VG Frankfurt 1. Kammer, 2003-02-25, 1 E 4915/02

1 E 4915/02Administrative Court / Chamber 1Feb 25, 2003

Full text

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 4915/02 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2003-02-25

Aktenzeichen: 1 E 4915/02

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0225.1E4915.02.0A

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 06.05.2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle am 08.05.2002 wurde der Kläger in Hanau, XXX in "stark verschmutzter Arbeitskleidung" angetroffen. Im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung am 08.05.2000 gab der Kläger an, seit seiner Ankunft bei Herrn Werner Z. zu wohnen. Mit diesem habe er geplant, im September eine Fahrradreise nach Spanien zu unternehmen. Herr Z. montiere z.Zt. ein Geländer an seinem Balkon und saniere das Dach der Garage. Er habe ihm angeboten, bei der Arbeit zu helfen. Seit ca. 8.oo Uhr arbeite er bei Herrn Z.. Er habe in der Garage eine Wand angelegt und Dachpappe geholt. Er habe dies als Gefälligkeit angesehen. Er habe auch kein Geld dafür bekommen.

2 Mit Verfügung vom 08.05.2002 wies der Oberbürgermeister der Stadt Hanau den Kläger für unbefristet aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung nach Polen für den Fall an, dass er die Bundesrepublik Deutschland nicht bis zum 12.05.2002 verlassen habe.

3 Der Kläger verließ die Bundesrepublik Deutschland am 11.05.2002 über die Grenzstation Weidhaus.

4 Mit Schriftsatz vom 15.05.2002, der Stadt Hanau zugegangen am 17.05.2002, legte der Kläger Widerspruch ein. Er habe sich als Tourist in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Er sei keiner arbeitserlaubnispflichtigen Tätigkeit nachgegangen. Er sei Herrn Z., solange er sich bei diesem aufgehalten habe, ab und an zur Hand gegangen.

5 Mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2002 wies das Regierungspräsidiums Darmstadt den Widerspruch zurück. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

6 Mit Schriftsatz vom 12.11.2002 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er sei bei Herrn Z. zu Besuch gewesen, den er aufgrund eines früheren Urlaubsaufenthalts in Spanien kennen gelernt habe. Es sei beabsichtigt gewesen, eine gemeinsame Urlaubsreise mit dem Fahrrad nach Spanien durchzuführen. Diesem sei er am 08.05.2002 aus Gefälligkeit behilflich gewesen. Es habe sich um handwerkliche Hilfe gehandelt. Es sollte ein vorgefertigtes Geländer am Balkon montiert werden und Dachpappe auf die Garage gelegt werden. Er habe die Dachpappe geholt. Er habe bei der Montage des Balkongeländers und beim Verlegen der Dachpappe helfen wollen. Er habe jedoch in der Garage des Herrn Z. keine Wand angelegt. Als polnischer Staatsangehöriger habe er für seinen Aufenthalt keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürft.

7 Der Kläger beantragt,

8 den Bescheid vom 08.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2002 aufzuheben.

9 Die Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12 Die vorliegende Entscheidung kann im Wege des Gerichtsbescheides ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 VwGO.

13 Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im übrigen zulässige Klage ist unbegründet.

14 Der angegriffene Bescheid vom 08.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2002 erweist sich als rechtmäßig und der Kläger ist deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

15 Rechtsgrundlage für die streitbefangene Ausweisungsverfügung ist § 45 Abs. 1 i.V.m. § 46 Nr. 2 AuslG. Danach kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, insbesondere, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Die Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist also andererseits immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig aber nicht vereinzelt ist. Dieser Auslegung bieten Sinn und Zweck der Vorschrift sowie deren systematischer Zusammenhang mit den §§ 47 und 48 AuslG (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1996, InfBAuslR 1997, S. 63). Vorliegend hat der Kläger nicht nur vereinzelt oder geringfügig gegen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland verstoßen.

