VG Frankfurt 1. Kammer, 2002-01-31, 1 E 570/98

1 E 570/98Administrative Court / Chamber 1Jan 31, 2002

Regest

Die Altölabgabe stellt eine sogenannte gruppennützige Sonderabgabe dar. Die Zulässigkeit einer Erhebung einer sogenannten gruppennützigen Sonderabgabe ist von dem Vorliegen dreier Elemente abhängig. Zum einen müssen die mit der Sonderabgabe belasteten Abgabepflichtigen eine homogene Gruppe bilden, die sich zum anderen durch eine spezifische Sachnähe zu der finanzierten Aufgabe auszeichnet und drittens muss das Aufkommen der Sonderabgabe gruppennützig, also zugunsten der belasteten Gruppe verwendet werden. Der Grundsatz der gruppennützigen Verwendung fordert nicht, dass das Aufkommen aus der Sonderabgabe jeweils im spezifischen Interesse jedes einzelnen Abgabepflichtigen zu verwenden ist; es genügt, wenn es überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird. Es muss also immer eine individuelle Zurechnung von Vorteilen, die sich aus der Abgabeverwendung ergeben, möglich sein. Die Verwendung der Altölabgabe zur Bezuschussung von Verbrennungsunternehmen, die das Altöl umweltunschädlich verbrannt haben, ist für die Abgabepflichtigen Mineralölunternehmen mit zurechenbaren Vorteilen verbunden. Die Zweckbindung der Altölabgabe für Zuschüsse zu anderweitig nicht zu deckenden Kosten ist nach Inkrafttreten der übergangsregelung des § 30 AbfallG weggefallen. Unter dem Gesichtspunkt der gruppennützigen Verwendung der Sonderabgabe kann es nicht beanstandet werden, wenn die Altölabgabe während der Zeit des übergangs von einem abgabefinanzierten Zuschusssystem auf ein kostendeckendes marktwirtschaftliches System für Zuschüsse an Altölbeseitigern verwendet wird, um zu verhindern, dass die bestehenden Strukturen in Folge der erforderlich werden Anpassung der Altölbeseitigungsunternehmen zusammenbrechen. Auch die Verhinderung des Zusammenbruchs der bestehenden Entsorgungsstrukturen liegt im Interesse der Abgabengläubiger.

Full text

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 570/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-01-31

Aktenzeichen: 1 E 570/98

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2002:0131.1E570.98.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 30 Abs 2 AbfallG, § 3 Abs 1 AltölG

Leitsatz

Die Altölabgabe stellt eine sogenannte gruppennützige Sonderabgabe dar.

Die Zulässigkeit einer Erhebung einer sogenannten gruppennützigen Sonderabgabe ist von dem Vorliegen dreier Elemente abhängig. Zum einen müssen die mit der Sonderabgabe belasteten Abgabepflichtigen eine homogene Gruppe bilden, die sich zum anderen durch eine spezifische Sachnähe zu der finanzierten Aufgabe auszeichnet und drittens muss das Aufkommen der Sonderabgabe gruppennützig, also zugunsten der belasteten Gruppe verwendet werden.

Der Grundsatz der gruppennützigen Verwendung fordert nicht, dass das Aufkommen aus der Sonderabgabe jeweils im spezifischen Interesse jedes einzelnen Abgabepflichtigen zu verwenden ist; es genügt, wenn es überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird. Es muss also immer eine individuelle Zurechnung von Vorteilen, die sich aus der Abgabeverwendung ergeben, möglich sein.

Die Verwendung der Altölabgabe zur Bezuschussung von Verbrennungsunternehmen, die das Altöl umweltunschädlich verbrannt haben, ist für die Abgabepflichtigen Mineralölunternehmen mit zurechenbaren Vorteilen verbunden.

Die Zweckbindung der Altölabgabe für Zuschüsse zu anderweitig nicht zu deckenden Kosten ist nach Inkrafttreten der übergangsregelung des § 30 AbfallG weggefallen. Unter dem Gesichtspunkt der gruppennützigen Verwendung der Sonderabgabe kann es nicht beanstandet werden, wenn die Altölabgabe während der Zeit des übergangs von einem abgabefinanzierten Zuschusssystem auf ein kostendeckendes marktwirtschaftliches System für Zuschüsse an Altölbeseitigern verwendet wird, um zu verhindern, dass die bestehenden Strukturen in Folge der erforderlich werden Anpassung der Altölbeseitigungsunternehmen zusammenbrechen. Auch die Verhinderung des Zusammenbruchs der bestehenden Entsorgungsstrukturen liegt im Interesse der Abgabengläubiger.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die anteilige Erstattung der Kostenzuschüsse, die die Beklagte seit dem 01.01.1987 für die Verbrennung von Altöl geleistet hat, soweit diese Zuschüsse durch die von der Klägerin geleistete Ausgleichsabgabe mitfinanziert wurde.

