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10 G 2809/03.A•VG Frankfurt 10. Kammer, 2003-06-13, 10 G 2809/03.A
10 G 2809/03.AAdministrative Court / Chamber 10Jun 13, 2003
1. Jeder Beteiligte kann die Aufhebung und Abänderung von Beschlüssen über Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen veränderter Umstände beantragen. 2. In Asylverfahren (Folgeantrag) können die dargelegten Umstände nur dann durchschlagen, wenn Zweifel an der offensichtlichen Unbegründetheit des Folgeantrages bestehen. 3. Eine posttraumatische Belastungsstörung kann zu einem Abschiebungshindernis führen, wenn eine Behandlung im Herkunftsstaat nicht möglich oder für den Kranken nicht erreichbar ist. 4. Regelmäßig begegnet es keinen Bedenken, wenn eine im Inland begonnene Behandlung abgebrochen und im Ausland fortgesetzt werden kann.
Entscheidungsdatum: 2003-06-13
Aktenzeichen: 10 G 2809/03.A
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0613.10G2809.03.A.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 71 Abs 4 AsylVfG, § 36 AsylVfG, § 80 Abs 7 VwGO
Jeder Beteiligte kann die Aufhebung und Abänderung von Beschlüssen über Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen veränderter Umstände beantragen.
In Asylverfahren (Folgeantrag) können die dargelegten Umstände nur dann durchschlagen, wenn Zweifel an der offensichtlichen Unbegründetheit des Folgeantrages bestehen.
Eine posttraumatische Belastungsstörung kann zu einem Abschiebungshindernis führen, wenn eine Behandlung im Herkunftsstaat nicht möglich oder für den Kranken nicht erreichbar ist.
Regelmäßig begegnet es keinen Bedenken, wenn eine im Inland begonnene Behandlung abgebrochen und im Ausland fortgesetzt werden kann.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
1 I. Mit seinem (erneuten) Antrag (vom 05.06.2003) auf Abänderung bzw. Aufhebung des Beschlusses vom 25.04.2002 (und 23.04.2003) will der 1968 geborene Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 24.08.2001 gegen die im Bescheid vom 03.08.2001 angedrohte Abschiebung in die Türkei erreichen.
2 Seine Klage gegen den abgelehnten Folgeantrag stützte der 1993 aus der Türkei ausgereiste Antragsteller darauf (Schriftsatz vom 24.08.2001), dass ein Haftbefehl und eine Anklageschrift gegen ihn in der Türkei vorliege. Er werde der Beihilfe zu separatistischen Bewegungen durch Unterstützung der PKK beschuldigt. Im Laufe des Klageverfahrens (mit am 29.5.200 2 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 31.08.200 1 ) legte der Antragsteller ein psychiatrisches Gutachten vom 28.05.2002 (Bl. 14 der Akte des Klageverfahrens - 10 E 3477/01.A) vor, in dem der Gutachter berichtete, dass der Antragsteller zwar bereits 1992/93 in der Türkei wegen der politischen Aktivitäten des Familienverbandes von den Behörden unter Druck gesetzt worden sei, er sich aber Anfang 1999 erst vor dem hiesigen türkischen Generalkonsulat als PKK-Sympathisant offenbart habe. Deshalb befürchte er in seinem Heimatland verfolgt zu werden, es stelle sich "eine ausgeprägt ängstlich-depressive Symptomatik mit gehemmter trauriger Verstimmung, eine Einengung der emotionalen Schwingungsbreite mit herabgesetzter Lebensfreude, eine Antriebsschwäche mit zunehmender Initiativearmut und sozialem Rückzug, eine quälende innere Unruhe, Ungeduld und Affektlabilität sowie psychosomatisch ausgerichtete Befindlichkeitsstörung" dar. Der Psychiater schlug eine langfristige Behandlung für mindestens zwei bis drei Jahre vor.
3 In das am 24.08.2001 eingeleitete Eilverfahren (10 G 3476/01) hat der Antragsteller diese Argumentation nicht eingeführt, obwohl dazu Gelegenheit bestanden hätte, demgemäss hat sich der Beschluss vom 25.04.2002 damit nicht beschäftigt. Erst mit dem (ersten) Abänderungsantrag vom 20.01.2003 (10 G 246/03) berief sich der Antragsteller auf das zu dem Hauptsacheverfahren eingereichte psychiatrische Attest und übersandte zur Stützung seiner Argumentation ein weiteres Gutachten vom 20.01.2003. Dort berichtete der Psychotherapeut erstmals davon, der Antragsteller habe angegeben, er sei "eine Woche lang gefoltert worden" (S. 7 des Gutachtens vom 20.01.2003) und dann ausgereist. Dazu hat das Bundesamt mit Schriftsatz vom 30.01.2003 (Bl. 28 der Gerichtsakte - 10 G 246/03.A) dazu Stellung genommen und sich mit dem psychologischen Gutachten auseinandergesetzt. Dort heißt es u.a.: "Der Kläger verweist auf eine bei ihm vorliegende posttraumatische Belastungsstörung, deren Behandlung erforderlich sei. Damit trägt er keinen neuen Sachverhalt vor, der zu einer anderen Entscheidung führen müsste. Der Kläger gelangte bereits 1993 ins Bundesgebiet und trug erstmals erheblich später diese Krankheit vor, ohne vorzutragen, seit wann er sich, beginnend von der Einreise, in ärztlicher Behandlung befindet. Aus einer vorherigen Nichtbehandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung folgt nämlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine erhebliche Gefahr für Leib und Leben (...). Abgesehen davon entsprechen die vorgelegten ärztlichen Äußerungen nicht den an solche Äußerungen zu stellenden wissenschaftlichen Anforderungen. Selbst wenn das Glaubhaftmachen der Krankheit als neue Tatsache unterstellt wird, so ändert dies vom Ergebnis her nichts an der Beurteilung. Behandlungen psychischer Erkrankungen, etwa eines posttraumatischen Belastungssyndroms oder einer depressiven Störung mit Suizidgefahr, werden auch in der Türkei durchgeführt (...). Möglich