16 Er selbst hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 08.05.2002 angegeben, "in der Garage eine Wand angelegt und Dachpappe geholt" zu haben. Im Rahmen der Klageschrift hat er vorgetragen, dass er habe bei der Montage des Balkongeländers und beim Verlegen der Dachpappe habe helfen wollen. Hiervon ist somit unstreitig auszugehen.

17 Nach § 3 Abs. 1 S. 1 AuslG dürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einer Aufenthaltsgenehmigung. Hiervon wäre der Kläger nach § 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz für längstens 3 Monate befreit, wenn er in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Unter Erwerbstätigkeit in diesem Sinne ist nach § 12 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz jede selbständige und unselbständige Tätigkeit zu verstehen, die auf Erzielung von Gewinn gerichtet ist, oder für die ein Entgelt vereinbart oder üblich ist oder für die eine Arbeits- oder sonstige Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist. Bei Anwendung dieses Maßstabes ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland erwerbstätig war. Für die vom Kläger verrichteten bzw. beabsichtigten Tätigkeiten ist ein Entgelt üblich. Selbst wenn es sich, wie vom Kläger vorgetragen, um "handwerkliche Hilfe" handelt, bei der eine besondere Qualifikation nicht notwendig gewesen ist, so werden derartige "Hilfsarbeitertätigkeiten" der hier verrichteten Art üblicherweise entgolten. Darauf, ob ein Entgelt tatsächlich gezahlt wurde oder aus welchen Gründen kein Entgelt gezahlt wurde, kommt es nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 12 der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz nicht an.

18 Unabhängig davon ist die Tätigkeit des Klägers auch deshalb als Erwerbstätigkeit nach § 12 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz anzusehen, weil hierfür eine Arbeitserlaubnis nach §§ 284, 285 SGB III erforderlich ist. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit auf die Erzielung von Gewinn gerichtet oder hierfür ein Entgelt vereinbart worden ist. Der Kläger hätte hierfür eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit einholen müssen. Die Tätigkeit ist auch nicht etwa eine erlaubnisfreie Beschäftigung im Sinne von § 9 der Arbeitsgenehmigungsverordnung.

19 Der Verstoß des Klägers gegen die Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht lediglich geringfügig. Durch die illegale Erwerbstätigkeit werden die Interessen der Bundesrepublik Deutschland vielmehr beeinträchtigt.

20 Auch die getroffene Ermessensentscheidung über die Ausweisung des Klägers ist rechtlich nicht beanstanden. Eine derartige Entscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Ausländers mit den Interessen des Ausländers an einem weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Ausweisung des Klägers insbesondere auf generalpräventive Gründe gestützt hat. Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss eine derartige Ausweisung eine angemessene generalpräventive Wirkung erwarten lassen. Dies ist der Fall, wenn nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden kann, dass sich andere Ausländer mit Rücksicht auf eine kontinuierliche Ausweisungspraxis ordnungsgemäß verhalten. Erforderlich ist, dass es Ausländer gibt, die sich in einer mit dem Betroffenen vergleichbaren Situation befinden und durch dessen Ausweisung von gleichen oder ähnlichen Handlungen abhalten lassen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass sich ein konsequentes Vorgehen der Ausländerbehörde gegenüber Ausländern, die im Rahmen eines Touristenaufenthalts eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, bei dem betroffenen Personenkreis herumspricht und andere Ausländer von der Begehung ähnlicher Verstöße nach dem gleichen Muster abhält. Mit einem derartigen Vorgehen der Ausländerbehörde wird verdeutlicht, dass man sich als Tourist und Besucher von jeglicher Aufnahme einer Arbeitstätigkeit fernhalten muss. Relevante Gesichtspunkte, die einen weiteren Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland erfordern, sind nicht ersichtlich.

21 Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger ist nach § 42 Abs. 1 AuslG zur Ausreise verpflichtet, da er eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt. Die Ausreisepflicht ist gem. § 42 Abs. 2 S. 2 AuslG auch vollziehbar, da die Ausweisungsverfügung mit Sofortvollzug verbunden ist.

22 Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO.

23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

24 Rechtsmittelbelehrung...

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