2 Die Klägerin als Mineralölunternehmen war Schuldnerin der vom 01.01.1969 - 31.12.1988 erhobenen Ausgleichsabgabe nach dem Altölgesetz. Die Ausgleichsabgabe speiste den vom Bundesamt für Wirtschaft verwalteten Rückstellungsfond aus dessen Mitteln Unternehmen, die das Altöl beseitigten, Zuschüsse gezahlt wurden.

3 Unter dem 20.02.1998 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie anteilige Rückzahlung der aus der Ausgleichsabgabe gezahlten Zuschüsse für die Verbrennung von Altöl für den Zeitraum ab 1987 fordert.

4 Sie vertritt die Auffassung, nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches stehe ihr ein anteiliger Anspruch auf Rückzahlung der seit 01.01.1987 von der Beklagten gezahlten Zuschüsse für die Verbrennung von Altöl zu.

5 Die Altölabgabe habe dazu dienen sollen, die anderweitig nicht gedeckten Kosten der Altölbeseitigung zu decken, wie es in § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 AltölG festgeschrieben sei. Die ungedeckten Kosten stellten daher die Obergrenze dar, bis zu der Zuschüsse zur Altölbeseitigung hätten gewährt werden können.

6 Im Gegensatz hierzu habe jedoch der Richtliniengeber mit der 12. Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen vom 12.11.1986 ab 01.01.1987 die Möglichkeit der Bezuschussung der Verbrennung des Altöls eröffnet, obwohl bei der Verbrennung keine ungedeckten Kosten entstanden seien. Da das Gesetz die Zuschussgewährung nur für ungedeckte Kosten vorsehe, sei die Richtlinie nicht durch das Gesetz gedeckt. Im übrigen sei die Verwendung der Ausgleichsabgabe zur Finanzierung von Unternehmen, die keine ungedeckten Kosten hätten, auch deshalb zweckwidrig, weil dann die Abgabe dazu diene, die Gewinne der Verbrennungsunternehmen zu steigern.

7 Die Richtlinie enthalte auch keine typisierende Pauschalierung der ungedeckten Kosten. Die Verbrennung von Altöl habe regelmäßig keine ungedeckten Kosten verursacht. Die Unternehmen arbeiteten nur in Ausnahmefällen defizitär. Gleichwohl habe die Beklagte den Verbrennern von Altöl in gleicher Höhe Zuschüsse gewährt, wie den Verarbeitern, die ungedeckte Kosten gehabt hätten. Die Möglichkeit, Zuschüsse für die Verbrennung von Altöl ohne ungedeckte Kosten zu erhalten, habe dazu geführt, dass das Altöl nicht mehr aufgearbeitet, sondern überwiegend verbrannt worden sei.

8 Wenn die Beklagte bestreite, dass die Verbrennungsunternehmen ungedeckte Kosten gehabt hätten, müsse sie dies beweisen.

9 Die Beklagte hätte die Altölabgabe als verursacherbezogene Sonderabgabe nur gruppennützig für Zuschüsse nach § 2 AltölG, d. h. zur umweltverträglichen Beseitigung von Altöl verwenden dürfen.

10 Die Klägerin sei zur Geltendmachung des Erstattungsanspruches auch aktiv legitimiert. Erstattungsberechtigter sei im Abgabenrecht stets der Abgabeschuldner. Dies folge im übrigen aus dem in § 37 Abs. 2 AO normierten Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches. Die Frage, ob der Abgabeschuldner die Abgabe ganz oder teilweise auf Dritte abgewälzt habe, bleibe bei der Betrachtung des Erstattungsanspruches des Abgabenschuldners außer Betracht. Insbesondere im Umsatz- und Verbrauchssteuerrecht wäre ansonsten ein Erstattungsanspruch faktisch ausgeschlossen. Im übrigen habe die Klägerin die Ausgleichsabgabe seinerzeit wegen der schwierigen Marktsituation nur bedingt abwälzen können.

11 Dem Erstattungsanspruch stünden auch keine bestandskräftigen Abgabebescheide entgegen, denn solche seien von der Beklagten nicht erlassen worden. Die Mitteilung der abgabepflichtigen Waren nach § 6 Abs. 1 1. DVO sei keine Abgabenmeldung im Sinne der §§ 150 Abs. 1, 167, 168 AO. Es fehle bereits an der gesetzlichen Anordnung des Steueranmeldeverfahrens. Im übrigen sei die Meldung nur gegenüber der Zollstelle erfolgt und sowohl nach § 6 Abs. 3 1. DVO als auch nach dem Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft sei es dann Aufgabe der Beklagten aufgrund der vorgenommenen Meldung die Ausgleichsabgabe festzusetzen.

