VG Frankfurt 6. Kammer, 2002-04-12, 6 E 2695/99

6 E 2695/99Administrative Court / Chamber 6Apr 12, 2002

Regest

Kostentragungspflicht für Reparaturen einer Wasserversorgungsleitung HessKAG § 12 I Die Reparaturkosten für eine Wasseranschlussleitung hat der Eigentümer des Grundstücks zu tragen, zu dem die Anschlussleitung führt. Dies gilt auch dann, wenn die Wasseranschlussleitung über ein fremdes Grundstück führt und der Schaden dort eingetreten

Full text

VG Frankfurt 6. Kammer — 6 E 2695/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-04-12

Aktenzeichen: 6 E 2695/99

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2002:0412.6E2695.99.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Kostentragungspflicht für Reparaturen einer Wasserversorgungsleitung HessKAG § 12 I Die Reparaturkosten für eine Wasseranschlussleitung hat der Eigentümer des Grundstücks zu tragen, zu dem die Anschlussleitung führt. Dies gilt auch dann, wenn die Wasseranschlussleitung über ein fremdes Grundstück führt und der Schaden dort eingetreten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung Schloßborn, XXXX in Glashütten. Ihr Grundstück ist mit einer Anschlussleitung an die Wasserversorgung angeschlossen, die über das in fremdem Eigentum stehende Grundstück XXX führt. Das Grundstück XXX ist mit einer eigenen Anschlussleitung an die Wassersammelleitung in der Weiherstraße angeschlossen. Am 15.06.1998 wurde an der zum klägerischen Grundstück führenden Anschlussleitung ein Defekt festgestellt, der repariert werden musste. Die beiden Bruchstellen der Leitung befanden sich auf dem Grundstück.

2 Nachdem die Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 5.678,67 DM feststanden, wurden die Kläger zu 1) und 2) sowie die Kläger zu 3) und 4) jeweils mit Bescheid vom 02.07.1998 jeweils zu Reparaturkosten in Höhe von 2.839,34 DM herangezogen. In den Bescheiden wurde als Rechtsgrundlage § 12 KAG "i.V.m. den entsprechenden Bestimmungen der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung vom 15.09.1978 in der derzeit gültigen Fassung und der Wasserbeitrags- und -Gebührensatzung vom 09.10.1979 in der derzeit gültigen Fassung" verwiesen.

3 Mit Schreiben vom 12.07.1998 legten die Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass sie für die Reparaturkosten nicht aufkommen müssten, weil die Maßnahmen nicht auf ihrem Grundstück, sondern auf dem Gehweg außerhalb ihres Grundstücks vorgenommen worden seien. Auch sei die Kostenerhebung vom Satzungsrecht der Beklagten nicht gedeckt. Schließlich sei der Rohrbruch durch unsachgemäße Verlegung der Leitung entstanden. An dem Wasserrohr sei eine Druckstelle erkennbar, die darauf zurückzuführen sei, dass keine Verlegung in einem Sandbett stattgefunden habe, was aber erforderlich gewesen wäre.

4 Mit Widerspruchsbescheiden vom 04.08.1999 wies der Gemeindevorstand der Beklagten den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Nach dem einschlägigen Satzungsrecht hätten die Kläger die Kosten für die Reparatur an ihrer Anschlussleitung zu tragen. Eine unsachgemäße Verlegung der Anschlussleitung sei nicht erfolgt. Das Sandbett sei bei dem Austritt des Wasser weggespült worden. Im übrigen zeigten die Erfahrungen im Bereich von Leitungsführungen, dass nach einer Nutzungsdauer von über 25 Jahren mit Setzungen und damit der Beschädigung der Versorgungsleitung zu rechnen sei. Gerade der Umstand, dass die Leitung mindestens 30 Jahre gehalten habe, belege, dass seinerzeit die Regeln der Bautechnik eingehalten worden seien.

5 Am 03.09.1999 haben die Kläger Klage erhoben. In der Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsschreiben. Insbesondere sind sie der Auffassung, dass sich aus § 10 Abs. 2 und 3 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom 15.09.1978 ergebe, dass nur der Grundstückseigentümer zur Erstattung der Reparaturkosten einer defekten Anschlussleitung verpflichtet sei, auf dessen Grundstück der Rohrbruch eingetreten sei. Hinsichtlich des Satzungsrechts wird gerügt, dass weder im Heranziehungsbescheid noch im Widerspruchsbescheid konkrete Satzungsnormen genannt worden seien. Eine eventuelle Rückwirkung der neuen Wasserversorgungssatzung sei rechtswidrig.

6 Die Kläger beantragen,

7 die Bescheide vom 02.07.1998 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 04.08.1999 aufzuheben.

8 Die Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Sie erwidert, die Kostenerhebung sei vom Satzungsrecht gedeckt. Unerheblich sei, dass die Anschlussleitung über ein fremdes Grundstück verlaufe. Es sei auch nicht zwingend erforderlich gewesen, in den angefochtenen Bescheiden die einzelnen Satzungsnormen zu zitieren. Die Ausführungen zur Rückwirkung der neuen Satzung seien nicht nachvollziehbar. - Im übrigen werden die Ausführungen aus den Widerspruchsbescheiden wiederholt -.

