VG Frankfurt 3. Kammer, 2003-03-07, 3 E 107/03

3 E 107/03Administrative Court / Chamber 3Mar 7, 2003

Regest

1. Wenn der Antragsteller mangels deutscher Sprachkenntnisse nicht deutlich machen kann, dass er einen Antrag zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stellen möchte und sich dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch nicht aufdrängt, dass ein solcher Antrag gestellt werden soll, besteht für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch kein Anlass, einen Sprachmittler hinzuzuziehen. 2. Im übrigen Einzelfall nicht glaubhaft gemachter Mittellosigkeit.

Full text

VG Frankfurt 3. Kammer — 3 E 107/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-03-07

Aktenzeichen: 3 E 107/03

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0307.3E107.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Wenn der Antragsteller mangels deutscher Sprachkenntnisse nicht deutlich machen kann, dass er einen Antrag zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stellen möchte und sich dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch nicht aufdrängt, dass ein solcher Antrag gestellt werden soll, besteht für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch kein Anlass, einen Sprachmittler hinzuzuziehen.

  2. Im übrigen Einzelfall nicht glaubhaft gemachter Mittellosigkeit.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Gründe

1 Der am 05.02.2003 gestellte Antrag,

2 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab dem 13. Januar 2003 Hilfe zum Lebensunterhalt nach den gesetzlichen Bestimmungen, mindestens jedoch in Höhe von 237,20 € monatlich zu gewähren,

3 hat keinen Erfolg.

4 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.

5 Soweit der Antragsteller für die Zeit vom 13. Januar 2003 bis zum 04.02.2003 rückwirkend laufende Hilfe zum Lebensunterhalt begehrt, hat er einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Da mit einer einstweiligen Anordnung nur einer gegenwärtigen Notlage zu begegnen ist, ist eine Verpflichtung der Antragsgegnerin erst für die Zeit vom Eingang des Antrages bei Gericht an möglich (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 04.11.1983 - FEVS 33, 108 (113)). Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass im vorliegenden Verfahren eine Verpflichtung der Antragsgegnerin bereits ab dem 13.01.2003 begehrt werden könne, weil er - der Antragsteller - an diesem Tage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main persönlich einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt habe, der vom aufnehmenden Rechtspfleger jedoch nicht aufgenommen worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Antragsteller ausweislich des Vermerkes des Geschäftsstellenbeamten zwar am 13.01.2003 bei Gericht vorsprach, sich aber in deutscher Sprache nicht verständlich machen konnte.

6 Wenn der Antragsteller mangels deutscher Sprachkenntnisse nicht deutlich machen kann, dass er einen Antrag zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stellen möchte und sich dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch nicht aufdrängt, dass ein solcher Antrag gestellt werden soll, besteht für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch kein Anlass, einen Sprachmittler hinzuzuziehen.

7 Zwar kann im Einzelfall die fehlende Fähigkeit, sich in deutscher Sprache auszudrücken, auch die Zuziehung eines Dolmetschers zur Aufnahme eines Antrages erfordern (vgl. BayObLG, Beschluss vom 04.02.1977 - Rpfleger 1977, 133 (134)), aber dies setzt voraus, dass der Ausländer dartut, dass er zum Zwecke der Aufnahme eines Antrages bei Gericht erschienen ist. Insofern verhält es sich nach Auffassung des beschließenden Gerichts ähnlich wie in den Fällen, in denen von Ausländern fremdsprachige Schriftstücke bei Gericht eingereicht werden. Auch dort kommt die Einholung einer Übersetzung von Amts wegen nur dann in Betracht, wenn von dem Ausländer dargelegt wird, dass die von ihm eingereichten Schriftstücke für das Verfahren von Bedeutung sind (vgl. Bundsverfassungsgericht, Beschluss vom 25.09.1985 - NVwZ 1987, 785 m. w. N.) .

8 An einer solchen Darlegung des Begehrens des Antragstellers fehlt es jedoch, wie oben dargelegt, so dass der Antragsteller nicht so gestellt werden kann, als habe er vor dem 05.02.2003 einen Antrag bei Gericht gestellt.

9 Für den Zeitraum ab der Antragstellung bei Gericht hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, mittellos zu sein. Zwar reicht üblicherweise die Erklärung eines Sozialhilfeempfängers aus, dass er über keine Einkünfte und über kein Vermögen verfüge, um seine Mittellosigkeit anzunehmen. Anders ist es dagegen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich von den Angaben des Antragstellers abweichen. Dann obliegt es dem Sozialhilfeempfänger, diese Anhaltspunkte zu entkräften. Dies hat der Antragsteller im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg vermocht.

10 Nachdem die Antragsgegnerin im Februar 2002 ermittelt hatte, dass auf das Konto des Antragstellers der Betrag von 14.247,02 DM geflossen war, gab der dazu angehörte Antragsteller an, dass er eine Edelsteinsammlung gehabt habe, die ihm gestohlen worden sei. Bei dem Eingang auf seinem Konto handle es sich um die entsprechende Versicherungssumme.

11 Tatsächlich ergaben weitere Ermittlungen der Antragsgegnerin, dass der Betrag von 14.247,02 DM das ausgezahlte Guthaben einer gekündigten Lebensversicherung darstellte.

12 Nunmehr gibt der Antragsteller an, sowohl die ca. 14.000,-- DM von der Lebensversicherung als auch ca. 11.000,-- DM aus einem Verkauf seiner Edelsteine-Sammlung zwischenzeitlich für eine Familiengrabstelle mit Grabstein in Bosnien (ca. 12.000,-- DM), Begleichung von Schulden in Höhe von ca. 3.000,-- DM, den Erwerb einer Waschmaschine über 1.200,-- DM sowie den Rest für den Lebensunterhalt verausgabt zu haben.

13 Zum einen steht die Beliebigkeit der Angaben des Antragstellers über die Herkunft des Geldes bereits einer Glaubhaftmachung entgegen. Darüber hinaus sind die behaupteten Ausgaben auch für sich nicht glaubhaft gemacht. Die handschriftlichen Eintragungen unter dem Briefkopf der Firma K&K, wonach das im einzelnen beschriebene Grab insgesamt 12.800,-- DM kostet, sind völlig belanglos. Weder handelt es sich um eine Rechnung, noch um eine Bestätigung, dass dieser Betrag vom Antragsteller gezahlt wurde, noch ist dies - wie im übrigen auch die behauptete Rückzahlung der Schulden - durch entsprechende eidesstattliche Versicherungen der Firmeninhaber bzw. behaupteten ehemaligen Gläubiger belegt.

14 Aus den obigen Darlegungen ergibt sich zugleich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, so dass auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen war.

15 Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 Satz 2 VwGO.

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