ist die Behandlung psychisch Kranker auch in allen Privatkliniken mit einer psychiatrischen Abteilung. In Istanbul wurden in den letzten Jahren drei moderne psychiatrische Krankenhäuser mit einem differenzierten Behandlungsangebot errichtet. Nach Aussagen der türkischen Ärztekammer ( Türk Tabiler Birligi ) arbeiten dort und in Privatpraxen 337 Psychiater (Auswärtiges Amt, Anhang zum Lagebericht Türkei vom 20.03.2002 - 508-516.80/3 TUR). Die Behandlung pottraumatischer Belastungsstörungen kann auch bei Privatärzten durch medikamentöse oder psychotherapeutische Therapien erfolgen. Bei Mittellosigkeit besteht die Möglichkeit, sich von der türkischen Gesundheitsverwaltung eine "Grüne Karte" ausstellen zu lassen, die zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt. In akuten Fällen ist auch schon vor Ausstellung der Karte eine Behandlung Mittelloser durch Inanspruchnahme türkischer Stellen möglich (...). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es unerheblich, welche Ursache der im Herkunftsland bestehenden Gefahr zu Grunde liegt (BVerwG, Urt. V. 25.11.1997, 9 C 58.96 m.w.N., BVerwGE 105, 383-388). Im Fall des Klägers läge daher nur dann eine konkrete Gefahr vor, wenn er dartun könnte, dass in seinem Fall die Nichtbehandlung der psychischen Erkrankung dazu führen würde, ihn gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen auszuliefern (BVerwG, U. v. 25.11.1997, 9 C 58.96). Bei einer posttraumatischen Belastungsstörung müssen sich derartige Anhaltspunkte aus einem fachärztlichen Gutachten ergeben. Hierfür ist jedoch aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen nichts ersichtlich."
4 Auch die vom Antragsteller bezeichneten Akten 13 G 249/03 sind beigezogen worden. Das Gericht sah in dem Beschluss vom 23.04.2003 keine Gründe für eine Abänderung.
5 Dem Gericht haben die bereits genannten Akten und ferner die Behördenakten des Bundesamtes von 1993 (C1 738 544-163), 1999 (2 456 433-163) und 2001 (2 629 155-163) vorgelegen.
6 II. Auch der zweite Abänderungsantrag (und 3. Stoppantrag) muss scheitern. Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann jeder Beteiligte die Aufhebung oder Änderung von Beschlüssen über Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen veränderter Umstände beantragen. Die dargelegten Umstände können jedoch nur dann durchschlagend sein, wenn Zweifel an der offensichtlichen Unbegründetheit des Folgeantrages bestehen (§ 71 Abs. 4, § 36 AsylVfG). Das ist hier nicht der Fall.
7 Ein veränderter Umstand liegt nicht vor. Die Erforderlichkeit der Behandlung einer bei dem Antragsteller vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung, wie er sie vorträgt, muss bereits nach seiner Ausreise aus der Türkei also innerhalb der ersten Hälfte des vergangenen Jahrzehnts bestanden haben. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Krankheit bei dem Antragsteller ausnahmsweise erst nach ca. neun Jahren manifestiert hat, sind seinem Vortrag und den vorgelegten Attesten nicht zu entnehmen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 30.01.2003 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
8 Auch aus seiner vorherigen Nichtbehandlung - der Antragsteller hält sich seit Mitte 1993 im Inland auf - folgt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Anhaltspunkte dafür, dass die Gefahr durch den Abbruch einer bereits eingeleiteten Behandlung hervorgerufen wird oder sich erheblich steigert, bestehen nicht. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass bereits eine "längerfristige" systematische Behandlung - wie sie in dem psychiatrischen Gutachten vom 28.05.2002 vorgeschlagen wurde - begonnen oder durchgeführt worden ist (dazu auch HessVGH 10.03.2003 - 12 UE 898/01.A -, S. 60 f.). Nach der Auskunftslage sind Behandlungen in der Türkei möglich; sie scheitern auch nicht an den finanziellen Mitteln des Betroffenen. Auch wegen dieses Umstandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30.01.2003 verwiesen.
9 Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller eine Existenzgrundlage nur in seinem Heimatdorf im Südosten der Türkei habe, in dem oder in dessen erreichbarer Nähe es keine der genannten Behandlungsmöglichkeiten gäbe, sind nicht durchschlagend. Zum einen sind Gefahren in dem Heimatstaat des Antragstellers, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Antragsteller angehört, allgemein ausgesetzt sind, lediglich - von Ausnahmen abgesehen - bei Entscheidungen nach § 54 AuslG zu berücksichtigen. Eine derartige Entscheidung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Ein Ausnahmefall, etwa dass der Antragsteller derart betreuungsbedürftig wäre, dass er aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage wäre, ein Behandlungszentrum aufzusuchen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
10 Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller die Umstände in dem ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht hat. Es entspricht vielmehr seinem eigenen Vortrag, dass er sich erstmals am 24.05.2002 in die Behandlung eines Psychiaters begab und das am 28.05.2002 erstellte Gutachten am 29. Mai 2002 (der übersendungs-Schriftsatz trägt das Datum 31.08.200 1 ) zu den Gerichtsakten des Hauptsacheverfahrens 10 E 3477/01.A überreicht hat.
11 Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen; Gerichtskosten werden in Asylstreitigkeiten nicht erhoben.
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