6884/03(V)). Es ist zwar aufgrund des Vorbringens des Antragstellers anzunehmen, dass seinem Begehren wesentlich das Motiv zugrunde liegt, seine Chancen in Bezug auf die Bewerbung um diesen Dienstposten zu wahren, zumal der Antragsteller befürchtete, dass die Besetzung des hier streitigen Dienstpostens für eine künftige Entscheidung über die Leitung der Polizeistation Eschborn von Bedeutung sein könne. Das ist für die Entscheidung in diesem Verfahren jedoch nicht erheblich. Denn die Besetzung des Dienstpostens des Leiters der Polizeistation Eschborn ist - anders als im vorangegangenen Eilverfahren - nicht Gegenstand des hier verfolgten Antrags, der sich nach seinem klaren Wortlaut auf die in der Polizeidirektion Main-Taunus zu besetzende Stelle eines Leiters der Führungsgruppe, ungeachtet dieser nicht korrekten Bezeichnung in der Sache indes auf die Stelle bezieht, die dem Beigeladenen übertragen werden soll. Der Antragsteller hat sein Begehren auch nicht entsprechend umgestellt oder ergänzt, nachdem der Antragsgegner dargelegt hatte, auf welche Weise nunmehr auch der Dienstposten des Leiters der Polizeistation Eschborn besetzt werden sollte bzw. wurde. Folglich bleibt die Kammer bei der Auslegung des Begehrens insoweit an den Wortlaut des Antrags gebunden.

6 Nach alledem ist auch der Umstand nicht entscheidungserheblich, dass der Antragsgegner den Dienstposten des Leiters der Polizeistation Eschborn entgegen § 8 HGlG nicht zur Besetzung ausgeschrieben hat, sodass das Verfahren insoweit an einem Rechtsfehler leiden dürfte. Gleiches gilt im übrigen für den hier streitigen Dienstposten. Darüber hinaus ergibt sich aus den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen zwar auch nicht, in welcher Weise die Frauenbeauftragte an den Personalmaßnahmen beteiligt worden ist, sodass auch insoweit eine Rechtswidrigkeit der Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann. Dem braucht die Kammer indes nicht weiter nachzugehen; denn diese Mängel kann der Antragsteller noch in einem Hauptsacheverfahren rügen, ohne dass es zur Sicherung seiner Rechte der Durchführung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes bedürfte.

7 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich ein Anordnungsgrund auch nicht aus dem Umstand, dass der Beigeladene auf dem ihm nunmehr übertragenen Dienstposten womöglich einen für eine künftige Beförderungsentscheidung ausschlaggebenden Eignungs- und Bewährungsvorsprung erlangen könnte. Nach dem ausdrücklichen Vorbringen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 30.06.2004 kann der Beigeladene auf dem ihm übertragenen Dienstposten in Bezug auf eine höherwertige Stelle in der Führungsgruppe einen Bewährungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller nicht erlangen, auch nicht durch die vom Antragsteller unterstellte vertretungsweise Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters der Führungsgruppe, zu der es, wie bereits erwähnt, nicht kommen wird. Der Antragsgegner hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Abwesenheitsvertretung insoweit durch den Leiter der Regionalen Kriminalinspektion wahrgenommen wird. Die Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen ist aber auch in Bezug auf die Besetzung der Stelle des Leiters der Polizeistation Eschborn ohne Bedeutung, da diese Stelle mittlerweile besetzt ist, folglich weder der Antragsteller noch der Beigeladene um diese Stelle derzeit konkurrieren. So erhält der Beigeladene durch die Stellenbesetzung zwar die Chance, sich auf dem ihm übertragenen Dienstposten als Mitarbeiter in einer Führungsgruppe zu bewähren; der Antragsteller hat eine solche Chance auf seinem Dienstposten, dessen Wahrnehmung ebenfalls mit unterschiedlichen Führungsaufgaben verbunden ist, aber ebenfalls.

8 Nach alledem kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, dass der Antragsteller trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht nicht einmal im Ansatz einen Anordnungsanspruch dargelegt hat. Mangels entsprechenden Vortrags bleibt völlig offen, aus welchen Gründen die Annahme einer besseren Eignung des Antragstellers für die Wahrnehmung des streitigen Dienstpostens gerechtfertigt sein sollte.

9 Der Schriftsatz des Antragstellers vom 13.07.2004, der erst nach der Beratung der Kammer einging, gibt keinen Anlass, vorläufig von einer Entscheidung in der Sache abzusehen und abzuwarten, ob die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären oder nicht. Der in dem Schriftsatz genannte Dienstposten, hinsichtlich dessen Besetzung der Antragsgegner die Durchführung eines Auswahlverfahrens zusichern soll, ist nicht Streitgegenstand in diesem Verfahren, das nur zum Ziel hat, die Übertragung des bereits genannten Dienstpostens eines Mitarbeiters in der Führungsgruppe in der Polizeidirektion Main-Taunus auf den Beigeladenen zu verhindern. Im übrigen hat der Antragsgegner bereits im Schriftsatz vom 14.05.2004 ausdrücklich bekundet, höherwertige Dienstposten - wie den in der angekündigten Erledigungserklärung des Antragstellers genannten - nur nach Durchführung eines Auswahlverfahrens und dem Beigeladenen jedenfalls keinen höherwertigen Dienstposten übertragen zu wollen, ohne dass der Antragsteller dies zum Anlass genommen hätte, seinen Antrag zu überprüfen und ggf. eine entsprechende verfahrensbeendende Erklärung abzugeben oder auch nur in einer dem Schriftsatz vom 13.07.2004 entsprechenden Weise anzukündigen.

10 Da der Antragsteller unterliegt, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, § 154 Abs. 1 VwGO.

11 Es entspricht nicht der Billigkeit, die Erstattungsfähigkeit etwa entstandener außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen anzuordnen, da dieser keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich dadurch nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

12 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 20 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 S. 2 GKG.

13 Da Antragsgegenstand eine amtsgleiche Umsetzung ist, liegt ein Fall des § 13 Abs. 4 GKG nicht vor. Folglich ist der Auffangstreitwert maßgebend, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren zu halbieren ist.

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