VG Frankfurt 9. Kammer, 2002-07-19, 9 E 149/02

9 E 149/02Administrative Court / Chamber 9Jul 19, 2002

Regest

Anrechnung von Leistungen supranationaler Organisationen auf Reisekosten nach §3 Abs. 3 S. 1 BRKG.

Full text

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 E 149/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-07-19

Aktenzeichen: 9 E 149/02

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2002:0719.9E149.02.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Anrechnung von Leistungen supranationaler Organisationen auf Reisekosten nach §3 Abs. 3 S. 1 BRKG.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Auslandstrennungsgeld i. H. v. 3.266,00 DM (1.669,91 €) und verlangt die Zahlung weiteren Auslandstrennungsgeldes i. H. v. 5.860,09 €. Er steht im Polizeidienst des Landes Hessen und nahm in der Zeit zwischen dem 08.10.1999 und dem 29.07.2000 an einem Einsatz der Westeuropäischen Union teil, die ein multinationales Polizeikontingent nach Albanien entsandt hatte. Für diesen Einsatz erhielt der Kläger zunächst Abschlagszahlungen auf die ihm zustehenden Trennungsgeldbezüge und andere Leistungen, eine endgültige Abrechnung erfolgte erst durch den angegriffenen Bescheid der Grenzschutzdirektion Koblenz vom 29.11.2000 (Bl. 5 f. d. A.). Zusätzlich erhielt der Kläger während seines Aufenthalts in Albanien von der Westeuropäischen Union für jeden Einsatztag 30,00 €, insgesamt 14.727,40 DM. Diesen Betrag brachte die Beklagte bei der endgültigen Abrechnung der dem Kläger für den Auslandsaufenthalt zustehenden Leistungen in vollem Umfang in Abzug und errechnete daraus den Rückforderungsbetrag.

2 Am 21.12.2000 erhob der Kläger Widerspruch und begründete ihn im wesentlichen damit, die Anrechnung der Zahlungen der Westeuropäischen Union auf die komplette Missionszeit sei unbillig, da ihm anfangs angekündigt worden sei, es handele sich insoweit um eine zusätzliche Leistung, mit der die Attraktivität des Einsatzes habe erhöht werden sollen. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2001 (Bl. 7-10 d. A.) wies die Grenzschutzdirektion Koblenz den Widerspruch des Klägers zurück.

3 Mit seiner am 15.01.2002 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht geltend, den deutschen Teilnehmern der Auslandsmission sei unmittelbar vor der Ausreise am 05.0der 06.10.1999 durch einen Beamten des Bundesministeriums des Innern, Herrn Schütz, erklärt worden, dass für jeden Tag im Immissionsgebiet eine zusätzliche Leistung geleistet werde. Bei den Ende Januar ausgereisten deutschen Kollegen sei die Endabrechnung der Auslandsbezüge ohne Anrechnung der von der Westeuropäischen Union gezahlten Beträge von täglich 30,00 € erfolgt. Die Zahlung habe ausschließlich dem Zweck gedient, die Rekrutierung von Personal für den Einsatz in Albanien zu verbessern, was die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung ausschließe.

4 Der Kläger beantragt,

5 den Bescheid der Beklagten vom 29.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2001 aufzuheben, soweit darin die genannte MSA-Zahlung auf die festgestellten Leistungen und Gebührnisse angerechnet wird und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 5.860,09 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6 Die Beklagte beantragt,

7 die Klage abzuweisen.

8 Sie verweist auf die ergangenen Bescheide und vertieft insbesondere die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Da an den Kläger lediglich Abschlagszahlungen auf die ihm zustehenden Auslandsreisekosten gezahlt worden seien, habe er von vornherein mit einer Rückforderung rechnen müssen, falls sich nachträglich eine Überzahlung herausstelle. Im übrigen sei entscheidend für die Bewertung der Zweckbestimmung der von der Westeuropäischen Union erbrachten täglichen Zulage die von der Kommission der Europäischen Union und der Westeuropäischen Union getroffene Finanzkonvention vom Juli 1999 dort heiße es unter Ziff. 7.1 der Anlage 2 ausdrücklich, dass die MSA-Zahlung dazu diene, die Unterhaltskosten für Unterbringung und Verpflegung zu decken. Keinen anderen Zweck verfolgten die dem Kläger dem Grunde nach zustehenden Auslandsreisekosten.

9 Ein Band Verwaltungsvorgänge der Beklagten hat vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den Inhalt der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10 Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87 a Abs. 2 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

11 Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und dem Kläger kein Anspruch auf weitere Auslandsreisekosten gegen die Beklagte zusteht. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).