11 Mit Beschluss vom 03.01.2002 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte bezug genommen. Die Behördenvorgänge (4 Hefter) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

13 Die zulässige Klage ist nicht begründet.

14 Die von den Klägern erhobene Forderung durch die Bescheide vom 02.07.1998 ist durch § 12 KAG i.V.m. dem Satzungsrecht der Beklagten gedeckt. Nach § 12 Abs. 1 KAG werden die Gemeinden ermächtigt, zu bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Entwässerungsanlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Von dieser durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht, indem sie in § 15 Abs. 1 ihrer Wasserbeitrags- und -Gebührensatzung vom 13.12.1996 festgelegt hat, dass der Aufwand für u.a. die Reparatur der Wasseranschlussleitung der Gemeinde zu erstatten ist. Zwar enthält § 12 KAG nicht den Begriff der "Reparatur" eines Grundstücksanschlusses, da dort aber u.a. die "Unterhaltung" eines Grundstücksanschlusses als Kostenerstattungstatbestand genannt wird, werden somit auch die Kosten notwendig gewordener Reparaturen von der gesetzlichen Ermächtigung zur Kostenabwälzung erfasst (ständige Rechtsprechung des Hess. VGH, siehe zuletzt Beschluss vom 30.10.2001 - 5 UZ 1947/01 mit zahlreichen weiteren Nachweisen sowie die erkennende Kammer, Urteil vom 14.03.2002 - 6 E 848/00). § 2 Abs. 6 b der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung (WVS) der Beklagten vom 15.09.1978 legt fest, dass unter Wasseranschlussleitung die Wasserleitung von der Wasserversorgungsanlage ab bis 1 m hinter dem Wasserzähler zu verstehen ist, während § 10 Abs. 2 WVS die Gemeinde ermächtigt die Wasseranschlussleitungen - gegebenenfalls durch einen von ihr zu beauftragenden Unternehmer - herzustellen, erneuern, ändern, unterhalten und gegebenenfalls stilllegen zu lassen, wobei alle damit verbundenen Aufwendungen - mit Ausnahme der Anschaffungs- und Reparaturkosten für den im Eigentum der Gemeinde stehenden Wasserzähler selbst - der Grundstückseigentümer der Gemeinde zu ersetzen hat. Entsprechende Regelungen enthält die Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom 13.11.1998 in § 2 (Definition der Anschlussleitung) und in § 23 Abs. 1, der § 15 Abs. 1 der Wasserbeitrags- und -Gebührensatzung vom 13.12.1996 entspricht. Die Ausführungen der Kläger, dass eine eventuelle Rückwirkung der neuen WVS vom 13.11.1998 rechtswidrig sei, liegen daher neben der Sache; diese Rüge ist in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr aufrecht erhalten worden.

15 Die angefochtenen Bescheide sind auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die konkreten Satzungsbestimmungen in den Bescheiden nicht genannt wurden. Zum einen reicht der Hinweis auf § 12 KAG i.V.m. dem derzeit gültigen Satzungsrecht - die Beklagte hat die einschlägigen Satzungen konkret genannt - aus. Zum anderen ist entscheidend, dass die konkreten Satzungsbestimmungen als gültige Ermächtigungsgrundlage für die erhobene Forderung tatsächlich bestehen.

16 Die Kläger sind verpflichtet, der Beklagten die Reparaturkosten für die Reparatur der Wasseranschlussleitung zu ihrem Grundstück zu erstatten. Wie bereits erwähnt, ergibt sich der Anspruch der Beklagten aus § 15 Abs. 1 der Wasserbeitrags- und -Gebührensatzung in der Fassung vom 13.12.1996 bzw. aus § 10 Abs. 2 WVS vom 15.09.1978 bzw. aus § 23 Abs. 1 WVS vom 13.11.1998. Zunächst ist festzustellen, dass der Schaden, für den die Reparaturkosten entstanden sind, von der "Wasseranschlussleitung" im Sinne des § 2 Abs. 6 b der WVS vom 15.09.1978 bzw. nach § 2 WVS vom 13.11.1998 entstanden ist. Dies ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen und wird wohl von den Klägern auch nicht bestritten. Die Kläger können gegen die Forderung der Beklagten jedoch nicht mit Erfolg einwenden, dass der Schaden an der Wasseranschlussleitung nicht auf ihrem - der Kläger - Grundstück entstanden ist, sondern auf dem Grundstück XXX. Für die Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung der Beklagten gegen die Kläger ist es unerheblich, dass die Wasseranschlussleitung zum klägerischen Grundstück über ein fremdes Grundstück führt und der Wasserrohrschaden auf dem fremden Grundstück XXX - und nicht auf dem Grundstück der Kläger - entstanden ist. Insbesondere können die Kläger für ihre Auffassung auch nichts aus § 10 Abs. 2 und 3 der WVS der Beklagten vom 15.09.1978 für sich herleiten. Wenn in § 10 Abs. 2 - wie erwähnt - geregelt ist, dass der Grundstückseigentümer der Gemeinde die Reparaturkosten an der Wasseranschlussleitung zu ersetzen hat, so kann damit nur gemeint sein, dass Kostenschuldner der Grundstückseigentümer ist, zu dem die Wasseranschlussleitung führt, der also den Nutzen von der Wasseranschlussleitung hat; jede andere Betrachtungsweise wäre sachwidrig. Denn dem gesamten Satzungswerk ist zu entnehmen, dass die Gemeinde für die Unterhaltung und Reparatur der Hauptversorgungsleitungen einzustehen und deren Kosten zu tragen hat, während die Grundstückseigentümer die Kosten für Reparaturen an den Anschlussleitungen zu ersetzen haben. Da hier ein Schaden an der Wasseranschlussleitung aufgetreten ist, hat der Grundstückeigentümer, zu dessen Grundstück die Wasseranschlussleitung läuft, also derjenige der einen Nutzen von der Wasseranschlussleitung hat, die Kosten für eine Reparatur zu tragen. Da die Gemeinde die Reparaturkosten für die Anschlussleitungen nach den eindeutigen Satzungsregelungen nicht zu tragen hat, würde die Auffassung der Kläger dazu führen, dass der Eigentümer des Grundstücks Weiherstraße 38 für die Kosten der Reparatur der Leitung aufkommen müsste. Dass dies nicht richtig sein kann, da der Eigentümer des Grundstücks XXX von der zum Grundstück der Kläger führenden Wasseranschlussleitung überhaupt keinen Vorteil, sondern eher einen Nachteil hat, weil das Wasseranschlussrohr durch sein Grundstück geführt wird, liegt auf der Hand.

