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1 G 3143/03•VG Frankfurt 1. Kammer, 2003-07-09, 1 G 3143/03
1 G 3143/03Administrative Court / Chamber 1Jul 9, 2003
zwingende Versagung
Entscheidungsdatum: 2003-07-09
Aktenzeichen: 1 G 3143/03
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0709.1G3143.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 8 AuslG, § 17 Abs 1 AuslG, § 80 Abs 5 VwGO, § 15 VwVG
zwingende Versagung
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragstellers zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
1 I. Der Antragsteller ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals am 27.11.2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein ohne in Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung zu sein und wurde am 27.11.2000 polizeilich festgenommen. Im Rahmen seiner polizeilicher Vernehmung am 28.11.2000 gab er an, er wolle Asyl in Deutschland haben. Er wurde daraufhin aufgefordert, sich in der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung Schwalbach zwecks Asylantragstellung zu melden. Wie sich aus einer Mitteilung der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung vom 05.03.2001 ergibt, ist der Antragsteller dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen. Sein Aufenthalt war unbekannt.
2 Daraufhin wies der seinerzeit zuständige Landrat des Main-Taunus-Kreises den Antragsteller mit Verfügung vom 21.05.2001 aus der Bundesrepublik Deutschland aus und forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich zu verlassen und setzte dem Antragsteller eine Ausreisepflicht von zwei Wochen. Diese Verfügung wurde - da der Aufenthalt des Antragstellers unbekannt war - durch öffentliche Zustellung zugestellt, wobei ausweislich der Behördenakte die öffentliche Zustellung am 22.05.2001 ausgehängt und am 12.06.2001 bei der Außenstelle der Ausländerbehörde des Landrates des Main-Taunus-Kreises ausgehängt wurde.
3 Am 23.05.2001 wurde der Antragsteller im Rahmen einer Gaststättenkontrolle in Nidderau- Ostheim vorläufig festgenommen.
4 Er stellte aus der Haft heraus einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 18.06.2002 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Der Eilantrag des Antragstellers wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes Frankfurt vom 10.07.2002 abgelehnt. Das Klageverfahren wurde wegen Nichtbetreibens durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes Frankfurt vom 15.10.2002 eingestellt.
5 In der Folgezeit wurde der Antragsteller, weil er nicht im Besitz eines Passes war, geduldet.
6 Am 19.05.2003 erschien der Antragsteller gemeinsam mit seiner damaligen deutschen Verlobten und übergab den indischen Nationalpass woraufhin seine Duldung bis zur geplanten Eheschließung verlängert wurde.
7 Am 02.06.2003 heiratete der Antragsteller die deutsche Staatsangehörige Waltraud M..
8 Am 06.06.2003 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung ohne vorherige Ausreise.
9 Mit Verfügung vom 18.06.2003 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG ab, stellte fest, dass der Antragsteller zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtete ist, setzte ihm eine Ausreisefrist von einer Woche und drohte ihm die Abschiebung nach Indien an. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis stehe die Aufenthaltssperre des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG entgegen. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung, da er einen Daueraufenthalt anstrebe. Eine vorübergehende Trennung von seiner deutschen Ehefrau um von Indien aus das Visumsverfahren durchzuführen, sei dem Antragsteller auch zumutbar.
10 Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 23.06.2003 Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden wurde.
11 Ferner beantragte der Antragsteller die Ausweisungsverfügung des Main-Taunus-Kreises vom 21.05.2001 nachträglich auf den 30.06.2003 ohne vorherige Ausreise des Antragstellers zu befristen.
12 Mit Verfügung vom 25.06.2003 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf nachträgliche Befristung der Ausweisungsverfügung auf den 30.06.2003 ohne vorherige Ausreise des Antragstellers ab. Einer Befristung der Wirkungen der Ausweisung ohne vorherige Ausreise komme nicht in Betracht. Mit Antrag vom 27.06.2003 begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz. Ihm stehe ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung zu. Die Ausweisungsverfügung sei dem Antragsteller nicht bekannt. Die Ausweisungsverfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Sie sein nicht rechtmäßig ergangen.
13 Der Antragsteller beantragt,
14 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 23.06.2003 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18.06.2003 anzuordnen.
15 Der Antragsgegner beantragt,
16 den Antrag zurückzuweisen.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (zwei Hefter) sowie die beigezogene Akte der Verfahren 8 G 2558 und 8 E 2590/02.A (V) Bezug genommen.
18 II. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag des Antragstellers ist nicht begründet. Die Verfügung des Antragsgegners vom 18.06.2003 ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Das gesetzlich vermutete öffentliche Interesse überwiegt das private Interesse des Antragstellers (§ 72 Abs. 1 AuslG).