12 Im übrigen mache die Klägerin auch nicht geltend, dass die ursprünglichen Abgabebescheide rechtswidrig seien, vielmehr sei durch die rechtswidrige Verwendung der Abgabe der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Abgabe nachträglich entfallen.

13 Aber selbst dann wenn man in den bestandskräftigen Abgabebescheiden einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen auch bei zweckwidriger Verwendung der Abgabe sehe, habe die Klägerin jedenfalls einen Anspruch auf Rücknahme der Abgabenbescheide. Die Abgabenbescheide seien Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, die durch die zweckwidrige Verwendung der Fondmittel rechtswidrig geworden seien. Das Ermessen der Beklagten sei insoweit auf Null reduziert, weil das Festhalten an den Bescheiden im Hinblick auf zweckwidrige Verwendung gegen Treu und Glauben verstoße. Die Klägerin hätte die zweckwidrige Verwendung auch weder gegenüber den Abgabebescheiden geltend machen können, da solche nicht erlassen worden seien, noch hätte sie die zweckwidrige Verwendung früher erkennen können. Auch aufgrund der Änderung der Zuschussrichtlinie 1986 hätte die Klägerin nicht erkennen können, dass die Beklagte Verbrennungsunternehmen auch ohne den Nachweis ungedeckter Kosten Zuschüsse gewähre.

14 Der Erstattungsanspruch der Klägerin sei auch nicht verjährt. Die Verjährungsvorschriften der §§ 228 f. AO könnten wegen der nicht vergleichbaren Interessenlage nicht analog angewandt werden. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch beruhe auf dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, so dass regelmäßig die 30-jährige Verjährung angemessen sei. § 228 AO könne allenfalls zur Anwendung kommen, wenn der zu erstattende Betrag auf einer rechtswidrigen Leistung des Erstattungsgläubigers beruhe. Wenn aber der Erstattungsanspruch auf einer rechtsgrundlosen Verwendung einer zunächst rechtmäßig erhobenen Abgabe beruhe, was für den Erstattungsgläubiger nicht ersichtlich sei, sei die kurze Verjährung nicht angemessen. Aber selbst dann wenn man davon ausgehe, dass §§ 228 f. AO analog anzuwenden seien, sei keine Verjährung eingetreten. Da vorliegend die Beklagte die zweckwidrige Verwendung des Rückstellungsfonds den Abgabeschuldnern nicht zur Kenntnis gebracht habe, beginne die Verjährungsfrist des § 229 AO in Heranziehung des Rechtsgedankens des § 852 BGB erst mit positiver Kenntnis von der zweckwidrigen Verwendung. Hiervon habe die Klägerin erst aufgrund eines Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes 1997 erfahren.

15 Gegenüber dem Erstattungsanspruch könne sich die Beklagte auch nicht auf Entreicherung berufen, da es der öffentlichen Hand nach einhelliger Auffassung versagt sei, diese Einwendung zu erheben. Im übrigen sei der Beklagten auch die zweckwidrige Verwendung der Fondmittel bekannt gewesen, so dass sich die Beklagte, da ihr der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt gewesen sei, nach dem Rechtsgedanken der §§ 819, 818 Abs. 4 BGB nicht auf Entreicherung berufen könne.

16 Auch auf Verwirkung könne sich die Beklagte nicht berufen. Insoweit fehle es bereits an dem Zeitmoment. Die Klägerin habe erst im Juli 1997 durch ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes von der zweckwidrigen Verwendung der Altölabgabe erfahren.

17 Die Klägerin beantragt,

18 die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin die Kostenzuschüsse, die seit dem 01.01.1987 für die Verbrennung von Altöl geleistet wurden nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 01.01.1990 zurückzuzahlen, soweit diese Zuschüsse durch die von der Klägerin geleistete Ausgleichsabgabe anteilig finanziert worden ist.

19 Die Beklagte beantragt,

20 die Klage abzuweisen.

21 Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Klägerin sei bereits nicht aktiv legitimiert. Die Altölabgabe sei eine verursacherbezogene Sonderabgabe, die ausschließlich durch den Endverbraucher, hier die Autofahrer, finanziert worden sei. Da die Klägerin die Abgabenbelastung über den Preis weitergegeben habe, sei sie durch die Abgabe auch nicht belastet. Zur Geltendmachung etwaiger Erstattungsansprüche seien daher allein die Verwender von Motoren- und Getriebeöl befugt. Wenn die Altölabgabe an die Klägerin erstattet würde, würde ihr etwas erstattet, was sie materiell nie erbracht habe.

