VG Frankfurt 6. Kammer, 2002-02-14, 6 E 4764/00 (V)

6 E 4764/00 (V)Administrative Court / Chamber 6Feb 14, 2002

Regest

Keine Reduzierung der Fehlbelegungsabgabe bei Minderung der Miete wegen Beeinträchtigung durch Renovierungsarbeiten.

Full text

VG Frankfurt 6. Kammer — 6 E 4764/00 (V) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-02-14

Aktenzeichen: 6 E 4764/00 (V)

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2002:0214.6E4764.00V.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 8 Abs 1 S 1 AFWoG HE, § 8 Abs 3 S 1 AFWoG HE, § 9 Abs 1 AFWoG HE

Leitsatz

Keine Reduzierung der Fehlbelegungsabgabe bei Minderung der Miete wegen Beeinträchtigung durch Renovierungsarbeiten.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger ist Inhaber der 70,83 m² großen Wohnung .... (1. Stock, links) in 60439 Frankfurt a.M.. Die Wohnung zählt zum ausgleichspflichtigen Wohnungsbestand.

2 Mit Bescheid vom 13.10.1999 wurde der Kläger für die Zeit vom 01.07.1999 bis zum 30.06.2002 zu einer monatlichen Fehlbelegungsabgabe in Höhe von 358,00 DM herangezogen. Die Beklagte hat in dem Bescheid eine Beschränkung der Ausgleichszahlung nach § 8 HessAFWoG vorgenommen und dabei den für die Wohnung des Klägers nach der Hessischen Höchstbetragsverordnung vorgesehenen Höchstbetrag von 11,00 DM je m² Wohnfläche in Ansatz gebracht. Ausgehend von der damals vom Kläger zu zahlenden Grundmiete von 420,95 DM wurde von dem Höchstbetrag die je m² Wohnfläche gezahlte Grundmiete (5,94 DM) abgezogen, sodass sich eine monatliche Ausgleichszahlung für die klägerische Wohnung von 5,06 DM pro m² Wohnfläche, also 358,00 DM, ergab.

3 Mit Schreiben vom 26.10.1999 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 13.10.1999 Widerspruch ein, den er später damit begründete, dass sein Vermieter wegen der Beeinträchtigung durch die Renovierung des Wohnhauses des Klägers die Grundmiete für die Zeit vom 01.04.1999 bis zum 30.11.1999 um 22,5 v.H. gemindert habe. Daher müsse auch der Vergleichswert von 11,00 DM/m² monatlich im gleichen Maße herabgesetzt werden.

4 Mit Schreiben vom 25.01.2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Hinweis darauf, dass sich seine Miete ab 01.02.2000 erhöhe, eine neue Berechnung der Abgabe mit Wirkung ab 01.02.2000. Gleichzeitig wies er in dem Schreiben vom 25.01.2000 ausdrücklich darauf hin, dass das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 13.10.1999 von seinem Minderungsantrag unberührt bleibe.

5 Mit Bescheid vom 17.02.2000 gab die Beklagte dem Minderungsantrag des Klägers vom 25.01.2000 statt und reduzierte die Fehlbelegungsabgabe auf Grund der höheren Grundmiete des Klägers ab 01.02.2000 auf 288,00 DM monatlich. Gleichzeitig wurde in dem Bescheid vom 17.02.2000 darauf hingewiesen, dass es für die Zeit vom 01.07.1999 bis 31.01.2000 bei der festgesetzten Fehlbelegungsabgabe in Höhe von monatlich 358,00 DM bleibe.

6 Mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 13.10.1999 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn die vom Vermieter an den Mieter erstatten Anteile der Miete nicht abgabemindernd berücksichtigt würden. Bei der Berechnung der Fehlbelegungsabgabe sei die tatsächlich gezahlte Grundmiete zu Grunde zu legen.

7 Am 26.09.2000 hat der Kläger Klage erhoben. Er bleibt bei seiner Auffassung, dass entsprechend der Mietminderung in Höhe von 22,5 % eine Minderung der Fehlbelegungsabgabe vorzunehmen sei. Dies ergebe sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 3 HessAFWoG, wonach das tatsächlich gezahlte Entgelt zu zahlen sei.

8 Der Kläger beantragt,

9 den Bescheid der Beklagten vom 17.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, eine Reduzierung der zu zahlenden Ausgleichsabgabe in der Zeit vom 01.04.1999 bis 30.11.1999 entsprechend der Mietminderung vorzunehmen.

10 Die Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie auf die Sachverhaltsdarstellung auf Bl. 122 f. der Behördenakte.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Behördenakte (1 Hefter) hat vorgelegen und ist bei der Entscheidung berücksichtigt worden.

Entscheidungsgründe

14 Die Kammer kann durch den Vorsitzenden entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§§ 87 a Abs. 2., 101 Abs. 2 VwGO).

15 Die zulässige Klage ist nicht begründet.

16 Das Gericht legt den gestellten Klageantrag im Interesse des Klägers gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, dass der Kläger auch den Bescheid vom 13.10.1999 mit in sein Klagebegehren einbezieht, da dieser Bescheid auch den hier streitigen Zeitraum vom 01.04.1999 bis 30.11.1999 erfasst.

