VG Frankfurt 9. Kammer, 2003-05-22, 9 G 1008/03

9 G 1008/03Administrative Court / Chamber 9May 22, 2003

Regest

Für richterliche Beförderungsämter, deren Aufgaben durch das Präsidium eines Ge-richts näher bestimmt werden (z. B. Senatsvorsitz), besteht keine Notwendigkeit, die besonderen richterlichen Aufgaben der gearde vakanten Stelle im Anforderungsprofil wiederzugeben. Eine Auswahlentscheidung muss bei einer Auswahl unter im wesentlichen gleich gut Geeigneten sich auch mit den nichtberücksichtigten Bewerber, Bewerberinnen aus-einandersetzen, um eine Ermessensunterschreitung zu vermeiden.

Full text

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 G 1008/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-05-22

Aktenzeichen: 9 G 1008/03

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0522.9G1008.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 33 Abs 2 GG, § 5 Abs 3 GleichstG HE, § 8 Abs 1 S 3 GleichstG HE, Art 134 Verf HE, § 73 Abs 3 S 1 VwGO ... mehr

Leitsatz

Für richterliche Beförderungsämter, deren Aufgaben durch das Präsidium eines Ge-richts näher bestimmt werden (z. B. Senatsvorsitz), besteht keine Notwendigkeit, die besonderen richterlichen Aufgaben der gearde vakanten Stelle im Anforderungsprofil wiederzugeben.

Eine Auswahlentscheidung muss bei einer Auswahl unter im wesentlichen gleich gut Geeigneten sich auch mit den nichtberücksichtigten Bewerber, Bewerberinnen aus-einandersetzen, um eine Ermessensunterschreitung zu vermeiden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 28.266,57 € festgesetzt, wobei auf jeden der beiden Beigeladenen ein Streitwert von 14.133,28 € entfällt.

Gründe

1 Das Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Beigeladenen bei der Beförderung zur Vorsitzenden Richterin am OLG bzw. zum Vorsitzenden Richter am OLG vor erneuter Auswahlentscheidung dem Antragsteller vorzuziehen, ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch für sich glaubhaft gemacht hat.

2 Das Recht des Antragstellers auf ein fehlerfreies, den chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt wahrendes Auswahlverfahren ist aller Voraussicht nach nicht verletzt worden. In verfahrensmäßiger Hinsicht sind gegen das Auswahlverfahren keine Beanstandungen zu erheben, da die Beförderungsstellen ordnungsgemäß ausgeschrieben wurden (§ 2a HRiG), dabei auf das allgemeine Anforderungsprofil für Vorsitzende Richter, Vorsitzende Richterinnen am OLG Bezug genommen wurde (§ 8 Abs. 1 S. 2 HGlG), aktuelle dienstliche Eignungseinschätzungen für den Antragsteller wie die Beigeladenen vorgenommen wurden, die Frauenbeauftragte und der Präsidialrat ordnungsgemäß beteiligt wurden (§ 18 Abs. 1 HGlG, § 47 HRiG). Letztere haben der Auswahl der Beigeladenen für die beiden Beförderungsämter ausdrücklich zugestimmt. Im übrigen erhebt der Antragsteller insoweit auch keine das Verfahren betreffenden Beanstandungen.

3 Entgegen der Auffassung des Antragstellers musste die Stellenausschreibung nicht um besondere Merkmale für die konkret zu besetzenden Stellen der beiden vakanten Strafsenate beim OLG ergänzt werden. Die Aufstellung des Anforderungsprofils ist Gegenstand des Personal- und Organisationsermessens des Antragsgegners als Ernennungs- und stellenbewirtschaftende Behörde. Die Ausübung dieses Ermessens erfolgt nicht im Hinblick auf individuelle Rechte von Beschäftigten oder Bewerbern, Bewerberinnen. Die Betätigung des Ermessens dient vielmehr der Wahrung objektiver Interessen an einer optimalen Stellenbesetzung unter Beachtung der sich aus § 5 HGlG ergebenden Einschränkungen. Es unterliegt daher weder der Überprüfung des Antragstellers noch der an seine Rechte anknüpfenden Kontrolle des Gerichts, welche Aspekte eine Behörde in ein Anforderungsprofil einstellt und welche Aspekte unberücksichtigt bleiben. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn ein Anforderungsprofil erkennbar sachwidrig, ohne Bezug zu den wirklichen Aufgaben der Stelle erstellt wird, die Anforderungen des § 5 Abs. 4 S. 1 - 3 HGlG verfehlt oder unter Missachtung des durch Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 8 Abs. 1 HBG vorgegebenen Neutralitätsgebots auf einen bestimmten Bewerberkreis oder gar eine Einzelperson zugeschnitten ist.