22 Im übrigen scheide ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch schon deshalb aus, weil die Beklagte nicht auf Kosten der Klägerin bereichert sei. Der Bereicherung der Beklagten korrespondiere keine Entreicherung der Klägerin, weil diese die Belastung durch die Ausgleichsabgabe an die Endverbraucher weitergegeben habe.

23 Schließlich komme ein Erstattungsanspruch der Klägerin auch deshalb nicht in Betracht, weil die Leistungen aus dem Rückstellungsfond an die Altölverbrennungsunternehmen rechtmäßig geleistet worden seien. Entgegen der Annahme der Klägerin seien die Zuschüsse nicht ohne Prüfung der ungedeckten Kosten gezahlt worden. Bis 1986 einschließlich seien sowohl die Verarbeitungs- als auch die Verbrennungsunternehmen hinsichtlich ihrer ungedeckten Kosten überprüft worden. Seit 1987 seien diese Unternehmen nicht mehr überprüft worden und die Zuschüsse seien nicht mehr an den ungedeckten Kosten ausgerichtet gewesen, um einen möglichst schonenden Übergang von der bezuschussten zur nicht bezuschussten Altölaufbereitung zu gewährleisten. Anders hätte die pauschalisierte Zuschussabsenkung keinen Sinn ergeben.

24 Des weiteren scheide ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auch deshalb aus, weil die Erhebung der Altölabgabe auf bestandskräftigen Abgabebescheiden beruhe. Die Erhebung der Altölabgabe sei als Anmeldeverfahren durch Selbstberechnung ausgestaltet gewesen. Auf dieses Verfahren seien die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Es liege eine Regelungslücke vor, weil weder das Altölgesetz noch die hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen eine ausdrückliche Regelung träfen. Die Interessenlage des Altölgesetzes sei mit der des Anmeldeverfahrens nach § 167 f. AO, so wie es auch u. a. bei der Mineralölsteuer praktiziert werde, vergleichbar. Nach § 167 Abs. 1 Satz 1 AO sei im Anmeldeverfahren eine Festsetzung der Steuer durch Bekanntgabe eines Steuerbescheides nur dann erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer von den Angaben abweichenden Steuer führe. Durch § 218 Abs. 1 Satz 2 AO werde die Steueranmeldung dem Steuerbescheid gleichgestellt. § 6 Abs. 1 1. DVO sehe entsprechend § 150 Abs. 1 Satz 2 AO vor, dass eine Anmeldung durch den Schuldner der Ausgleichsabgabe vorzunehmen sei. Dass in § 6 Abs. 1 Satz 1 1. DVO nur die Meldung der Ware und nicht ausdrücklich die Selbstberechnung der Ausgleichsabgabe verlangt werde, schade nicht, da sich die Ausgleichsabgabe wegen der feststehenden Abgabesätze unschwer errechnen lasse. Dementsprechend hätten die Abgabepflichtigen seinerzeit in ihren Anmeldungen nicht nur die Menge der Waren, sondern auch die Höhe der Ausgleichsschuld angegeben. Das andersartige Abrechnungsverfahren nach § 9 Abs. 4 Kraftfahrzeugsteuer-DVO sei ein nicht verallgemeinerungsfähiger Sonderfall.

25 Entgegen der Auffassung der Klägerin folge aus § 6 Abs. 3 1. DVO zum Altölgesetz auch nicht die Pflicht der Beklagten, auf jede monatliche Anmeldung einen Festsetzungsbescheid zu erlassen. Aus der zitierten Vorschrift folge nur, dass die Beklagte für die Festsetzung der Höhe der Ausgleichsabgabe zuständig sei, nicht aber dass sie die Abgabe durch Abgabebescheid festzusetzen habe. Diese Auslegung werde durch § 6 Abs. 4 1. DVO bestätigt, wonach bei unrichtiger Angabe ein Berechtigungsbescheid zu erlassen sei. Auch § 8 Abs. 1 1. DVO gehe davon aus, dass vollstreckbare Abgabebescheide vorliegen. Im übrigen hätten alle Beteiligten jahrzehnte lang ein Verfahren praktiziert, das dem Anmeldeverfahren der Abgabenordnung entspreche. Wenn die Klägerin sich nunmehr an ihr früheres Verhalten nicht mehr gebunden fühle, müsse sie sich den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten lassen.

26 Wenn man § 168 AO nicht entsprechend anwende, müsse man auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Abgabeerhebung im Wege der Selbsterrechnung zurückgreifen, wonach ein Verwaltungsakt vorliege, wenn ein Steuerpflichtiger eine Steuererklärung abgebe, den selbst errechneten Betrag bezahle und die Steuerbehörde keine Einwendungen erhebe.

