VG Frankfurt 10. Kammer, 2003-11-11, 10 E 836/02

10 E 836/02Administrative Court / Chamber 10Nov 11, 2003

Regest

Wohngeld für Zimmer im Studentenheim

Full text

VG Frankfurt 10. Kammer — 10 E 836/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-11-11

Aktenzeichen: 10 E 836/02

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:1111.10E836.02.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 4 Abs 3 S 3 WoGG, § 18 Nr 3 WoGG

Leitsatz

Wohngeld für Zimmer im Studentenheim

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der 1974 geborene Kläger bewohnte im Studentenheim Kronberger Straße ... in Frankfurt am Main ein ca. 17 m² großes unmöbliertes Zimmer, für das er eine monatliche Miete von 400,-- DM zu entrichten hatte. Dafür beantragte er im Mai 2001 Wohngeld. In den Antragsunterlagen gab er an, dass er Einkünfte aus einer studentischen Nebentätigkeit beziehe sowie monatlich 450,-- DM von seinen Eltern erhalte. Der Kläger hat seinen Hauptwohnsitz in Frankfurt am Main und ist mit Nebenwohnsitz für die elterliche Wohnung in Lörrach gemeldet (acht Zimmer mit Gesamtwohnfläche von 278 m²). Ferner erklärte der Kläger gegenüber der Behörde, dass er noch keinerlei berufliche Dispositionen im Hinblick auf eine künftige Arbeitsstelle getroffen habe, er werde mindestens noch zwei bis drei Jahre in Frankfurt am Main studieren.

2 Die Behörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15.11.2001 ab und wies zur Begründung darauf hin, dass der Kläger nur vorübergehend vom Familienhaushalt abwesend sei und berief sich dabei auf § 18 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes.

3 Dagegen richtete sich der Widerspruch des Klägers, den er wie folgt begründete:

4 Er halte sich nur fünf bis zehn Tage im Jahr im elterlichen Haushalt auf und plane Frankfurt als Hauptwohnsitz beizubehalten, um anschließend hier tätig zu werden. Sein bisheriges Zimmer in der elterlichen Wohnung werde inzwischen anderweitig genutzt.

5 Den Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 11.02.2002 als unbegründet zurück. Im einzelnen ist dort ausgeführt:

6 "Gem. § 18 Nr. 3 des WoGG wird Wohngeld nicht gewährt für Wohnraum, der von Personen während der Zeit benutzt wird, in der sie vom Familienhaushalt vorübergehend abwesend sind (§ 4 Abs. 3).

7 § 4 Abs. 3 des WoGG bestimmt, dass eine vorübergehende Abwesenheit von Familienmitgliedern vermutet wird, solang sie noch für ihre Lebenshaltung überwiegend von anderen zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern unterstützt werden.

8 Der Widerspruchsführer hat im Rahmen seiner Antragstellung angegeben, dass sich die monatliche Unterstützung seiner Eltern auf 450,-- DM beläuft. Seine eigenen Einkünfte gab er mit rd. 490,-- DM an, wobei sich aus der nachgereichten Verdienstbescheinigung ergab, dass er aus seiner Pförtnertätigkeit während des Zeitraums von Juli 2000 bis Juni 2001 monatliche durchschnittliche Bruttoeinnahmen in Höhe von 875,-- DM bezog.

9 Damit ist die Finanzierung des Lebensunterhaltes zwar nicht überwiegend von Mitgliedern des Familienhaushaltes getragen, jedoch steht fest, dass er seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft nicht bestreiten kann und daher von seinen Familienangehörigen unterstützt werden muss.

10 Soweit der Widerspruchsführer vorträgt, dass er seine Eltern nur an wenigen Tagen im Jahr besuche, vermag dies für die Prognose, dass er in das Elternhaus nicht mehr zurückkehren werde, nichts herzugeben. Eine starke Einschränkung des persönlichen Verkehrs mit den Eltern oder gar das Fehlen jeglicher Besuche bei ihnen, kann im Einzelfall wohl zu der Feststellung führen, mit einer Rückkehr des Studenten in das Elternhaus sei nicht mehr zu rechnen. Dies setzt aber voraus, dass die Einschränkung oder das Fehlen persönlicher Kontakte zwischen dem Studenten und den Eltern auf eine tiefgehende Entfremdung zurückgeht, die dazu geführt hat, dass man aus gegenseitiger Gleichgültigkeit oder Abneigung nicht mehr in einer Wohnung zusammen leben möchte. Dass sich dies im vorliegenden Fall so verhält, ist nicht erkennbar. Im übrigen sprechen wohl die finanzielle Unterstützung sowie die weiter erfolgenden Besuche gegen diese Annahme.