4 Stellenspezifische Besonderheiten werden sich im übrigen bei Beförderungsämtern der vorliegenden Art regelmäßig schon deshalb verbieten, weil die Geschäftsverteilung beim Oberlandesgericht keine Sache der Justizverwaltung ist, also dem Ministerium nicht zugänglich ist, sondern ausschließlich dem Präsidium des Oberlandesgerichts obliegt, das in richterlicher Unabhängigkeit darüber entscheidet, welchem Strafsenat welche Vorsitzende Richterin am OLG, welcher Vorsitzender Richter am OLG zugewiesen wird. Diese Entscheidungen dürfen ohne Mitwirkung des Präsidiums nicht im Rahmen einer Ausschreibung präjudiziert werden. Zudem kann zwar im Zeitpunkt der Ausschreibung eine Aussage darüber getroffen werden, welche Senate im Vorsitz neu zu besetzen sind. Dies kann sich jedoch während des Auswahlverfahrens jederzeit ändern, da das Präsidium zu jedem gerichtsverfassungsrechtlich zulässigen Zeitpunkt die Vakanz beenden kann, andere Vorsitzende Richter, Richterinnen auf die anfänglich im Vorsitz vakanten Senate verteilen kann. Dem für die Ausschreibung verantwortlichen Ministerium stehen insoweit keinerlei legitime Einflussmöglichkeiten zur Seite. Es muss die jeweiligen Entscheidungen des Präsidiums hinnehmen. Damit könnten sich stellenspezifische Anforderungen in einer Ausschreibung sogar als hinderlich erweisen, da ihre später eintretende Belanglosigkeit zu einem Abbruch des Verfahrens nötigen könnte.

5 Im hier zu beurteilenden Auswahlverfahren ist es im Ergebnis nicht zu einer unzulässigen Ergänzung des Anforderungsprofils gekommen. Zwar hat die Präsidentin des OLG in ihrem Besetzungsbericht vom 20. Dezember 2002 für ihren Auswahlvorschlag an das Ministerium auf das Hilfsmerkmal Bezug genommen, wonach voraussichtlich eine Zuweisung zum 2. Strafsenat des OLG in Betracht komme. Nähere Angaben zu den Aufgabenzuständigkeiten dieser Senate wurden in dem Besetzungsbericht nicht gemacht, sodass sich der Hinweis auf die wahrscheinliche Zuweisung der erfolgreichen Bewerber, Bewerberinnen zu einem Strafsenat darauf beschränkt, dass die Vorsitzendentätigkeit zunächst wahrscheinlich bei einem solchen Senat und nicht bei einem Zivilsenat oder einem sonstigen Spruchkörper des OLG auszuüben sein wird. Dies stellt vom Ansatz her zwar eine Anreicherung des Anforderungsprofils dar, die nach erfolgter Ausschreibung jedoch nicht mehr statthaft ist und allenfalls über einen Abbruch des begonnenen Auswahlverfahrens mit anschließender Neuausschreibung verfahrensfehlerfrei möglich wäre. Das in einer Ausschreibung genannte Anforderungsprofil bildet nämlich für das weitere Auswahlverfahren die maßgebliche Grundlage, der Dienstherr darf davon im Auswahlverfahren nicht abrücken, was auch dann der Fall ist, wenn zusätzliche Anforderungsmerkmale, auch solche fakultativer Art, in den Maßstab aufgenommen werden.

6 Für den Antragsteller hat sich das Vorgehen der Präsidentin des OLG jedoch nicht nachteilig ausgewirkt. Zwar hat sich das Ministerium die entsprechenden Erwägungen offenbar zu eigen gemacht, wie das Schreiben vom 6. März 2003 an einen anderen unterlegenen Bewerber zeigt, da dort für die Auswahlgründe ausdrücklich auf den Besetzungsbericht Bezug genommen wird. Da der Antragsteller selbst jedoch einem Strafsenat bereits seit vielen Jahren angehört, dies auch Gegenstand seiner dienstlichen Beurteilungen der letzten Jahre ist, hat sich die Ergänzung des Anforderungsprofils im Besetzungsbericht der Präsidentin des OLG für den Antragsteller jedenfalls nicht nachteilig ausgewirkt, zumal er mit seinem entsprechenden Hinweis in der Antragsschrift auf die aus seiner Sicht unzulässige Ergänzung des Anforderungsprofils wohl nichts anderes gemeint haben kann, als dass seine spezifischen Fähigkeiten im 3. Strafsenat, einem der im Vorsitz vakanten Senate, in besonderer Weise Berücksichtigung finden sollen. Diese Fähigkeiten sind über die aktualisierten dienstlichen Eignungseinschätzungen für den Antragsteller in das Auswahlverfahren eingeflossen.