19 Mögliche Rechtsgrundlage für die begehrte Aufenthaltserlaubnis ist § 23 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 AuslG. Danach ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des nach Artikel 6 des GG gebotenen Schutzes von Ehe und Familie für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet zu erteilen. Vorliegend steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis jedoch § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG entgegen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG darf ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG auch bei vorliegender Voraussetzungen eines Anspruches keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Vorliegend wurde der Antragsteller durch bestandskräftig gewordene Verfügung des Landrates des Main-Taunus-Kreises vom 21.05.2001 wegen illegalen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland unbefristet aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Die Ausweisungsverfügung wurde genauso wie die Anhörungsverfügung dem Antragsteller öffentlich zugestellt, da er seinerzeit unbekannten Aufenthalts war. Die öffentliche Zustellung begegnet keinen rechtliche Bedenken. Nach § 15 Verwaltungszustellungsgesetz kann durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist. Dies war vorliegend der Fall, denn der Antragsteller hat sich nach seiner Ankündigung, er wolle einen Asylantrag stellen, trotz der Aufforderung nicht bei der zuständigen hessischen Erstaufnahmeeinrichtung zwecks Asylantragstellung gemeldet. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 12.06.2002 hat er angegeben, dass er zwar nach Schwalbach gefahren sei, er aber wieder weggegangen sei, nachdem ihm Landsleute gesagt hätten, dass über einen möglichen Asylantrag innerhalb eines Monats entschieden werde. Er habe zwischenzeitlich im Sikh- Tempel gelebt und sei von Verwandten und Freunden finanziell unterstützt worden. Daraus folgt, dass der Antragsteller seinen Aufenthaltsort den zuständigen Behörden bewusst nicht bekannt gegeben hat und diese daher zurecht davon ausgegangen sind, dass der Aufenthaltsort des Antragstellers unbekannt ist. Auch in formeller Hinsicht stehen keine Bedenken gegen die öffentliche Zustellung. In der öffentlichen Zustellung ist entsprechend § 15 Verwaltungszustellungsgesetz der Ort bekannt gegeben, wo das zuzustellende Schriftstück eingesehen werden kann. Ferner war das Schriftstück entsprechend § 15 Abs. 3 Verwaltungszustellungsgesetz zwei Wochen ausgehängt, was unterschriftlich bestätigt ist.
20 Die Wirkungen der Ausweisung sind bisher auch nicht entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG nachträglich befristet. Der Antragsteller hat zwar einen Antrag auf nachträgliche Befristung gestellt, dieser wurde jedoch durch Verfügung des Antragsgegners vom 25.06.2003 abgelehnt. über den gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch wurde bisher nicht entschieden.
21 Selbst wenn man den gestellten Antrag aber dahingehend auslegt, dass mit ihm der Antragsgegner auch zum Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes über die nachträgliche Befristung verpflichtet werden soll, hat der Antrag deshalb keinen Erfolg, weil er zur Vorwegnahme der Hauptsache führen würde. Das Rechtsschutzziel des Anordnungsverfahren würden nämlich mit dem eines denkbaren Klageverfahrens übereinstimmen. Vorliegend kann vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache auch im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG keine Ausnahme gemacht werden. Dies ist lediglich dann möglich, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Vorliegend kann weder im Hinblick auf das Zeitmoment noch im Hinblick auf eine Unzumutbarkeit nach Maßgabe bestehender Grundrechte, insbesondere des Artikel 6 GG bzw. Artikel 8 EMRK hiervon ausgegangen werden. Dies gilt zunächst vor dem Hintergrund, dass von einem mehrere Jahre andauernden Widerspruchs- bzw. Klageverfahren nicht ausgegangen werden kann. Der Antrag des Antragstellers auf nachträgliche Befristung vom 23.06.2003 wurde bereits am 25.06.2003 abgelehnt.
22 Ferner ist zu beachten, dass Artikel 6 GG bzw. Artikel 8 EMRK unmittelbar keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familiezusammenführung gewähren (BVerfG Beschluss vom 18.04.1989, BVerfGE 80, 81 ). Die Ausländerbehörde muss aber die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände und bei der Ermessensausübung pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen berücksichtigen. Dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz von Ehe und Familie entspricht mithin dem Anspruch des Ausländers als Träger des Grundrechtes aus Artikel 6 GG bei der Entscheidung über den Aufenthalt die familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Person angemessen zu berücksichtigen. Das geltende Ausländerrecht trägt diesen verfassungsrechtlichen Schutzgebot für Ehe und Familie dadurch Rechnung, dass es in den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften, die sich auf die Familie beziehen, auf die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 AuslG Bezug nimmt. Nach dieser Vorschrift kann die Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke des nach Artikel 6 GG gebotenen Schutzes von Ehe und Familie für die Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erteilt und verlängert werden, womit das Ausländergesetz den Schutzgebot des Artikel 6 GG genügt und entsprechend der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Ausländer jeweils abgestufte Regelungen zur Verfügung stellt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird Artikel 6 GG dadurch Rechnung getragen, dass § 9 Abs. 2 Nummer 1 DVAuslG vorsieht, dass ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Zweck auch nach der Einreise einholen kann, wenn er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Diese Vorschrift, über die verfahrensmäßige Begünstigung ist vorliegend jedoch nicht anwendbar, weil ihr § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG entgegensteht, mit dem Ergebnis, dass der Antragsteller das Verfahren auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr vom Bundesgebiet ausführen kann, sondern auf das reguläre Sichtvermerksverfahren verwiesen wird.
23 Dieses Ergebnis ist unter dem Gesichtspunkt von Artikel 6 Abs. 1 GG auch nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller, der erst seit ca. einem Monat verheiratet ist, ist es zumutbar seine familiären Beziehung zu unterbrechen, um von seinem Heimatstaat aus einen Sichtvermerksverfahrens durchzuführen.
24 Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller ist nach § 42 Abs. 2 AuslG zur Ausreise verpflichtet, da er einen erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt. Die Ausreisepflicht ist nach § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG auch vollziehbar, weil die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 72 Abs. 1 AuslG vollziehbar ist. Auch die durch Verfügung vom 08.07.2003 auf ein Monat verlängerte Ausreisefrist ist rechtlich nicht zu beanstanden. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, wieso die Ausreisepflicht im Falle des Antragstellers zu gering bemessen ist, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
25 Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).
26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG.
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