VG Frankfurt 23. Kammer, 2004-07-05, 23 L 2203/04

23 L 2203/04Administrative Court / Chamber 23Jul 5, 2004

Regest

Weist das Personalkostenbudget eine erhebliche Unterdeckung auf und muss aufgrund eines Gesetzes Personal im erheblichem Umfang abgebaut werden, ist die Weiterbeschäftigung einer Auszubildenden in einem Arbeitsverhältnis nach der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Arbeitgeber unzumutbar.

Full text

VG Frankfurt 23. Kammer — 23 L 2203/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-07-05

Aktenzeichen: 23 L 2203/04

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0705.23L2203.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 107 BPersVG, § 9 BPersVG, § 65 PersVG HE

Leitsatz

Weist das Personalkostenbudget eine erhebliche Unterdeckung auf und muss aufgrund eines Gesetzes Personal im erheblichem Umfang abgebaut werden, ist die Weiterbeschäftigung einer Auszubildenden in einem Arbeitsverhältnis nach der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Arbeitgeber unzumutbar.

Tenor

Es wird festgestellt, dass nach der im Juli 2004 zu erwartenden Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses der Beteiligten zu 1) beim Antragsteller zwischen ihnen kein Arbeitsverhältnis begründet wird.

Gründe

1 I.

Der Antragsteller wendet sich gegen das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beteiligten zu 1), die im Juli 2004 voraussichtlich ihre Berufsausbildung als Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik beenden wird. Die Beteiligte zu 1) gehört der Beteiligten zu 3) als Mitglied an. Mit Schreiben vom 18. März 2004 und 11. Juni 2004 hat sie im Hinblick auf § 65 HPVG, § 9 BPersVG ihre Weiterbeschäftigung nach Beendigung ihres Berufsausbildungsverhältnisses beantragt.

2 Im Sommer 2004 werden 2 Auszubildende des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen in Gelnhausen ihre Ausbildung beenden, darunter die Beteiligte zu 1). Der andere Auszubildende hat bereits eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit gefunden. Das Amt für Straßen- und Verkehrswesen in Gelnhausen hat im Hinblick auf die Regelungen in Art. 1 Zukunftssicherungsgesetz 45 Beschäftigte an die Personalvermittlungsstelle beim Hessischen Finanzministerium gemeldet und damit seine Verpflichtungen zum Personalabbau entsprechend konkretisiert. Das dem Amt und der Straßenverkehrsverwaltung insgesamt für die Mittelbehörde und die nachgeordneten Behörden zugewiesene Personalkostenbudget weist einen Jahresminderbetrag von voraussichtlich 5.21.327,- € auf (Bl. 130 d. A.). Zur Verminderung der Personalkosten ist in der Straßenverkehrsverwaltung unter anderem angeordnet, keine Auszubildenden zu übernehmen, jede Aufstockung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten vor Ablauf einer entsprechenden Befristung, jede vorzeitige Rückkehr aus einer Beurlaubung vor Ablauf einer entsprechenden Befristung abzulehnen.

3 Bereits am 7. Mai 2004 hat der Antragsteller die gerichtliche Entbindung von der Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) beantragt. Zur Begründung beruft er sich auf die Unterdeckung der Personalkosten im Amt wie der gesamten Straßenverkehrsverwaltung, zumal auch keine Mittel aus dem sog. Feuerwehrfonds zur Verfügung stünden. Die erforderliche Gleichbehandlung sei gewährleistet, da kein Auszubildender, keine Auszubildende übernommen werde. Einen Rechtsanspruch auf Übernahme habe die Beteiligte zu 1) nicht. Zudem bilde die Straßen- und Verkehrsverwaltung grundsätzlich in allen Berufen über dem Bedarf aus.

4 Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten zu 1) nach zu erwartenden Ablauf der Ausbildungszeit im Juli 2004 nicht begründet wird.

5 Die Beteiligten zu 1)-3) beantragen,

den Antrag abzulehnen.

6 Sie verweisen darauf, dass im Amt für Straßen- und Verkehrswesen in Gelnhausen eine tatsächliche Beschäftigung der Beteiligten zu 1) sowohl möglich wie auch im Hinblick auf den Arbeitsanfall nötig sei. Eine Weiterbeschäftigung komme in der Abteilung Fachtechnik und der Abteilung Plan und Bau in Betracht. Zwar seien Straßenbaumaßnahmen aufgrund der fehlenden Mauteinnahmen derzeit gestoppt. Es sei aber damit zu rechnen, dass bald wieder Baumaßnahmen durchgeführt würden, an denen die Beteiligte mitarbeiten könne. Schließlich sei dem Antragsteller durch den Beschluss der Landesregierung zum Vollzug des Personalabbaus infolge des ZSG ein Einstellungskorridor eröffnet worden, der zugunsten der Beteiligten zu 1) genutzt werden könne und im Hinblick auf die Verpflichtungen aus § 65 HPVG, § 23 Abs. 5 MTV Auszubildende auch genutzt werden müsse.