11 Auch die räumlichen Verhältnisse in der elterlichen Wohnung - es handelt sich um eine 8-Zimmer-Wohnung mit 278 qm Wohnfläche - sind nicht geeignet, eine Rückkehr von vornherein auszuschließen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Wohnung lediglich von drei Personen bewohnt wird und es keine Schwierigkeiten darstellt, dem Widerspruchsführer sein bisher bewohntes oder ein anderes Zimmer zur Verfügung zu stellen, da offensichtlich ein ausreichendes Platzangebot vorhanden ist.

12 Der Widerspruchsführer hat im übrigen lediglich eine Absichtserklärung abgegeben, in Frankfurt am Main nach Abschluss seiner Ausbildung verbleiben zu wollen. eine verbindliche Zusage eines Arbeitgebers für die Zeit nach Abschluss seines Studiums liegt nach Angaben des Widerspruchsführers nicht vor, ganz abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, wie lange dieses Studium noch andauern wird. Die subjektiven Wünsche eines Antragstellers sind bei der Beurteilung der Frage von vorübergehenden Abwesenheit vom Familienhaushalt nicht maßgeblich, so dass es nicht darauf ankommt, dass der Widerspruchsführer im Hinblick auf gute Berufsaussichten im Raum Frankfurt hier tätig zu werden gedenkt.

13 Schließlich sind weder das Lebensalter noch die lange Studienzeit ausreichende Beweisanzeichen für eine bereits erfolgte Loslösung vom Familienhaushalt (vgl. Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.04.1986 - Az.: 9 OE 23/83). Der Hess. VGH hat in dem seinerzeit entschiedenen Fall eines Studenten, der bereits 29 Jahre alt war und noch einige Jahre des Studiums vor sich hatte, zu dem ausgeführt, dass die Schwierigkeit, nach der Hochschulausbildung einen Arbeitsplatz zu finden, um die Notwendigkeit, die Belastung der Eltern durch Unterhaltszahlungen so gering wie möglich zu halten, einen Hochschulabsolventen auch gegen seine Neigung nach dem Studium vorübergehend in das Elternhaus zurückführen können.

14 Vorliegend stehen dem - wie dargestellt - weder die räumlichen Voraussetzungen im elterlichen Haushalt entgegen noch hat der Widerspruchsführer eine verbindliche Zusage, dass er nach Abschluss seines Studiums von einem bestimmten Arbeitgeber übernommen werden wird, worauf ebenfalls bereits hingewiesen wurde."

15 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 13.02.2002 zugestellt (Postzustellungsurkunde). Mit Schriftsatz vom 05.03.2002, bei Gericht am 07.03.2002 eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben und verfolgt sein Begehren auf Wohngeldgewährung und Heizkostenzuschuss weiter. Zur Begründung ist ausgeführt, die Behörde könne sich nicht auf § 4 Abs. 3 Satz 3 WoGG berufen, wonach eine vorübergehende Abwesenheit des Klägers vermutet werde, so lange er "noch für seine Lebensunterhaltung überwiegend von anderen zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern unterstützt" werde. Der Kläger finanziere seinen Lebensunterhalt überwiegend selbst, er sei daher nicht dem Haushalt seiner Eltern zuzurechnen. Der Kläger habe sich auch von seinem Elternhaus gelöst, da er eine andere "familiäre Bindung "eingegangen sei, er habe seit 1996 eine Lebenspartnerin, die als Assistenzärztin in einer Klinik in Bad Salzschlirf beschäftigt sei. Nur deshalb wohnten beide Partner getrennt. Während des Studiums hätten sie in Frankfurt am Main gewohnt.

16 Der Kläger führt weiter aus, dass es inzwischen aber so sei, dass er von seinen Eltern seit November 2002, dem Monat, in dem er 28 Jahre alt geworden sei, keinerlei Zuwendungen mehr erhalte. Seine Lebenspartnerin halte sich inzwischen in Heilbronn auf; der auf seinen Namen zugelassene Pkw werde für Fahrten nach Heilbronn regelmäßig genutzt.

17 Der Kläger beantragt,

18 unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide vom 15.11.2001 und vom 11.02.2002 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Wohngeld zu gewähren.

19 Die Beklagte beantragt,

20 die Klage abzuweisen.