17 Der Kostenerstattungsanspruch gegen die Kläger für die Reparatur des Wasserhausanschlusses entfällt auch nicht etwa deshalb, weil die Maßnahme nur notwendig wurde, weil die Gemeinde zuvor die Wasseranschlussleitung fehlerhaft verlegt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Hess. VGH kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen der Kostenerstattungsanspruch nach § 12 KAG selbst dann entfallen, wenn die Notwendigkeit einer Änderung oder Erneuerung des Hausanschlusses an sich zu bejahen ist, aber die Änderung oder Erneuerung bzw. Reparatur nur deshalb notwendig wird, weil die Gemeinde zuvor ihr obliegende Leitungsarbeiten schlecht - unter Missachtung der Regeln der Baukunst - hat ausführen lassen (Hess. VGH, Urteil vom 17.07.1997, KStZ 1998, 179, 180; Hess. VGH, Urteil vom 01.04.1987, HessVGRspr. 1987, 73,74/75). Die Kläger behaupten zwar, dass der Rohrbruch durch unsachgemäße Verlegung der Leitung entstanden sei, da an dem Wasserrohr eine Druckstelle erkennbar sei, die darauf zurückzuführen sei, dass keine Verlegung in einem Sandbett stattgefunden habe, was aber erforderlich gewesen wäre. Diese Schlussfolgerung der Kläger ist jedoch nicht zwingend. Eine Druckstelle auf Grund eines Gegenstandes kann auch im Laufe der Jahre dann entstehen, wenn die Wasserleitung in einem Sandbett verlegt ist, weil auf Grund von Versetzungen des Erdreichs, die im Verlaufe von vielen Jahren entstehen können, ein Stein oder ein anderer Gegenstand durch das Sandbett an das Rohr gedrückt worden sein kann.

18 Soweit die Kläger vortragen, bei der Reparatur der schadhaften Leitung sei festgestellt worden, dass kein Sandbett in unmittelbarer Umgebung der Beschädigungen des Rohres mehr vorhanden war, so ist auch dies nicht zwingend. Denkbar ist, dass das Sandbett im Zusammenhang mit dem bei dem Rohrbruch ausgetretenen Wasser weggespült worden ist.

19 Letztlich ist davon auszugehen, dass die Behauptung der Kläger, der Schaden an der Wasseranschlussleitung sei durch eine unsachgemäße Verlegung der Wasserleitung durch die Beklagte entstanden, nicht nachgewiesen wurde. Wie aufgezeigt, kommen auch andere Möglichkeiten für den Schadenseintritt in Betracht, zumal die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass möglicherweise nicht sie, sondern ein Voreigentümer des klägerischen Grundstücks, der Installateur gewesen ist, die Leitung verlegt hat. Heute lässt sich nicht mehr feststellen, ob vor 25 oder 30 Jahren die strittige Wasseranschlussleitung ordnungsgemäß verlegt worden ist. Da die Kläger für ihre Behauptung, die Beklagte habe die Wasseranschlussleitung damals nicht ordnungsgemäß verlegt, sodass hierdurch der Wasserrohrschaden entstanden sei, beweispflichtig sind, die Richtigkeit ihrer Behauptung aber nicht nachweisen konnten und dies heute auch nicht mehr aufklärbar ist, geht das "non liquet" zu ihren Lasten.

20 Hinsichtlich der Höhe der streitigen Forderung bestehen keine Bedenken; insoweit ist von den Klägern auch nichts vorgetragen worden.

21 Als unterliegende Beteiligte haben die Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.

22 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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