VG Frankfurt 9. Kammer, 2003-02-13, 9 G 174/03

9 G 174/03Administrative Court / Chamber 9Feb 13, 2003

Full text

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 G 174/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-02-13

Aktenzeichen: 9 G 174/03

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0213.9G174.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87 a Abs. 2 VwGO).

2 Das Begehren des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das von ihr mit Verfügung vom 04.09.2002 ausgesprochene Verbot, über das Konto Nr. ##### bei der Commerzbank, Filiale Aachen zu verfügen und im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die genannte Verfügung der Antragsgegnerin insoweit wiederherzustellen, wie die Verfügung das Konto Nr. ##### bei der Commerzbank, Filiale Aachen, betrifft, ist nur teilweise statthaft. Soweit der Antrag statthaft ist, bleibt er in der Sache ohne Erfolg.

3 In der Sache wendet sich der Antragsteller gegen das in Ziffer II.3 und III.1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 04.09.2002 (Bl. 45 ff. d. A.) enthaltene Verbot, über die unter der Kunden-Nr. 613/1111111 bei der Commerzbank, Filiale Aachen geführten Konten zu verfügen. Zu dieser Kontengruppe gehört auch das in der Antragsschrift vom Antragsteller angegebene Konto. Damit richtet sich das Begehren des Antragstellers auf eine teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, da die Verfügung der Antragsgegnerin Kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, sodass auch eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht in Betracht kommt. Eine einstweilige Anordnung kann in Bezug auf diesen Streitgegenstand nach § 123 Abs. 5 VwGO nicht ergehen. Folglich ist das Begehren des Antragstellers lediglich in der Form statthaft, dass er hinsichtlich des Kontos Nr. 1123397-82 bei der Commerzbank, Filiale Aachen, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 04.09.2002 begehrt.

4 Bei summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist auch mangels insoweit erfolgten Vortrags des Antragstellers davon auszugehen, dass die Verfügung der Antragsgegnerin vom 04.09.2002, soweit sie die Einstellung und Unterlassung eines unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts vom Antragsteller verlangt, rechtmäßig ist und von daher eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung, die dann auch die aus der Sicht des Antragstellers freizugebenden Konten erfassen würde, nicht angebracht ist. Der angefochtene Bescheid legt im einzelnen zutreffend dar, dass der Antragsteller unerlaubt ein Einlagengeschäft betrieben hat und folglich die zur Einstellung und Beendigung der entsprechenden Tätigkeiten des Antragstellers ergangenen Maßnahmen der Antragsgegnerin rechtmäßig sind. Dies gilt insbesondere auch für das vom Antragsteller in der Antragsschrift angegebene und aus seiner Sicht von der Antragsgegnerin freizugebende Konto. Es wird ganz pauschal die Behauptung aufgestellt, dass streitige Konto solle künftig für Mandantenabwicklungen benutzt werden und stehe in keinem Zusammenhang mit der untersagten Anlagengeschäftstätigkeit. Nähere Nachweise dazu ist der Antragsteller jedoch schuldig geblieben. Die Antragsgegnerin verweist insoweit zutreffend darauf, dass nach Auskunft der Commerzbank das entsprechende Konto zu der Kontengruppe gehört, die für den Betrieb des versagten Einlagengeschäfts mit der Forbis eingerichtet worden. Folglich ist nach derzeitiger Sachlage davon auszugehen, dass auch das vom Antragsteller jetzt im Antrag bezeichnete und aus seiner Sicht freizugebende Konto im unmittelbaren Zusammenhang mit der unerlaubten Geschäftstätigkeit für Forbis steht und deshalb auch zu Recht in die Abwicklung der früheren Geschäftstätigkeit einbezogen worden ist.

5 Aber auch wenn man daran Zweifel hätte, ist kein besonderes Interesse des Antragstellers dafür erkennbar, warum gerade dieses Konto gegenwärtig von der Antragsgegnerin freizugeben wäre. Der Antragsteller gibt an, das Konto sei in der Vergangenheit umsatzlos gewesen. Folglich besteht kein qualifiziertes wirtschaftliches Interesse des Antragstellers, über das umsatzlose Konto nunmehr verfügen zu können, beispielsweise um dort lagernde Geldbeträge für sich oder die Abwicklung von Mandantenbeziehungen zu nutzen. Wenn das Konto umsatzlos ist, befindet sich darauf auch kein Geld, so dass insoweit nichts Verfügungsfähiges auf dem Konto vorhanden ist, den entsprechenden Vortrag des Antragstellers einmal zugrunde gelegt. Würden sich Geldbeträge darauf befinden, wäre das Konto nicht als umsatzlos zu bezeichnen. Aber auch wenn man diese Schlussfolgerung nicht teilen sollte, so wäre es Sache des Antragstellers im einzelnen darzulegen, warum ein auf diesem Konto befindlicher Geldbetrag auf keinen Fall nichts mit der unerlaubt betriebenen Anlagengeschäftstätigkeit etwas zu tun haben kann, wofür der Antragsteller nachweispflichtig wäre, da sich das Konto in der Kontengruppe für Forbis befindet, was wiederum auf die entsprechenden Geschäfte des Antragstellers mit der Commerzbank selbst und die damit zusammenhängenden Kontenbezeichnungen zurückzuführen ist.

6 Auch der Hinweis des Antragstellers, er benötige das Konto für die Abwicklung von Mandantenbeziehungen, begründet kein so bedeutendes wirtschaftliches oder sonstiges berufliches Interesse des Antragstellers, dass unter diesem Gesichtspunkt eine Abweichung von der gesetzlichen Regel geboten wäre, das Verfügungen zur Einstellung der Geschäftstätigkeit Kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind. Der Antragsteller legt nicht einmal ansatzweise dar, warum es ihm nicht möglich sein sollte, für die nunmehr angeblich erforderlich gewordene Abwicklung von Mandantenbeziehungen ein weiteres Konto bei der Commerzbank oder einer sonstigen Bank einzurichten, das dann für die entsprechende berufliche Geschäftstätigkeit genutzt werden könnte. Damit ergibt sich auch im Rahmen der Interessenabwägung nichts, was von derart herausragender Bedeutung für den Antragsteller wäre, dass vor diesem Hintergrund eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des in der Antragsteller bezeichneten Kontos gerechtfertigt sein könnte. Dies gilt im übrigen, rein vorsorglich bemerkt, unabhängig von der sonstigen Erfolgsaussicht des Widerspruchs des Antragstellers. Nach derzeitiger Sachlage spricht alles dafür, dass nach wie vor einem deutlichen überwiegen der öffentlichen Interessen, die sich in der gesetzlichen Regel der sofortigen Vollziehbarkeit entsprechender Entscheidungen der Antragsgegnerin niederschlagen, auszugehen ist.

7 Da der Antragsteller unterliegt, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.

8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 GKG.

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