27 Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Bestandskraft von Ausgleichsabgabebescheiden auch nicht in der Weise von der nichtgruppennützigen Verwendung der Ausgleichsabgabe abhängig, dass im Falle der gruppennützigen Verwendung der Grund für das Behaltendürfen der Abgabe von Verfassungs wegen wegfalle. Ein solcher Rechtssatz sei dem deutschen Recht fremd. Dem Abgabeschuldner stehe kein einklagbares Recht auf Verwaltungskontrolle im Hinblick auf die gruppennützige Verwendung der Sonderabgabe zu. Insbesondere sei nicht ersichtlich, wie die objektiv rechtliche Pflicht zur gruppennützigen Verwendung ein subjektives Recht des Abgabeschuldners begründen könne. Solange der Abgabenbescheid nicht aufgehoben worden sei, sei er der Grund für das Behaltendürfen.

28 Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Aufhebung der Abgabenbescheide. Da die Klägerin selbst davon ausgehe, dass der Abgabenbescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig gewesen sei, komme § 48 VwVfG als Rechtsgrundlage für eine Aufhebung nur dann in Betracht, wenn man in dem Abgabenbescheid einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung sehe, dessen Wirkung sich erst mit der zweckgerechten Verwendung der Abgabe erschöpfe. Dies sei jedoch zu verneinen, da die konkrete Verwendung der einzelnen Abgabezahlung nicht nachvollziehbar sei und eine solche Betrachtung dem Abgabenrecht selbst bei Kommunalbeiträgen fremd sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Erhebung der Sonderabgabe eine Prognose über den Finanzbedarf zugrunde liege, deren Nichteintritt die Abgabenerhebung nicht rechtswidrig mache.

29 Eine Aufhebung der rechtmäßigen Abgabenbescheide wegen zweckwidriger Verwendung komme allein unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Änderung der Sachlage nach § 49 bzw. § 51 VwVfG in Betracht. Einen solchen Wiederaufgreifensanspruch habe die Klägerin aber bisher gegenüber der Beklagten nicht geltend gemacht, so dass es auch an einem anfechtbaren Verwaltungsakt fehle, den die Klägerin hätte angreifen können.

30 Die Klägerin habe aber auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Aufhebung der Abgabenbescheide. Insbesondere sei das Ermessen der Beklagten nicht auf Null reduziert. Dies folge schon daraus, dass die Klägerin die Altölabgabe wirtschaftlich an die Verbraucher weitergegeben habe und deshalb wirtschaftlich nicht belastet sei.

31 Im übrigen sei ein möglicher öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch verjährt. Wenn - wie hier - das jeweilige Spezialgesetz keine Regelung für die Verjährung treffe, leite das Bundesverwaltungsgericht aus der öffentlich-rechtlichen Natur des Erstattungsanspruches die Berechtigung zur analogen Anwendung der § 228 f. AO her, sofern sie zu interessengerechten Ergebnissen führe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes führe die Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist der §§ 228 f. AO zu einem angemessen Ausgleich zwischen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einerseits und dem Interesse an der Aufrechterhaltung eines Finanzierungssystems und der Rechtssicherheit andererseits. Die von der Klägerin vorgeschlagene entsprechende Anwendung des § 852 BGB führe zu keiner interessengerechten Regelung, da sie den Gedanken der Finanzierungssicherheit der öffentlichen Hand nicht Rechnung trage.

Die Verjährung sei aber selbst dann eingetreten, wenn man für den Verjährungsbeginn nicht auf den Zeitpunkt der angeblichen Zweckverfehlung d. h. den Zeitpunkt der Zahlung von Zuschüssen an Verbrennungsunternehmen abstelle, sondern zugunsten der Klägerin davon ausgehe, wann die Klägerin Kenntnis von der angeblichen Zweckverfehlung erlangt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Kenntnis im Sinn des § 852 BGB komme es nicht auf positive Kenntnis an, sondern darauf, ob sich der Anspruchsinhaber in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen konnte. Kenntnis der Anspruchshöhe sei nicht erforderlich. Für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist genüge es, wenn Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht dem Grunde nach hätte erhoben werden können. Die Klägerin habe vorgetragen, dass sie erst im Juli 1997 aufgrund eines Urteils des Hess. VGH erfahren habe, dass noch beträchtliche Überschüsse im Rückstellungsfond vorhanden gewesen seien. Auf diesen Zeitpunkt könne es jedoch nicht ankommen. Entscheidend sei vielmehr der Zeitpunkt, zu dem die Klägerin von möglichen Ansprüchen hätte Kenntnis erlangen können. Von der Gewährung von Zuschüssen an Verbrennungsunternehmen ohne den Nachweis von nicht gedeckten Kosten hätte die Klägerin bereits 1986 Kenntnis nehmen können. Die Praxis sei mit der 12. Änderung der Altölrichtlinie vom 12.11.1986 eingeführt worden und sei den beteiligten Verkehrskreisen bekannt gewesen, so dass die Klägerin bereits 1986, jedenfalls bis zum Auslaufen der Zuschüsse 1989 eventuelle Ansprüche hätte geltend machen können. Auch insoweit sei also Verjährung eingetreten.