12 Die Kammer teilt die Auffassung der Beklagten, nach der es erstmals im angefochtenen Erstbescheid zu einer Festsetzung der dem Kläger zustehenden Auslandsreisekosten gekommen ist, alle früheren Zahlungen und Bewilligungen dagegen reinen Abschlagscharakter trugen. Diese Abschlagszahlungen wie die ihnen ggf. zugrundeliegenden Bewilligungsbescheide sind vorläufiger Natur, so dass der Empfänger der Leistungen wie der Bescheide von vornherein damit rechnen muss, dass sich im Rahmen der späteren endgültigen Abrechnung der jeweils zustehenden Auslandsreisekosten eine Überzahlung herausstellt und die überzahlten Beträge folglich rechtsgrundlos gewährt wurden, also zurückgezahlt werden müssen. Ein Vertrauensschutz kann insoweit von vornherein nicht entstehen, da sich dies mit dem Wesen einer Abschlagszahlung wie einer entsprechenden Bewilligung nicht verträgt. Davon ist der Widerspruchsbescheid der Beklagten zutreffend ausgegangen.

13 Die Zulässigkeit der Anrechnung der von der Westeuropäischen Union getätigten täglichen Zahlungen i. H. v. 30,00 € je Anwesenheitstag in Albanien ergibt sich unmittelbar aus § 3 Abs. 3 S. 1 BRKG. Danach sind Zuwendungen, die dem Dienstreisenden von dritter Seite seines Amtes wegen für die selbe Dienstreise gewährt wurden, auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. Es handelt sich um eine zwingende Vorschrift, deren Voraussetzungen vorliegend ohne Einschränkung erfüllt sind. Die Zahlungen seitens der Westeuropäischen Union erfolgten für die vom Kläger unternommene Dienstreise nach Albanien im Hinblick auf seine dortige amtliche Tätigkeit als Polizist im Rahmen der Mission der Westeuropäischen Union. Es liegt damit eine hinreichende Zweckidentität der Zuwendungen der Westeuropäischen Union und der vom Kläger beanspruchten Reisekostenvergütungen vor. § 3 Abs. 3 S. 1 BRKG ordnet insoweit den Nachrang der aus inländischen Mitteln zu erbringenden Reisekostenvergütung an, und kürzt in diesem Umfang die nach dem BRKG zu gewährenden Leistungen unmittelbar von Gesetzes wegen. Insoweit kommt es auf die möglichen Zweckbestimmungen der Westeuropäischen Union nicht an, da der Kläger die Zahlungen seitens der Westeuropäischen Union ohne jede Einschränkung erhalten hat. Vorliegend begehrt er jedoch die Zahlung weiterer Reisekostenvergütungen nach Maßgabe des Deutschen Reisekostenrechts. Ob und in welchem Umfang ihm diese Leistungen nach Maßgabe inländischen Rechts zustehen, beurteilt sich allein nach § 3 Abs. 3 S. 1 BRKG. Insoweit sind Berechnungsfehler in den Bescheiden der Beklagten nicht festzustellen, Rechtsanwendungsfehler ebenso wenig.

14 Die Rückforderung konnte der Dienstherr nach § 87 Abs. 2 BBG gegen den Kläger mit den angefochtenen Bescheiden festsetzen. Die von der Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung genügt den Anforderungen, die eine Ermessensentscheidung nach § 114 VwGO zu erfüllen hat. Insoweit kommt es nicht darauf an, ab das Gericht in gleicher Weise das Ermessen betätigt hätte. § 114 VwGO schließt derartige Überlegungen aus und beschränkt die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung, ob überhaupt Ermessen ausgeübt wurde und ob alle relevanten Erwägungen in die Ermessenserwägung eingeflossen sind. Vorliegend hat die Beklagte sich im Ansatz zutreffend davon leiten lassen, dass der Kläger lediglich Abschlagszahlungen in Empfang genommen hat und von daher von vornherein mit der Rückforderung überzahlter Beträge rechnen musste. Zudem wurde dem Kläger die Möglichkeit einer Ratenzahlung dem Grund nach angeboten, was vorliegend auch ausreicht, da der Kläger im Anschluss daran ggf. eine konkrete Entscheidung über die Möglichkeit der Ratenzahlung erhalten kann und diese ggf. erneut gerichtlich überprüfen lassen kann. Auf die Frage eines möglichen Mitverschuldens der Beklagten am Eintritt der Überzahlung wurde gesehen. Dass die Beklagte daraus womöglich dem Kläger nicht genehme Folgerungen gezogen hat und eine Berücksichtigung ihres möglichen Mitverschuldens im Sinne einer Verminderung des Rückforderungsbetrages abgelehnt hat, liegt jedenfalls hier noch innerhalb des zulässigen Ermessenspielraums, da auch insoweit bedeutsam ist, dass anfangs nur Abschlagszahlungen bewilligt wurden.

15 Da der Kläger unterliegt, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.

16 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11 ZPO.

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