VG Frankfurt 1. Kammer, 2002-01-25, 1 E 2421/00

1 E 2421/00Administrative Court / Chamber 1Jan 25, 2002

Regest

Beantragt ein Importeur eine Lizenz zur Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft ohne bereits einen Liefervertrag mit einem Lieferanten abgeschlossen zu haben, kann er sich weder auf höhere Gewalt, noch auf Vertrauensschutz berufen.

Full text

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 2421/00 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2002-01-25

Aktenzeichen: 1 E 2421/00

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2002:0125.1E2421.00.0A

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Normen: Art 8 EWGV 3719/88, Art 33 Abs 2 EWGV 3719/88, Art 36 EWGV 3719/88, Art 37 EWGV 3719/88, Art 44 EWGV 3719/88 ... mehr

Leitsatz

Beantragt ein Importeur eine Lizenz zur Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft ohne bereits einen Liefervertrag mit einem Lieferanten abgeschlossen zu haben, kann er sich weder auf höhere Gewalt, noch auf Vertrauensschutz berufen.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

  3. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin ist traditionelle Marktbeteiligte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2362/98). Für das 4. Quartal 1999 beantragte sie eine Lizenz zur Einfuhr von 1.130.242 kg frische Bananen mit Warenursprung in den "traditionellen AKP-Ländern". Zur Sicherstellung der Einfuhrverpflichtung stellte sie eine Kaution in Höhe von 39.784,52 DM. Als letzter Tag der Gültigkeit der Lizenz war der 07.01.2000 eingetragen. In der Folge wurde die Lizenz unausgenutzt zurückgereicht. Die Bundesanstalt erklärte daher mit Bescheid vom 02.02.2000 die hinterlegte Sicherheit in voller Höhe für verfallen.

2 Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch vom 16.02.2000. Sie ist der Auffassung, es sei aufgrund höherer Gewalt nicht möglich gewesen, eine Einfuhr zu verwirklichen. Aufgrund der Erklärung der EG-Kommission, es stünde genügend AKP-Ware auch für das 4. Quartal zur Verfügung, habe sie Vertrauensschutz genossen. Gemäß Art 36 der Lizenzverordnung 3719/88 i. V. m. Art. 17 der Verordnung 404/93 sei die Kaution freizugeben, wenn der Importeur aus Gründen höherer Gewalt seine Einfuhrverpflichtung nicht habe erfüllen können. Im konkreten Fall seien für den streitbefangenen Zeitraum ausschließlich Lizenzen aus dem AKP-Kontingent übrig geblieben, da die übrigen Kontingente für Bananen ausgeschöpft gewesen seien. Die Lizenzanträge für den zweiten Durchgang des 4. Quartals hätten bis zum 01.10.1999 gestellt sein müssen. Bereits im September 1999 - spätestens mit der Veröffentlichung des Reduzierungsfaktors R 1 durch die EG-Verordnung 1998/99 sei in Importeurskreisen die Vermutung laut geworden, dass keine AKP-Ware, jedenfalls aber keine Ware in genügendem Umfang in den AKP-Ländern zur Verfügung gestanden hätte, um sämtliche Einfuhrverpflichtungen erfüllen zu können. Diese Bedenken hätten sich eine Reihe von Mitgliedstaaten, unter anderem die deutsche Regierung zu eigen gemacht. In der 106. Sitzung des Verwaltungsausschusses für Bananen vom 29.09.1999 sei die Kommission auf diese Aspekte hingewiesen worden. Die Vertreter der Kommission erklärten, es werde genügend AKP-Ware geben, die Beschaffung der Ware sei ausschließlich eine Frage des Preises. Der Vertreter der Kommission erklärte sich bereit, innerhalb einer Woche eine Liste möglicher AKP-Lieferanten zur Verfügung zu stellen. Beweis hierfür sei das interne Protokoll des BML. über das Ergebnis der Sitzung sei die Klägerin vorab durch EUCOFEL am 29.09. informiert worden.

3 Vertrauen auf die Richtigkeit der Erklärung der Kommission habe sie keine Veranlassung gesehen, den zuvor gestellten Lizenzantrag zurückzuziehen. Die Liste sei dann von der Beklagten am 12.10.1999 im Bananeninfo 16/1999 veröffentlicht worden.

