VG Frankfurt 5. Kammer, 2004-05-27, 5 E 3767/03.A

5 E 3767/03.AAdministrative Court / Chamber 5May 27, 2004

Regest

Einem Minderjährigen ist derzeit eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zuzumuten.

Full text

VG Frankfurt 5. Kammer — 5 E 3767/03.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-05-27

Aktenzeichen: 5 E 3767/03.A

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0527.5E3767.03.A.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Einem Minderjährigen ist derzeit eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zuzumuten.

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 21. 07. 2003 (Az.: 2677934-423) verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 des Ausländergesetzes für den Kläger vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte zu 1/6 und der Kläger zu 5/6 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der jetzt 17jährige Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben im Mai 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Am 10.07.2001 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Gießen am 30. 10. 2001 gab er an, nach Peschawar gebracht worden und von dort mit mehreren Zwischenstopps nach Frankfurt am Main geflogen zu sein. In Afghanistan habe er im Dorf Torakhel, Kreis Wuzi, Provinz Paktia gewohnt. Dort lebten noch seine Mutter, vier leibliche Geschwister und sieben Stiefgeschwister. Die Familie habe Ländereien besessen. Seine Mutter habe vom Verkauf der Ernte gelebt. Außerdem besitze die Familie mehrere Läden in Gardez und Kabul, die vermietet seien. Er habe sein Heimatland verlassen, weil ihn die Taleban hätten zwangsrekrutieren wollen. Er habe nicht kämpfen wollen. Sie hätten gegen Massud kämpfen sollen. Seine Mutter und sein Onkel hätten beschlossen, ihn nach Deutschland zu schicken. Er wolle hier die Schulausbildung nachholen, die er in Afghanistan nicht habe machen können. Seinen Vater hätten die Taleban ca. ein Jahr zuvor mitgenommen. Seither hätten sie von ihm nichts mehr gehört.

2 Mit Bescheid vom 21.07.2003, der am 25. 07. 2003 per Einschreiben zur Post gegeben wurde, wurde der Asylantrag abgelehnt, festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebehindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und dem Kläger für den Fall, dass er nicht freiwillig ausreisen würde, die zwangsweise Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Eine politische Verfolgung des Klägers sei bei der Rückkehr nicht zu erwarten, weil die Taleban nicht mehr an der Macht seien. Er könne sich auch nicht auf ein Abschiebehindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG berufen, weil die Sicherheits- und Versorgungslage zumindest in Kabul nicht derartig schlecht sei, dass von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsse.

3 Mit der am 05. 08. 2003 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter. Zur Begründung führt er aus, alle Seiten in Afghanistan würden Männer zwangsrekrutieren. Die afghanische Miliz könne das nicht kontrollieren. In Kabul sei die Sicherheitslage schlecht und die Versorgungslage völlig unzureichend. Der Kläger stamme nicht aus Kabul und habe dort auch keine Verwandten. Außerdem habe er keine reguläre Schuldbildung genossen. Er könne sich in Kabul nicht ernähren.

4 Der Kläger beantragt,

  1. den Bescheid der Beklagten vom 21.07.2003 Az.: 2677934-423 aufzuheben,

  2. die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,

  3. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,

  4. festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen,

  5. Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung aufzuheben.

5 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6 Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides.

7 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der beigezogenen Akten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie der Ausländerbehörde der Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main und die in der Erkenntnisliste zu Afghanistan aufgeführten Auskünfte und Berichte. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

8 Die Klage ist begründet, soweit der Kläger begehrt, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG bezogen auf Afghanistan vorliegen. Insoweit ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 VwGO). Nicht auszuschließen ist, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose und sein leib und leben bedrohende Situation geriete, weil er noch minderjährig und deshalb besonders schutzbedürftig ist.

9 Die Voraussetzungen für einen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG sind gegeben. Danach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für leib, leben oder Freiheit besteht (Satz 1). Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt (Satz 2). Nach § 54 AuslG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für eine Dauer von längstens 6 Monaten ausgesetzt wird (Satz 1); für längere Aussetzungen bedarf es des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern (Satz 2). Beruft sich der einzelne Ausländer auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 2 S. 2 AuslG, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur im Rahmen eines generellen Abschiebestopps nach § 54 AuslG erhalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, dürfen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die Verwaltungsgerichte sich über die in diesen Regelungen zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Kompetenzentscheidung grundsätzlich nicht hinwegsetzen. Sie haben diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers wegen ihrer Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) vielmehr zu respektieren (vgl. BVerwG, U. v. 08. 12. 1998, BVerwGE 108, S. 77; dem folgend VGH Kassel, B. v. 26.02.2003 - 7 UE 847/01.A -). Im Einzelfall dürfen sie daher Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist aber nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung dorthin "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde" (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. 10. 1995, BVerwGE 99, S. 324 ff.; U. v. 12.07.2001, BVerwGE 114, S. 379 ff.). Dabei ist nicht erforderlich, dass die genannten Folgen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielstaat, eintreten. Die Gefahr besteht auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG, B. v. 26. 01. 1999, NVwZ 1999, S. 668 ). Darüber hinaus muss die extreme Gefahrenlage landesweit bestehen oder ein Ausweichen nicht möglich sein. Individuelle Gefährdungen des Ausländers, die sich aus einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berücksichtigt werden, wenn sie auch durch Umstände in der Person oder den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber gleichwohl insgesamt nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (BVerwG U. v. 08. 12. 1998, BVerwGE 108, S. 77).