7 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird zur Ergänzung auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

8 II.

Der statthafte, fristgerechte und auch ansonsten zulässige Antrag hat Erfolg, da dem Antragsteller eine Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) in einem regulären Arbeitsverhältnis auch unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaft als Jugendvertreterin und der zu ihren Gunsten bestehenden tarifvertraglichen Regelungen nicht zugemutet werden kann. Da das Ausbildungsverhältnis noch nicht beendet ist, hat der Antragsteller daher Anspruch auf die in § 65 Abs. 4 Nr. 1 HPVG, § 107 S. 2, § 9 Abs. 4 Nr. 1 BPersVG vorgesehene Feststellung.

9 Die mangelnde Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ergibt sich hier aus der außerordentlich angespannten Personalsituation im Amt für Straßen- und Verkehrswesen in Gelnhausen wie der gesamten Hessischen Straßenbauverwaltung.

10 Sie besteht darin, dass die für Personalausgaben eine besonders hohe Unterdeckung im Verhältnis zum noch vorhandenen Personal aufweisen. Dies wiederum verpflichtet den Antragsteller dazu, durch alle verfügbaren Personalmaßnahmen nicht nur eine Erhöhung der ohnehin zu tätigenden Personalausgaben zu vermeiden, sondern auch dazu, die derzeitigen Ausgaben erheblich unter das bisherige Niveau zu drücken. Dies hat der Antragsteller für den hier zu beurteilenden Verwaltungsbereich dahin umgesetzt, dass jede Art der vorzeitige Arbeitszeitaufstockung von Teilzeitbeschäftigten ebenso abgelehnt wird eine jede vorzeitige Rückkehr aus einer Beurlaubung, gleich welcher Art. Zudem werden derzeit keinerlei Neueinstellungen vorgenommen. Schließlich besteht sogar die Verpflichtung, 45 Beschäftigte abzubauen, sie wurden im Vollzug des Zukunftssicherungsgesetzes der Personalvermittlungsstelle zur anderweitigen Verwendung gemeldet. Damit hat der vorgesehene Personalabbau einen derartigen Umfang erreicht, dass es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, gleichwohl durch eine Weiterbeschäftigung von Auszubildenden den Personalstamm wieder zu erhöhen. Dem steht auch die krasse Unterdeckung des Personalkostenbudgets entgegen.

11 Dagegen können die Interessen der Beteiligten zu 1) kein vergleichbar hohes Gewicht gewinnen. Es ist auch nicht erkennbar, dass in die Entscheidung zur Nichtübernahme der Beteiligten zu 1) irgendwie ihre Betätigung für die Beteiligte zu 3) negativ eingeflossen sein könnte, also verdeckt eine Benachteiligung im Hinblick auf die Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Rechte erfolgen soll. Schließlich kann auch die Regelung in § 23 Abs. 5 MTV Auszubildende den Interessen der Beteiligten zu 1) kein solches Gewicht geben, dass damit die gegenläufigen Interessen des Antragstellers zurückzutreten hätten. Der Tarifvertrag sieht lediglich vor, dass die durch ihn verpflichteten Arbeitgeber und Gewerkschaften auf eine Weiterbeschäftigung von Auszubildenden nach dem Ende ihrer Berufsaubildung wenigstens für ein Jahr hinwirken. Damit wird jedoch keine bindende Pflicht zur Weiterbeschäftigung für die öffentlichen Arbeitgeber begründet. Ihre Verpflichtung erschöpft sich im Hinwirken. Hier ergibt sich aus den vom Landtag getroffenen Regelungen zum verpflichtenden umfassenden Personalabbau, dass eine Ausweitung der Beschäftigung lediglich im Hinblick auf eine Beendigung von Berufsausbildungsverhältnissen nicht zumutbar ist und durch die tarifvertragliche Regelung auch nicht zwingend geboten ist.

12 Damit kommt es nicht darauf an, ob im Ausbildungsberuf der Beteiligten zu 1) über Bedarf ausgebildet wurde, was vom Antragsteller und den Beteiligten unterschiedlich beurteilt wird.

13 Ohne Bedeutung ist auch, ob und in welchem Ausmaß für die im Amt zu erledigenden Aufgaben nach vernünftigen Maßstäben tatsächlich Personal, womöglich sogar weiteres Personal benötigt wird. Im öffentlichen Dienst entscheidet über die Personalausstattung der Haushaltsgesetzgeber, hier der Landtag. Er trägt die Verantwortung dafür, ob und in welchem Ausmaß Personal für bestimmte Aufgaben bereit gestellt wird. Die Beschäftigten wie die Bürger müssen dies zunächst einmal als gegeben hinnehmen. Dem steht nicht entgegen, dass § 65 HPVG, § 9 BPersVG vom Grundsatz her eine Weiterbeschäftigung Auszubildender vorsieht, die ein personalvertretungsrechtliches Amt versehen (haben). Dieser Grundsatz besteht nur im Rahmen des dem Arbeitgeber Zumutbaren.

14 Seine konkreten Grenzen ergeben sich hier aus dem vom Landtag eingeleiteten massiven Personalabbau und der in Ausführung des Haushaltsgesetzes vorgenommenen stark begrenzten Zuweisung von Personalmitteln im entsprechenden Budget der Straßen- und Verkehrsverwaltung des Landes. Dahinter muss der Grundsatz der Weiterbeschäftigung hier zurücktreten.

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