4 Die Unmöglichkeit sei für die Klägerin zwar vorhersehbar gewesen. Durch mehrfache informelle Hinweise der Kommission und zuletzt ihrer formellen Erklärung in der Verwaltungsausschusssitzung, es stehe genügend Ware zur Verfügung und sie lieferbereite AKP-Erzeuger in einer Liste benennen, habe die Klägerin sich auf die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Erklärung verlassen können. Insoweit sei die Kommission ja auch verpflichtet, gegebenenfalls das Zollkontingent anzupassen, wenn außergewöhnliche Umstände auftreten.

5 Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe sich vorliegend vor Lizenzantragstellung nicht vergewissern müssen, dass Ware zur Verfügung gestanden habe. In Anbetracht der von der Kommission am 29.09.1999 im Verwaltungsausschuss Bananen abgesehene Erklärungen sei eine Berufung auf diesen Grundsatz treuewidrig. Im übrigen ist die Klägerin der Auffassung, dass ihr Schadensersatzansprüche zustünden, welche subsidiär seien. Die Klägerin habe sich vergeblich bemüht, AKP-Bananen zu beschaffen.

6 Mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2000 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.

7 Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sei Art. 18 unter Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 i. V. m. Art. 33 Abs. 2, Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 3719/88 vom 16.11.1988 (Amtsblatt der EG Nr. L 331/1 vom 02.12.1988).

8 Ausschließlich in Fällen, in denen die Einfuhr in Folge höherer Gewalt nicht erfolgen könne, sei eine Freigabe der Kaution möglich. Nach der Rechtsprechung des EUGH müsse der Nichteintritt der in Rede stehenden Tatsachen auf Umstände zurückzuführen sein, die derjenige, der sich darauf berufe, nicht zu vertreten habe, die ungewöhnlich (anormal) und unvorhersehbar seien und deren Folgen auch bei aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

9 Nach dieser Definition sei die Annahme, die Klägerin sei in Folge höherer Gewalt an der Einfuhr an traditionellen AKP-Bananen gehindert gewesen, kein Raum. Mit der Beantragung der Einfuhrlizenz habe sich die Klägerin bewusst zur Einfuhr der Bananen aus dem angegebenen Ursprung verpflichtet.

10 Insofern hätte sie sich frühzeitig, d. h. vor Beantragung der Einfuhrlizenz, über Bezugsmöglichkeiten für AKP-Bananen informieren oder entsprechende Kontakte zu Lieferanten von AKP-Bananen aufnehmen müssen. Es gelte umso mehr, als allen Bananenimporteuren schon frühzeitig vor Lizenzbeantragung, die geringere Verfügbarkeit von Bananen aus traditionellen AKP-Staaten im 4. Quartal 1999 bekannt gewesen sei. Soweit keine Lieferungen verfügbar gewesen seien, habe die Klägerin auf die Beantragung dieser Lizenz verzichten können. Dann wäre auch kein Kautionsverfahren eingetreten.

11 Der Sicherheitenverfall sei auch nicht mit Rücksicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes ausgeschlossen. Dies ergebe sich zunächst daraus, dass die pauschale Aussage der Kommission in der Verwaltungsausschusssitzung Bananen am 29.09.1999, "es gebe genügend AKP-Bananen, die Verfügbarkeit sei allein eine Frage des Preises", kein Vertrauen bzw. keine Sicherheit dahingehend begründe, dass im Einzelfall tatsächlich die gewünschte Menge auch realisiert werden könne.

12 Im übrigen handele es sich um eine interne Information an die Vertreter der Mitgliedstaaten in einer nicht öffentlichen Sitzung, die nicht dazu bestimmt gewesen sei, als Entscheidungsgrundlage für den einzelnen Importeur zu dienen.

13 Die Klägerin hat am 28.04.2000 Klage erhoben, sie ist vorliegend der Auffassung, es liege keine höhere Gewalt vor bzw. der Vertrauensschutz biete es, vorliegend die Kaution für nicht verfallen zu erklären.

14 Ergänzend trägt sie vor, dass die Erklärung der Kommission außerhalb des Einflussbereiches der Klägerin liege. Sie ist der Auffassung, die Beweislast liege insoweit bei der Beklagten, die sich die Erklärung der Kommission zurechnen lassen müsse. Es handele sich um ein ungewöhnliches als auch um ein unvorhergesehenes Ereignis.

