VG Frankfurt 12. Kammer, 2003-01-21, 12 E 4266/01

12 E 4266/01Administrative Court / Chamber 12Jan 21, 2003

Regest

Einbahnstraßen-Regelung

Full text

VG Frankfurt 12. Kammer — 12 E 4266/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-01-21

Aktenzeichen: 12 E 4266/01

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0121.12E4266.01.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 45 Abs 1 StVO, § 45 Abs 9 StVO

Leitsatz

Einbahnstraßen-Regelung

Tenor

Die durch das Aufstellen der Verkehrszeichen 267 und 220 zu § 41 Abs. 2 StVO angeordnete Einbahnstraßen-Regelung in der Töplitzstraße in Frankfurt am Main wird aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1 Die Kläger bewohnen ein Hausgrundstück in der Töplitzstraße in Frankfurt am Main. Bei der Töplitzstraße handelt es sich um eine kurze und schmale Straße, die aus Kopfsteinpflaster besteht. Durch Aufstellen der Verkehrszeichen 267 und 220 zu § 41 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) ordnete die Beklagte im Januar 2001 in der Töplitzstraße eine Einbahnstraßen-Regelung an, so dass die Straße nur noch von der Vogelweidstraße aus befahren werden kann. Nach einer Stellungnahme des Ordnungsamtes der Beklagten vom 27.11.2001 erfolgte die Einbahnstraßen-Regelung zum Schutz der Anwohner vor einem befürchteten Schleichverkehr zur Umgehung des sich häufig auf der parallel verlaufenden Gartenstraße bildenden Rückstaus vor der Signalanlage Gartenstraße/Stresemannallee. Mit Schreiben vom 06.02.2001 legten die Kläger Widerspruch gegen die "Umwandlung der Töplitzstraße in eine Einbahnstraße sowie gegen die Anbringung des entsprechenden Verkehrsschildes Einbahnstraße" ein. Eine Bescheidung des Widerspruchs ist bisher nicht erfolgt. Die zuständige Widerspruchsbehörde, das Regierungspräsidium Darmstadt, teilte der Beklagten mit Schreiben vom 25.10.2001 mit, dass die Sache nicht entscheidungsreif sei, da u.a. nicht ohne weiteres nachvollziehbar sei, in welcher Weise die getroffene Anordnung zu einer merklichen verkehrlichen Entlastung beitragen könne.

2 Die Kläger haben am 08.10.2001 die vorliegende Klage erhoben.

3 Die Kläger vertreten die Auffassung, die angeordnete Einbahnstraßen-Regelung sei rechtswidrig. Eine Einbahnstraßen-Regelung sei wegen der damit verbundenen Eingriffe in die Rechte der Anwohner und des allgemeinen Verkehrs nur zulässig, wenn sie aus den in § 45 StVO genannten Gründen, also aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, erforderlich sei. Diese Voraussetzungen sei hier jedoch nicht gegeben. Entgegen der Annahme der Beklagten sei die Töplitzstraße als Schleichweg für die Umfahrung eines Staus auf der Gartenstraße ungeeignet, da damit ein erheblicher Zeitgewinn nicht verbunden sei. So betrage die Teilstrecke der Gartenstraße, die bei einem Rückstau durch die Ludwig-Rehn-Straße, die Töplitzstraße und die Vogelweidstraße umfahren werden könnte, lediglich ca. 40 m. Außerdem befinde sich - was ebenfalls unstreitig ist - an der Einmündung der Vogelweidstraße in die Gartenstraße keine Signalanlage, so dass die Auffahrt auf die Gartenstraße nur mit Schwierigkeiten möglich sei. Durch die einseitige Verkehrsführung habe die Beklagte dazu beigetragen, dass die Töplitzstraße nunmehr mit erhöhter Geschwindigkeit durchfahren würde, mit der Folge, dass sich die Unfallgefahr sowie die Lärmbelästigung erhöht habe. Durch die getroffene Anordnung seien die Anwohner auch zu erheblichen Umwegen gezwungen. Schließlich vertreten die Kläger noch die Auffassung, dass die Beklagte das ihr zukommende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe, da sie die Belange der Anwohner bei der Entscheidung nur unzureichend berücksichtigt habe.

4 Die Kläger beantragen,

5 die durch das Aufstellen der Verkehrszeichen 267 und 220 zu § 41 Abs. 2 StVO angeordnete Einbahnstraßen-Regelung in der Töplitzstraße in Frankfurt am Main aufzuheben.

6 Die Beklagte beantragt,

7 die Klage abzuweisen.