7 Die zu Gunsten der Beigeladenen erfolgte Auswahlentscheidung, durch die zugleich die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers indiziert wird, genügt den Anforderungen an eine rationale Nachvollziehbarkeit. Sowohl der Antragsteller wie die Beigeladene zu 1) und der Beigeladene zu 2) wurden als in jeder Hinsicht besonders gut geeignet für die ausgeschriebenen Stellen eingestuft. Dies wird vom Antragsteller nicht angegriffen. Damit ergibt sich als Ausgangsgrundlage für die Auswahlentscheidung, dass der Minister von drei in etwa gleich gut geeigneten Bewerbern auszugehen hatte, unter denen gleichwohl eine Auswahl zu treffen war, weil nur zwei Stellen besetzbar waren. Hinsichtlich der Auswahl der Beigeladenen zu 1) rechtfertigt sich die getroffene Auswahlentscheidung schon dadurch, dass Frauen im Bereich der Ämter der Besoldungsgruppe R 3 unterrepräsentiert sind und von daher nach Maßgabe des für die ordentliche Gerichtsbarkeit geltenden Frauenförderplans Maßnahmen zu treffen sind, um diese Unterrepräsentanz durch eine bevorzugte Beförderung von Frauen auszugleichen. Der HessStGH geht insoweit davon aus, dass diesem Gebot grundsätzlich Folge zu leisten ist, wenn nicht besondere Umstände in der Person des Mitbewerbers überwiegen (B. v. 16.4.1997 - P.St. 1202 - ZBR 1997, 313 ff. = HGlG-ES E.I.1 Art. 1 HV Nr. 1). Die Kammer ist dem in ihrer Rechtsprechung gefolgt.

8 Allerdings lässt sich dem Besetzungsbericht der Präsidentin des OLG Frankfurt am Main nicht entnehmen, ob und wie sie die in der Person des Antragstellers liegenden persönlichen Besonderheiten noch in das Auswahlverfahren einbezogen hat, da jede Auseinandersetzung mit anderen Bewerbern des Auswahlverfahrens fehlt und sich die Gründe auf die Darstellung der besonderen Eignung der Beigeladenen zu 1) und 2) beschränken. Eine Auseinandersetzung mit denjenigen Bewerbern, die wie der Antragsteller als ebenso gut eingeschätzt werden wie die Beigeladenen, war jedoch zwingend erforderlich, da eine Auswahl unter etwa gleich gut geeigneten Bewerbern immer voraussetzt, dass auf der nächsten Stufe die besonderen persönlichen Aspekte für und gegen die verschiedenen gleich gut geeigneten Personen gegeneinander abgewogen werden, jedenfalls aber überhaupt in den Blick genommen werden. Andernfalls läge eine Ermessenunterschreitung vor, die zudem bei einer Bevorzugung von Frauen im Hinblick auf die Zielquote eines Frauenförderplans eine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellte, wie der EuGH in Auslegung des Art. 2 Abs. 1, 4 RL 76/207/EWG entschieden hat (U. v. 28.3.2000 - Rs. C-158/97 - NJW 2000, 1549 ff. = HGlG-ES E.III.3.2 Art. 2 RL 76/207/EWG Nr. 18 Rn. 18 ff., 30 ff. m. w. N.).

9 Diesen Anforderungen genügt der Besetzungsbericht der Präsidentin des OLG nicht, ohne dass dafür irgendein Grund genannt oder sonst erkennbar wäre. Das Ministerium hat jedoch im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 25. März 2003, unterschrieben vom Staatssekretär, die besonderen persönlichen Aspekte, die aus seiner Sicht für die Beigeladene zu 1) sprechen, im einzelnen aufgezählt. Dieser Schriftsatz geht zwar wiederum nicht in besonderer Weise auf die für oder gegen den Antragsteller sprechenden Aspekte ein, lässt aber durch die Betonung der positiven Eigenschaften der Beigeladenen zu 1) noch hinreichend klar erkennen, dass der Antragsgegner der Beigeladenen zu 1) gerade im Bereich der sozialen Kompetenz eine besondere Eignung zubilligt, während er für den Antragsteller offenbar nicht in gleicher Weise von dessen sozialer Kompetenz - bei grundsätzlich gleicher Eignung - überzeugt ist. Dies wird jedenfalls für die vorliegende Bewerberkonstellation den Anforderungen an eine hinreichend nachvollziehbare Auswahlentscheidung noch gerecht, wobei der verfahrensmäßige Mangel letztlich nicht durchschlagen kann, dass auf die Person des Antragstellers und seine Spezifika nicht näher eingegangen wird. Der Antragsteller benennt solche Besonderheiten nicht, sie ergeben sich auch nicht ohne weiteres aus den vorliegenden Personalunterlagen.