10 Gemessen an diesen Voraussetzungen hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu Unrecht Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG versagt. Es ist nicht auszuschließen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan derart existenzielle Gefahren drohen, die ihn individuell und konkret treffen und ihn damit aus dem Kreis der durch die allgemeine Gefahrenlage betroffenen

11 Personen herausheben, dass ein Abweichen der politischen Grundentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gerechtfertigt ist.

12 Zwar wäre dem Kläger eine Rückkehr in seine Heimatregion Paktia, wo noch seine gesamte Familie lebt, grundsätzlich zuzumuten. Er wäre dort den allgemeinen Gefahren ausgesetzt, die seine Familie und andere Rückkehrer ebenfalls vorfinden. Jedoch ist der Kläger noch minderjährig und deshalb besonders schutzbedürftig. Angesichts der allgemein nicht sicheren Lage in Afghanistan erscheint es durchaus zweifelhaft, ob es dem Kläger ohne besondere Unterstützung gelingen könnte, von Kabul aus in seine Heimatregion vorzudringen. Wenn auch in Afghanistan die Anforderungen an junge Leute nicht notwendigerweise von der Volljährigkeit wie nach hiesigen Maßstäben abhängen so liegen doch zu wenig Erkenntnisse vor, inwieweit ein noch nicht 18Jähriger sich hinreichende Unterstützung beschaffen könnte. Das gilt auch für eine Rückkehr nach Kabul, wo er zumindest die Personen um Unterstützung bitten könnte, an die seine Familie Räumlichkeiten vermietet hat. Es ist jedoch nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass es dem Kläger angesichts der Zerstörungen in Kabul gelingen wird, die Mieter ausfindig zu machen, wenn die vermieteten Räumlichkeiten noch existieren. Ein Überleben mit Hilfe der dort tätigen Hilfsorganisationen erscheint zwar durchaus denkbar. Die damit verbundenen Anstrengungen können jedoch einen Minderjährigen überfordern. Es steht deshalb zu befürchten, dass der Kläger sich ohne hinreichende Aufnahme in vorhandene Lebensstrukturen bei Verwandten oder Freunden in Kabul nicht eine Existenz sichern könnte, die den o. g. Anforderungen genügte. Zwar hat sich nach dem neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. 04. 2004 die Sicherheits- und Versorgungslage gegenüber den früheren Feststellungen nicht grundsätzlich geändert. Bereits im Lagebericht vom 06. 08. 2003 wurde wie auch jetzt ausgeführt, dass im Raum Kabul aufgrund der ISAF-Präsenz die Lage vergleichsweise zufriedenstellend sei, jedoch fragil bleibe. Diese sei vom UNHCR seit Mitte 2002 für freiwillige Rückkehrer als "ausreichend sicher" bezeichnet worden. Nach den Angaben des UNHCR seien im Jahre 2003 etwa 1 Million Afghanen nach Afghanistan zurückgekehrt, davon knapp 500.000 mit Hilfe des UNHCR. Die Zahl der Rückkehrer sei zwar zurückgegangen; doch kämen die Rückkehrer in den meisten Fällen bei Familienangehörigen unter. Die Versorgungslage habe sich in Kabul zwar grundsätzlich verbessert, wegen mangelnder Kaufkraft profitierten jedoch längst nicht alle Bevölkerungsschichten von der verbesserten Lage. Für den Kläger bedeutet dies, dass er ohne familiären oder sonstigen persönlichen Rückhalt sich ein Obdach und Nahrung organisieren müsste, was für einen jungen Menschen, auch wenn er in der Organisation des täglichen Lebens durchaus nicht unerfahren scheint wie der Kläger, außerordentlich schwierig ist. Der Kläger kann auf vorhandene Strukturen nicht ohne weiteres zurückgreifen. Es bestehen Zweifel, ob der Kläger die notwendige Durchsetzungsfähigkeit bei dem Kampf um das tägliche Überleben angesichts seines jugendlichen Alters besitzt.

13 Im Übrigen ist die Klage nicht begründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht in dem für die rechtliche Beurteilung seines Asylbegehrens gemäß § 77 Abs. 1, 1. Halbsatz AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG noch auf Feststellung von Abschiebehindernissen nach § 51 AuslG zu. Das Gericht folgt insoweit im vollen Umfang den Gründen des angefochtenen Bescheides (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

14 Die Ausreiseverpflichtung und Abschiebungsandrohung werden durch die Feststellung von Abschiebehindernissen nicht berührt (§ 34 AsylVfG, § 50 Abs. 3 und 4 AuslG).

15 Die Kostenentscheidung berücksichtigt das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Parteien (§ 155 Abs. 1 VwGO).

16 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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