17 Rechtsgrundlage der mit den angefochtenen Bescheiden geforderten Ausgleichszahlung bei Fehlsubventionierung (Fehlbelegungsabgabe) ist das HessAFWoG. Nach § 1 Abs. 1 HessAFWoG in der hier maßgeblichen Fassung vom 05.06.1996 (GVBl I, S. 262) sind in Hessen Ausgleichszahlungen nach dem Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) in der Fassung vom 19.08.1994 (BGBl I, S. 2180) zu leisten. Gemäß § 1 Abs. 2 HessAFWoG i.V.m. der Ausführungsverordnung zum HessAFWoG gehört die Stadt Frankfurt a.M., in der der Kläger wohnt, zu den Gemeinden, in denen Ausgleichzahlungen zu leisten sind. Nach § 2 Abs. 1 HessAFWoG wird die Ausgleichszahlung für öffentlich geförderte Wohnungen erhoben. Bei der Wohnung des Klägers handelt es sich unstreitig um eine solche Wohnung.

18 Die Beklagte hat zu Recht keine Minderung der Fehlbelegungsabgabe im Hinblick darauf vorgenommen, dass der Vermieter des Klägers die Grundmiete für die klägerische Wohnung wegen der Beeinträchtigungen durch die Renovierung für die Zeit vom 01.04.1999 bis 30.11.1999 um 22,5 % gemindert hat. Maßgebliche Rechtsvorschrift für die Beschränkung der Ausgleichszahlung, um die allein es hier geht, ist § 8 HessAFWoG. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 HessAFWoG wird die Ausgleichszahlung auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem für die Wohnung zulässigen Entgelt und dem nach § 9 HessAFWoG festgesetzten Höchstbetrag beschränkt. Die Beschränkung der Ausgleichszahlung beruht mithin auf zwei Komponenten, nämlich zum einen auf dem für die Wohnung zulässigen Entgelt und zum anderen auf dem nach § 9 HessAFWoG festgesetzten Höchstbetrag. Was unter zulässigem Entgelt in § 8 Abs. 1 S. 1 HessAFWoG zu verstehen ist, ist in § 8 Abs. 3 S. 1 HessAFWoG festgelegt. Danach gilt als zulässiges Entgelt das tatsächlich gezahlte Entgelt ohne Betriebskosten, Vergütungen und Zuschläge. Diese Komponente ist variabel. Das heißt, steigt die Grundmiete, reduziert sich die Fehlbelegungsabgabe, sinkt die Grundmiete, steigt die Fehlbelegungsabgabe.

19 Was unter Höchstbetrag im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 1 HessAFWoG zu verstehen ist, ergibt sich aus § 9 HessAFWoG. Nach § 9 Abs. 1 S.1 werden die Höchstbeträge nach § 8 Abs. 1 durch Rechtsverordnung der Landesregierung entweder für einzelne Gemeinden oder nach Gemeindegrößenklassen oder nach Gemeinden mit unterschiedlichen Mietstufen bestimmt. In der Verordnung zur Ausführung des HessAFWoG vom 15.06.1992 (GVBl I, S 222), zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.06.1999 (GVBl I, S. 314), sind in § 2 die Höchstbeträge festgelegt. Für die Wohnung des Klägers ergibt sich ein Höchstbetrag von 11,00 DM je m² Wohnfläche. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Höchstbetrag grundsätzlich nicht variabel. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig und sieht - abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 2 Abs. 3 bis 5 der Ausführungsverordnung zum HessAFWoG - eine Abänderung des Höchstbetrages auf Grund besonderer Umstände nicht vor. Daher kann sich die Mietminderung für die Zeit vom 01.04.1999 bis 30.11.1999 nicht auf den Höchstbetrag auswirken; dieser bleibt hier nach dem eindeutigen Wortlaut bei 11,00 DM/m² Wohnfläche.

20 Die Argumentation des Klägers dahingehend, dass der Gesetzeswortlaut, nämlich der des § 8 Abs. 3 HessAFWoG, für seine Auffassung spricht, geht fehl. Wie bereits erwähnt, betrifft § 8 Abs. 3 nicht den Höchstbetrag, den der Kläger herabgesetzt haben möchte, sondern das für die Wohnung zulässige Entgelt, also die Miete. Da sich die Grundmiete des Klägers für die Zeit vom 01.04.1999 bis 30.11.1999 um 22,5 % reduziert hat, würde dies, da es sich um das zulässige Entgelt im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 1. Abs. 3 HessAFWoG handelt, an und für sich dazu führen, dass sich die Fehlbelegungsabgabe erhöht , da die Differenz zwischen Höchstbetrag und tatsächlich gezahltem Entgelt größer wird. Zu Recht geht daher die Beklagte auch davon aus, dass dann, wenn ihr die Mietminderung bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Auskunftsverlangens bekannt gewesen wäre, bei der Bescheiderteilung die geminderte Grundmiete zu berücksichtigen gewesen wäre, was - wie erwähnt - zu einer Erhöhung der Fehlbelegungsabgabe beim Kläger geführt hätte.

21 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass eine Veränderung der Grundmiete aus welchen Gründen auch immer, nur auf die Komponente "für die Wohnung zulässiges Entgelt" auswirken kann, grundsätzlich nicht aber auf den nach § 9 HessAFWoG festgesetzten Höchstbetrag. Bei der Erhebung der Fehlbelegungsabgabe handelt es sich eben nicht um eine Miete, sondern um eine öffentliche Abgabe mit einer anderen Zielrichtung als die Miete.

22 Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.

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