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3 G 1996/03•VG Frankfurt 3. Kammer, 2003-05-07, 3 G 1996/03
3 G 1996/03Administrative Court / Chamber 3May 7, 2003
Ein Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO ist nicht "Vorverfahren" im Sinne des § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO.
Entscheidungsdatum: 2003-05-07
Aktenzeichen: 3 G 1996/03
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0507.3G1996.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 68 VwGO, § 123 Abs 1 VwGO, § 162 Abs 2 S 2 VwGO
Ein Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO ist nicht "Vorverfahren" im Sinne des § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten des Antragstellers für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.
1 Nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
2 Zugleich war über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden, § 161 Abs. 2 VwGO. Dem entsprach es, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da sie voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Davon ist auch die Antragsgegnerin inzident mit ihrer Abhilfeentscheidung ausgegangen.
3 Soweit der Antragsteller begehrt, die Zuziehung seines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, kann der Antrag keinen Erfolg haben.
4 Nach der Vorschrift des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind - soweit ein Vorverfahren geschwebt hat - Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
5 Der vom Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22.04.2003 erhobene Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 31.03.2003 leitete das in § 68 VwGO für die Verpflichtungsklage vorgeschriebene Vorverfahren ein. Dieses Widerspruchsverfahren wäre - im Falle seiner Erfolglosigkeit - im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO "Vorverfahren" im Verhältnis der dann zu erhebenden Verpflichtungsklage gewesen, ist aber kein "Vorverfahren" für das hier vorliegende Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 27.07.1998 - NVwZ-RR 1999, 346 m. w. N. (für ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO)).
6 Rechtsmittelbelehrung...
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