32 Jedenfalls seien eventuelle Ansprüche der Klägerin verwirkt. Der Klägerin sei jedenfalls seit Veröffentlichung der Änderung der Zuschussrichtlinie 1986 bekannt gewesen, dass Zuschüsse an Verbrennungsunternehmen auch ohne den Nachweis ungedeckter Kosten geleistet worden seien. Diese Bedenken hätte sie bereits seinerzeit geltend machen können. Außerdem sei im Hinblick auf den Wegfall der Altölabgabe ab 1989 Ende 1988 bezüglich der Restbestände an ausgleichsabgabepflichtigem Mineralöl ein Entsteuerungsverfahren durchgeführt worden. Nach Durchführung dieses Verfahrens sei die Beklagte davon ausgegangen, dass sie im Hinblick auf die Ausgleichsabgabe von der Klägerin nicht mehr in Anspruch genommen werde.

33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter) und den Inhalt der beigezogenen Akte des Verfahrens I/2 E 921/90 VG Frankfurt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

34 Die als Leistungsklage statthafte und auch im übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch, die Kostenzuschüsse, die seit dem 01.01.1987 für die Verbrennung von Altöl geleistet wurden, anteilig an die Klägerin zurückzuzahlen, soweit die Zuschüsse durch die von der Klägerin geleistete Ausgleichsabgabe mitfinanziert worden ist, nicht zu.

35 Mögliche Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist der inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkannte allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (zur Herleitung des Anspruches vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1967, DVBl. 1968, 918; BVerwGE 71, 85 [88]; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Auflage 1998, S. 422 f.). Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch soll ebenso wie der Bereicherungsanspruch im Zivilrecht rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen ausgleichen. Der Erstattungsanspruch dient daher der Korrektur einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung (vgl. hierzu Ossenbühl, a. a. O., S. 426). Eine solche rechtsgrundlose Vermögensverschiebung ist nach Ansicht des Gerichtes vorliegend zu verneinen. Die Klägerin will eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung daraus herleiten, dass die Beklagte die von ihr auf der Grundlage des § 4 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der Altölbeseitigung (AltölG) (BGBl. I 1979, 2114) erhobene Ausgleichsabgabe nicht entsprechend § 2 Abs. 1 AltölG verwendet hat, indem die Beklagte Zuschüsse an Altölverbrennungsunternehmen geleistet hat, ohne von diesen Unternehmen den Nachweis zu verlangen, dass ihnen im Rahmen der Verbrennung des Altöles anderweitig nicht zu deckende Kosten entstanden sind.

36 Unstreitig handelt es sich bei der von der Beklagten auf der Grundlage des § 4 AltölG erhobenen Altölabgabe um eine Sonderabgabe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes. Bei der Altölabgabe handelt es sich um eine sogenannte gruppennützige Sonderabgabe. Als solche wird die Sonderabgabe wie eine Steuer voraussetzungslos geschuldet und dient der Erzielung von Einnahmen. Der Unterschied zur Steuer wird erst durch die gruppennützige Mittelverwendung begründet, die letztlich auch eine Form der nachträglichen Gegenleistungsabhängigkeit darstellt (vgl. hierzu Heun in: H. Dreier [Hrsg], GG-Kommentar Band 3, Art. 105, Rdnr. 24 m. w. N. aus der Rechtsprechung und Literatur). Die Zulässigkeit der Erhebung einer sogenannten gruppennützigen Sonderabgabe ist von dem Vorliegen dreier Elemente abhängig. Zum einen müssen die mit der Sonderabgabe belasteten Abgabepflichtigen eine homogene Gruppe bilden, die sich durch eine spezifische Sachnähe zu der finanzierten Aufgabe auszeichnet und das Aufkommen der Sonderabgabe muss gruppennützig, also zugunsten der belasteten Gruppe verwendet werden (vgl. BVerfGE 55, 274 [307 f.]; BVerfGE 67, 256 [276]; BVerfGE 82, 159 [180 f.]; Heun, DVBl. 1990, 666 [675 f.]; Kloepfer JZ 1983, 742 [748]).