10 Ähnlich verhält es sich im Ergebnis mit der Auswahl des Beigeladenen zu 2). Auch hier lässt zwar der Besetzungsbericht der Präsidentin des OLG jede Auseinandersetzung mit dem Antragsteller vermissen, sodass auf seiner Grundlage völlig unklar bleibt, warum der Beigeladene dem Antragsteller vorgezogen wird, obwohl beide jedenfalls als in wesentlicher Hinsicht gleich gut geeignet eingestuft werden. Der bereits genannte Schriftsatz des Ministeriums im Gerichtsverfahren lässt jedoch auch hier erkennen, dass die Ernennungsbehörde zu Gunsten des Beigeladenen zu 2) dessen aus ihrer Sicht bestehende umfangreichere soziale Kompetenz für so bedeutend hält, dass sie diesen Aspekt als entscheidendes Auswahlkriterium zu seinen Gunsten und damit zu Lasten des Antragstellers benennt. Im Hinblick darauf, dass auch der Antragsteller als in jeder Hinsicht besonders gut geeignet für das Beförderungsamt befunden wurde, ergibt sich, dass die Ernennungsbehörde ohne weiteres auch in der Lage gewesen wäre, anhand der für den Antragsteller erstellten dienstlichen Beurteilungen anhand dort genannter Besonderheiten ggf. eine Auswahl zu seinen Gunsten zu treffen. Wenn sich das Ministerium stattdessen aufgrund besonderer Umstände in der Person des Beigeladenen zu 2) für dessen Auswahl entscheidet, liegt allein darin noch kein Rechtsfehler, jedenfalls was die vorliegende Bewerberkonstellation und die entsprechenden Vortätigkeiten sowohl des Beigeladenen zu 2) wie des Antragstellers angeht. Die Bestimmung der für eine Auswahl maßgeblichen Aspekte ist vielmehr insoweit Sache des gerichtlich nicht näher überprüfbaren Ermessens (§ 114 VwGO).

11 Vor diesem Hintergrund hält es die Kammer für nicht mehr überwiegend wahrscheinlich, dass sich mögliche sonstige verbliebene Verfahrensfehler, insbesondere die mangelnde Berücksichtigung der Person des Antragstellers im Besetzungsbericht der Präsidentin des OLG und einer fehlenden Dokumentation jeder weiteren sonstigen Auswahlerwägungen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach Maßgabe der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge als so bedeutend erweisen werden, dass dem Antragsteller im Rahmen eines möglichen Hauptsacheverfahrens ein Neubescheidungsanspruch zuerkannt würde. Zu berücksichtigen wäre nämlich, dass der Antragsgegner im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu einer Ergänzung seiner Auswahlerwägungen in der Lage wäre und dabei diejenigen Aspekte einfließen lassen könnte, die er im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat (§ 73 Abs. 3 S. 1 VwGO), zumal § 39 HVwVfG auf Richterdienstverhältnisse keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 2 Nr. 2, 4. Alternative HVwVfG). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Eignungsunterschiede zwischen dem Antragsteller und den Beigeladenen so gering sind, dass jede Auswahlentscheidung für oder gegen eine der beteiligten Personen immer einen in gewisser Weise auch zufälligen Charakter trägt, was im Hinblick auf die Ermessensfreiheit des Antragsgegners von den Bewerbern wie dem Gericht hinzunehmen ist (§ 114 VwGO).

12 Da der Antragsteller unterliegt, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.

13 Es entspricht nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), evtl. außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich nicht durch eigene Antragstellung am Verfahrenskostenrisiko beteiligt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 4 GKG.

15 Dabei wird für jede der beiden Stellen ein Hauptsachestreitwert angenommen, der beim 6,5-fachen Betrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe R 3 (5.798,27 €) liegt. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der hier zu treffenden Entscheidung ist dieser Wert auf 3/8 zu vermindern. Da zwei Beförderungsämter im Streit waren, erhöht sich der Wert auf das Doppelte, ohne dass damit der Streitwert eines Hauptsacheverfahrens überschritten würde, das auf bloße Neubescheidung der Bewerbung für eine Stelle gerichtet wäre.

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