VG Frankfurt 12. Kammer, 2002-12-16, 12 G 4599/02

12 G 4599/02Administrative Court / Chamber 12Dec 16, 2002

Regest

Eine Fahrtenbuchauflage ist rechtswidrig, wenn konkreten Anhaltspunkten, die auf den Ehepartner des Fahrzeughalters als Täter hindeuten, nicht nachgegangen worden ist.

Full text

VG Frankfurt 12. Kammer — 12 G 4599/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-12-16

Aktenzeichen: 12 G 4599/02

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2002:1216.12G4599.02.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Eine Fahrtenbuchauflage ist rechtswidrig, wenn konkreten Anhaltspunkten, die auf den Ehepartner des Fahrzeughalters als Täter hindeuten, nicht nachgegangen worden ist.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 01.10.2002 wird hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Fahrtenbuchauflage wieder hergestellt und hinsichtlich der festgesetzten Verwaltungsgebühr angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 750,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag,

2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin und einer eventuellen nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 01.10.2002 wieder herzustellen,

3 ist dahingehend zu verstehen, die aufschiebende Wirkung der am 19.11.2002 erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 01.10.2002 verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Fahrtenbuchauflage wiederherzustellen sowie hinsichtlich der in dem Bescheid vom 01.10.2002 festgesetzten Verwaltungsgebühr anzuordnen. Die Antragstellerin begehrte nicht mehr den Suspensiveffekt ihres zunächst erhobenen Widerspruches, sondern ihrer nun am 19.11.2002 erhobenen Klage, da sie den Widerspruch, der unstatthaft war, zurückgenommen hat und statt dessen unmittelbar Klage erhoben hat. Da sich ihre Klage uneingeschränkt gegen den Bescheid vom 01.10.2002 richtet, und sie auch ihren einstweiligen Rechtsschutzantrag nicht eingeschränkt hat, begehrt sie den Suspensiveffekt hinsichtlich aller in dem Bescheid enthalten Verwaltungsakte. Dies sind die Fahrtenbuchauflage, die aufgrund der behördlichen Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar ist und die Festsetzung der Verwaltungsgebühr, die gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar ist.

4 Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet.

5 Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die sofort vollziehbar erklärte Fahrtenbuchauflage ist wiederherzustellen. Das Interesse der Antragstellerin, für die Dauer des Klageverfahrens nicht gezwungen zu werden, ein Fahrtenbuch zu führen, überwiegt das in dem Bescheid dargelegte öffentliche Interesse, die Fahrtenbuchauflage aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs zeitnah zu vollstrecken. Denn die Fahrtenbuchauflage erweist sich bei summarischer Prüfung der Sachlage, auf die das Gericht im Eilverfahren beschränkt ist, als offensichtlich rechtswidrig. Gem. § 31a StVZO kann die Straßenverkehrsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung des Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Eine solche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßen Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht worden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.12.1982, 7 C 3.80, Buchholz 442.16, § 31a Nr. 12 m. w. N.). Hieran gemessen hat die Beklagte bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mit dem Fahrzeug der Antragstellerin nicht alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen. Es lagen konkrete Anhaltspunkte, die auf den Ehemann der Antragstellerin als Täter hindeuteten, vor, denen die Beklagte nicht nachgegangen ist. Der Zeuge des Verkehrsverstoßes gab in seiner Anzeige vom 21.03.2002 an, der Fahrer sei ca. 45-50 Jahre alt, habe graues, ganz kurz geschnittenes Haar und sei etwa 1,90 m groß und schlank. Diese Altersangabe trifft auf den Ehemann der Antragstellerin zu. Dieser wurde nach den Ermittlungen der Beklagten am 26.08.1956 geboren und war damit zum Tatzeitpunkt am 12.03.2002 45 Jahre alt. Weitere Ermittlungen unterblieben aber. Weder kam aus dem beigezogenen Akten entnommen werden, dass der angehört, er polizeilich vorgeladen noch in seiner Wohnung aufgesucht wurde. Derartige Ermittlungsmaßnahmen wären zweckmäßig gewesen. Aufgrund der näheren Täterbeschreibung durch den Zeugen hätte festgestellt werden können, ob die beschriebenen Merkmale (ca. 1,90 m groß, schlank, graues Haar) auf den Ehemann der Antragstellerin zutreffen.

6 Das Interesse der Antragsteller, die festgesetzte Verwaltungsgebühr vorerst nicht begleichen zu müssen, überwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit, denn die Anforderungen der Verwaltungsgebühr erweist sich als offensichtlich rechtswidrig. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin keinen Anlaß für die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, wofür die Verwaltungsgebühr erhoben wird, gegeben, weil aus den oben genannten Gründen sich die Fahrtenbuchauflage als rechtswidrig erweist.

7 Die Kosten des Verfahrens hat gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Antragsgegnerin zu tragen, da sie unterliegt. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1GKG.

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