37 Aus dem Grundsatz der gruppennützigen Verwendung folgt allerdings nicht, dass das Aufkommen aus der Sonderabgabe jeweils im spezifischen Interesse jedes einzelnen Abgabepflichtigen zu verwenden ist; es genügt, wenn es überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (vgl. hierzu insbesondere BVerfGE 82, 159 [180]). Es muss also immer eine individuelle Zurechnung von Vorteilen, die sich aus der Abgabeverwendung ergeben, möglich sein. Dem einzelnen Abgabepflichtigen muss zumindest die Chance eines individuellen Vorteils bleiben. Eine solche individuelle Zurechnung von Vorteilen aus der Verwendung der Altölabgabe ist vorliegend nach Ansicht des Gerichts möglich. Aus dem Rückstellungsfond, der durch die Altölausgleichsabgabe gespeist wurde, soll nach § 2 Abs. 1 AltölG den Unternehmen, die das Altöl umweltunschädlich beseitigen, ein Zuschuss gezahlt werden. Wenn die Beklagte solche Zuschüsse auch an Verbrennungsunternehmen gezahlt hat, die das Altöl umweltunschädlich verbrannt haben, waren mit der Mittelverwendung auch der Klägerin als Mineralölunternehmen zurechenbare Vorteile verbunden, weil sie eine gewisse Mitverantwortung für die Entstehung des Altöls trägt und damit auch von der umweltunschädlichen Beseitigung des Altöls durch Verbrennung profitiert. Damit steht fest, dass die Ausgleichsabgabe überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wurde.

38 Aber selbst dann, wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass eine gruppennützige Verwendung nur dann anzunehmen ist, wenn die konkrete Verwendung der Sonderabgabe im Einzelfall den gesetzlichen Voraussetzungen des Sonderabgabentatbestandes entspricht, ist vorliegend eine zweckwidrige, d. h. nicht gruppennützige Verwendung der Abgabe zu verneinen.

39 Einen Verstoß gegen den im Altölgesetz geregelten Verwendungszweck der Altölabgabe will die Klägerin daraus herleiten, dass die Beklagte mit der 12. Änderung der Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft über die Gewährung von Zuschüssen nach dem Altölgesetz vom 12.11.1986 (BAnz. Nr. 215 vom 21.11.1986, S. 15810) im Gegensatz zu den vorangegangenen Fassungen der Richtlinien die Zuschusszahlungen an die altölverbrennenden Unternehmen nicht mehr an einen Nachweis der ungedeckten Kosten geknüpft hat.

40 Zwar bestimmte die auch nach Inkrafttreten des Abfallgesetzes in Kraft gebliebene Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 AltölG (vgl. § 30 Abs. 2 AbfallG), dass die Zuschüsse zu den anderweitig nicht zu deckenden Kosten gewährt werden konnten und § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AltölG, der ebenfalls in die Übergangsregelung aufgenommen wurde, legte fest, dass durch die Richtlinien sicherzustellen war, dass sich die Zuschüsse höchstens nach den anderweitig nicht zu deckenden Kosten ausrichteten, die Unternehmen gleicher Art durchschnittlich entstanden waren. Beide gesetzliche Regelungen und entsprechend auch die Regelung IV A Satz 2 der Richtlinie des Bundesministers für Wirtschaft setzten also ihrem Wortlaut nach voraus, dass überhaupt anderweitig nicht zu deckende Kosten entstanden waren, zu denen dann Zuschüsse gewährt werden konnten.

41 Die genannte Formulierung im Gesetzestext "anderweitig nicht zu deckende Kosten" war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung der Altölentsorgung auch nachvollziehbar, denn aufgrund der kostenlosen Abholpflicht entstanden den Altölbeseitigern bereits aufgrund dieser vertraglichen Verpflichtung durch die Sammlung, den Transport und die Beseitigung des Altöls zwangsläufig Kosten, die mit den Zuschusssätzen abgegolten werden sollten. Diese Situation änderte sich jedoch ab dem 01.11.1986, denn ab diesem Zeitpunkt waren die Altölbeseitiger berechtigt, von den Altölbesitzern einen Preis für ihre Entsorgung zu fordern, sie konnten damit sozusagen den Altölbesitzern ihre ungedeckten Kosten in Rechnung stellen. Vernünftigerweise konnte aber der Gesetzgeber zu diesem Zeitpunkt nicht davon ausgehen, dass auf dem freien Markt ab dem genannten Stichtag eine völlige Abdeckung dieser ungedeckten Kosten durch das von den Altölanfallstellen zu zahlenden Entgelt für die Entsorgung zu erzielen sein würde; denn bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Markt sogar gegenläufig entwickelt, so dass die Altölsammelstellen wegen der Knappheit des Rohstoffes Altöl für dieses ein Entgelt verlangen konnten. Deshalb wurde, wie aus dem schriftlichen Bericht des Bundestags-Innenausschusses vom 13.07.1986 (BT-Drucksache 10/5656, S. 80) zu entnehmen ist, eine abgestufte Weiterführung der Zuschusszahlungen vorgesehen, um auf diese Weise den Altölentsorgern den Übergang auf Kostendeckung durch von den Altölbesitzern zu zahlende Entgelte zu ermöglichen.