8 Die Beklagte vertritt die Auffassung, die erfolgte Anordnung der Einbahnstraßen-Regelung sei rechtmäßig. Die Maßnahme habe weder zu einem erhöhten Sicherheitsrisiko noch zu einer höheren Lärmbelastung und Umweltverschmutzung geführt.

9 Die Kammer hat mit Beschluss vom 10.12.2002 den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat die Behördenunterlagen (1 Hefter) beigezogen.

Entscheidungsgründe

10 Die Klage ist zulässig.

11 Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alternative VwGO) statthaft. Die an der Einmündung der Vogelweidstraße in die Töplitzstraße angebrachten Verkehrszeichen 220 zu § 41 Abs. 2 Nr. 2 StVO sowie die an der Einmündung der Ludwig-Rehn-Straße in die Töplitzstraße angebrachten Verkehrszeichen 267 zu § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO (Verbot der Einfahrt) sind belastende Verwaltungsakte in der Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 HessVwVfG) mit Dauerwirkung (vgl. BVerwGE 59, 221, 225 f. = NJW 1980, 1640; VGH Baden-Württemberg, VBlBW 1994, 415). Denn sie regeln eine konkrete örtliche Verkehrssituation dauerhaft in der Weise, dass die Töplitzstraße als Einbahnstraße nur von der Vogelweidstraße aus befahren werden kann.

12 Gem. § 75 Satz 1 VwGO ist die Anfechtungsklage auch ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, da das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Widerspruchsbehörde ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist den am 06.02.2001 eingelegten Widerspruch der Kläger beschieden hat.

13 Die Kläger sind in ihrer Eigenschaft als Anwohner und Verkehrsteilnehmer auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Ein Verkehrsteilnehmer kann als Verletzung seiner Rechte geltend machen, dass die Voraussetzung für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO nicht gegeben seien. Hinsichtlich der behördlichen Ermessensausübung kann er allerdings nur verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen (BVerwG, NJW 1993, 1729, 1730 und Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 12). Hiernach ist die Klagebefugnis der Kläger in ihrer Eigenschaft als Anwohner der Töplitzstraße und Verkehrsteilnehmer gegeben, da es möglich erscheint, dass die Kläger durch die getroffene Einbahnstraßen-Regelung in ihren Rechten verletzt werden.

14 Die Klage ist auch begründet.

15 Die durch das Aufstellen der entsprechenden Verkehrszeichen angeordnete Einbahnstraßen-Regelung ist rechtswidrig und verletzt die Kläger dadurch in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

16 Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Einbahnstraßen-Regelung ist § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, wonach die Straßenverkehrsbehörde aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs die Benutzung bestimmter Straßen beschränken kann. Nach Abs. 9 Satz 1 und 2 der genannten Bestimmung sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist; insbesondere dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen der Bestimmung genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, ist jedoch weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Nach Angaben der Beklagten erfolgte die Anordnung der Einbahnstraßen-Regelung zum Schutze der Anwohner vor einem befürchteten Schleichverkehr zur Umgehung eines Rückstaus auf der Gartenstraße. Die Kläger haben vorgebracht, dass es in der Vergangenheit keinen Schleichverkehr - zumindest in einem beachtlichen Umfang - durch die Töplitzstraße gegeben hat. Für die Richtigkeit dieses Vorbringens spricht, dass bei einer Umfahrung eines Rückstaus auf der Gartenstraße durch die Töplitzstraße lediglich eine Strecke von ca. 40 m auf der Gartenstraße überbrückt werden kann, und sich hieran anschließend das Problem stellt, sich wieder in den Stau auf der Gartenstraße einfädeln zu müssen. Es kann somit ausgeschlossen werden, dass durch eine solche Umfahrung ein erheblicher Zeitgewinn erreicht werden kann, so dass ein Anreiz für einen Schleichverkehr nicht besteht. Die Beklagte ist diesem Vorbringen der Kläger auch nicht substantiiert entgegen getreten. Weder ihrem Vorbringen noch dem vorgelegten Behördenvorgang lässt sich entnehmen, dass es in der Vergangenheit in der Töplitzstraße zu einem Schleichverkehr gekommen ist, der die Anordnung der Einbahnstraßen-Regelung aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs zwingend geboten hatte. Somit sind bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die getroffene Anordnung nicht gegeben.

17 Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass die Beklagte ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Weder dem Vorbringen der Beklagten noch den vorgelegten Behördenunterlagen lässt sich entnehmen, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung die Interessen der Kläger in einem ausreichenden Maße berücksichtigt und abgewogen hat mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen.

18 Die Beklagte hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

19 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

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