21 Zur Begründung bezieht sie sich im wesentlichen auf den angegriffenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid. Im übrigen handele es sich bei der Unterkunft des Klägers keineswegs um eine abgeschlossene Wohnung sondern um ein Zimmer in einem Studentenwohnheim, das für einen Einjahreszeitraum gemietet worden sei. Die Räumlichkeiten seien funktionsgebunden und dienten dazu, innerhalb kurzer Zeit möglichst vielen Studenten einen Wohnheimplatz zur Verfügung zu stellen, so dass durch die kurzzeitige Vermietung dem angestrebten Rotationsprinzip Rechnung getragen werde.

22 Darüber hinaus bestünden Zweifel, dass der Kläger für seinen Lebensunterhalt und auch für den auf ihn zugelassenen Pkw selbst aufkommen könne. Die Angaben dazu seien nicht ohne Widerspruch. Im übrigen verweist die Behörde auf Nr. 4.31 Abs. 5 der Wohngeldverwaltungsvorschrift hinsichtlich der endgültigen Loslösung vom Familienhaushalt und hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen bei Fehlen der finanziellen Unterstützung eines Familienmitgliedes auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster (18.08.1982 - 6 K 1971/81). Auch die Verlobung stellte keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die endgültige Loslösung vom Familienhaushalt dar. Wegen der Einzelheiten insbesondere wegen weiterer zitierter Fundstellen wird auf die Ausführungen in dem Klageerwiderungsschriftsatz vom 20.03.2002 verwiesen (Blatt 16 bis 18 der Gerichtsakten).

23 Ferner weist die Beklagte auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23.10.2003 - 10 TP 1548/03 - hin; dort sei ausgeführt:

24 "Für eine nur vorübergehende Abwesenheit im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 WoGG spricht letzten Endes ganz entscheidend, dass der Antragsteller - worauf die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 09.12.2002 zutreffend hingewiesen hat - ein Zimmer in einer Größenordnung von 14 qm in einer Gemeinschaftsunterkunft in einer Studentenwohnanlage in Frankfurt bewohnt, in der der mittlerweile 27 Jahre alte Antragsteller wohl kaum alle seine Habseligkeiten untergebracht haben kann.

Abgesehen davon sind nach § 1 Abs. 4 des in der Gerichtsakte in Kopie befindlichen Mietvertrages nur an der Frankfurter Hochschule immatrikulierte Studenten wohnberechtigt, wobei diese Wohngeldberechtigung im Falle der Ablegung einer berufsqualifizierenden Prüfung oder im Falle der Exmatrikulation am Ende des jeweiligen Monats ohne Weiteres endet. Diese Wohnverhältnisse des Antragstellers sind auch nicht ansatzweise zu vergleichen mit dem rechtlich gut abgesicherten Wohnverhältnis im Falle des Bezuges einer eigenen Wohnung und bestätigt daher die Annahme einer nur vorübergehenden Abwesenheit im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 WoGG (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 27. August 1992, a.a.O., S. 501 a.E.)."

25 Aus dem zwischen dem Studentenwerk Frankfurt am Main und dem Kläger geschlossenen Mietvertrag ergebe sich, dass es sich bei dem Zimmer im Studentenwohnheim um eine lediglich befristete Wohnmöglichkeit handele. Eine Verlängerung des Mietverhältnisses über die vierjährige Wohnzeit sei grundsätzlich ausgeschlossen.

26 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11.12.2002 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

27 Die Verwaltungsvorgänge (Blatt 1 bis 47) sind beigezogen worden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

28 Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die die Wohngeldgewährung ablehnenden Bescheide nicht rechtswidrig sind und der Kläger dadurch in seinen Rechten nicht verletzt ist.

29 Hinsichtlich der maßgeblichen Rechtsvorschriften des Wohngeldgesetzes wird auf die Angaben in dem Widerspruchsbescheid der Beklagten verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Den Zweifeln hinsichtlich der Qualität als durch das Wohngeldgesetz geschützter Wohnung bei einem Zimmer im Studentenheim braucht nicht weiter nachgegangen zu werden, weil die Klage bereits aus den Erwägungen des in der mündlichen Verhandlung erörterten und dem Kläger "im Original" (gemeint ist der volle Text der Entscheidung) zugänglich gemachten Beschusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23.10.2003 - 10 TP 1548/03 - abzuweisen ist.

30 Auch dass der Kläger (weiterhin) finanziell abhängig ist, steht fest. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass er sich vom Elternhaus "gelöst" hat, weil die "Abhängigkeit" nunmehr von seiner berufstätigen Lebensgefährtin besteht.

31 Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten und die Vollstreckungsabwehrbefugnis sind nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und § 711 ZPO geboten.

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