42 Nach der mit der Übergangsregelung des § 30 Abs. 2 Satz 1 AbfallG beabsichtigte gesetzgeberischen Konzeption ist daher davon auszugehen, dass ab deren Inkrafttreten "anderweitig nicht abzudeckende Kosten", wie sie nach den bisherigen altölrechtlichen Bestimmungen zu verstehen waren, gar nicht mehr entstehen konnten, weil die kostenlose Abholpflicht weggefallen war und damit eine marktwirtschaftliche Kostendeckung einmal über den zu erzielenden Verkaufpreis der Zweitraffinate als auch über die Forderung eines Entgeltes bei der Abholung der Altöle möglich war. In diesem Sinne ist also die Aufrechterhaltung der Zuschussregelungen des Altölgesetzes zu interpretieren was bedeutet, dass ein Nachweis ungedeckter Kosten im Sinne des früheren Bedeutungsgehaltes dieser Vorschriften nicht mehr gefordert werden musste. Hinzu kommt, dass Ziel der Übergangsweisen Beibehaltung des Zuschusssystems war, den Übergang der Altölentsorgung auf das nach dem Abfallgesetz übliche Verursachersystem abzusichern und zu verhindern, dass durch den Übergang auf eine marktwirtschaftliche Entsorgung die gegenwärtig bestehenden, kurzfristig nicht ersetzbaren Strukturen zusammenbrechen (vgl. schriftlicher Bericht des Bundestages-Innenausschusses vom 13.07.1986, S. 80, a. a. O.). (Zu dem ganzen vergleiche auch Hess. VGH, Urt. v. 05.07.1995 - 14 E 1113/91 -, m. w. N.).

43 Somit ist davon auszugehen, dass die von der Klägerin in dem Vorgrund ihrer Erwägungen gestellte Zweckbindung der Altölabgabe durch § 2 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AltölG nach Inkrafttreten der Übergangsregelung des § 30 AbfallG nicht mehr bestand und der Gesetzgeber für die Zeit des Übergangs von einem Zuschusssystem zu einem marktwirtschaftlichen System im Interesse der Aufrechterhaltung der Kapazitäten zur Entsorgung des Altöles nicht mehr an der Voraussetzung der ungedeckten Kosten festhielt. Dies kann auch unter dem Gesichtspunkt der gruppennützigen Verwendung der Sonderabgabe nicht beanstandet werden, da die Altölabgabe auch während dieser Übergangszeit überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wurde. Denn nicht nur die umweltunschädliche Beseitigung des Altöls sondern auch der Übergang von einem abgabefinanzierten Zuschusssystem auf ein marktwirtschaftliches System als auch die Verhinderung des Zusammenbruchs der bestehenden Strukturen infolge der erforderlich werdenden Anpassung der Altölbeseitigungsunternehmen an die neuen rechtlichen Strukturen lag im Interesse der Gruppe der Abgabengläubiger.

44 Da somit nach Auffassung des Gerichts entgegen der Ansicht der Klägerin eine gruppennützige und damit zweckentsprechende Verwendung der Altölabgabe erfolgte, konnte das Gericht die weiteren Fragen, ob dem geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bestandskräftige Abgabenbescheide entgegenstehen, die Klägerin u. U. einen Anspruch auf Aufhebung der bestandskräftigen Abgabenbescheide hatte, ein etwaiger Erstattungsanspruch verjährt oder verwirkt wäre oder sich die Beklagte auf Entreicherung berufen kann, dahinstehen lassen.

45 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit das Gericht die Klage abgewiesen hat, beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Das Gericht hielt es für billig, die Kosten des Verfahrens insoweit ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen, da sie ihr Begehren nach Auskunft vorprozessual nicht gegenüber der Beklagten geltend gemacht habe und die Beklagte die erforderlichen Auskünfte zugleich im Prozess gegeben hat.

46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

47 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 124 a VwGO nicht vorliegen. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sie auslaufendes Recht zum Gegenstand hat; die der Entscheidung zugrundeliegenden Vorschriften des Altölgesetzes und des Abfallgesetzes sind mit Ablauf des Jahres 1989 außer Kraft getreten. Das Urteil beruht auch nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte.

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