15 Die Klägerin beantragt,

16 den Kautionsverfallsbescheid der Beklagten vom 02.02.2000 Nr. 1970122/00 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2000 (Az. 115-55.13.3-15/2000) aufzuheben.

17 Die Beklagte beantragt,

18 die Klage abzuweisen.

19 Sie ist weiterhin der Auffassung, dass die Entscheidung der Klägerin, ihren Lizenzantrag "ins Blaue hinein zu stellen", die Berufung auf höhere Gewalt ausschließe. Im übrigen bezieht sie sich auf die Argumente im Widerspruchsbescheid.

20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte (1 Band) verwiesen.

21 Die Berichterstatterin hat die Parteien auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Entscheidungsgründe

22 Die vorliegende Entscheidung kann im Wege des Gerichtsbescheides ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 VwGO).

23 Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im übrigen zulässig, jedoch unbegründet.

24 Der Bescheid der Beklagten vom 02.02.2000, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2000, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1S. 1 VwGO).

25 Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist Art. 17 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 i. V. m. Art. 33 Abs. 2, Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 vom 16.11.1988 (ABl. Nr. L 331/1 vom 02.12.1988). Danach verfällt die Kaution, vorbehaltlich der Art. 36, 37 und 44 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 - bei Nichterfüllung der Einfuhrverpflichtung entsprechend der nicht eingeführten Menge ganz oder teilweise. Die Klägerin ist unstreitig ihrer Einfuhrverpflichtung aus der ihr erteilten Lizenz nicht nachgekommen.

26 Die Freigabe der Kaution ist entsprechend der zitierten Vorschriften nur dann möglich, wenn die Einfuhr in Folge höherer Gewalt nicht erfolgen kann. Nach Art. 36 Abs. 1 der genannten Verordnung kann der Lizenzinhaber die Verlängerung der Gültigkeit der Lizenz oder die Löschung der Verpflichtung zur Einfuhr beantragen, wenn die Einfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz in Folge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann.

27 Wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt hat, kann nach der Rechtsprechung des EuGH ein Fall höherer Gewalt nur dann angenommen werden, wenn die Einfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durch außergewöhnliche, außerhalb des Einflussbereichs des Einführers liegende Umstände verhindert wurde und die Verletzung der Einfuhrverpflichtung trotz aller Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können.

28 Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, hätte die Klägerin vorliegend den Kautionsverfall allein dadurch vermeiden können, dass sie für den 2. Durchgang des 4. Quartals keine Lizenz beantragt hätte, denn zum Zeitpunkt der Lizenzbeantragung verfügte sie nach ihrem eigenen Vortrag über keinen Lieferanten, der ihr hätte AKP-Bananen liefern können. Wenn die Klägerin, wie geschehen, einen Lizenzantrag "ins Blaue stellt" hat sie jedenfalls die erforderliche Sorgfalt für ihre Geschäfte nicht walten lassen.

29 Es steht vorliegend außer Frage, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in solch einer Fallkonstellation die Berufung auf höhere Gewalt ausgeschlossen ist.

30 Üblicherweise werden vor dem EuGH nur solche Fälle vorgetragen und sind von dem entschieden worden, in dem bereits konkrete Liefergeschäfte nicht realisiert werden konnten, weil z. B. der Abnehmer vertragsbrüchig wurde oder das Transportmittel nicht zur Verfügung stand, weil z. B. gestreikt wurde oder weil ein Importverbot verhängt worden ist.

31 Im übrigen trägt die Klägerin selbst vor, dass ihr bekannt gewesen sei, dass die Nachfrage nach AKP-Ware im 4. Quartal höher sein könnte als das Angebot, denn, so muss das Gericht den Vortrag der Klägerin verstehen, das für die Dollarbananen vorgesehene Kontingent war bereits in den ersten drei Quartalen seitens der Importeure ausgeschöpft worden. Wie das erkennende Gericht in seinem Urteil vom 10.01.2002 unter dem Az. 1 E 2738/00(3) ausgeführt hat, war den Bananenimporteuren im Prinzip die Problematik bekannt und es ist auch nachvollziehbar, dass entsprechend kurzfristig AKP-Bananenerzeuger keine weitere Ware liefern konnten oder anders herum formuliert, diese ihre Ware bereits verkauft hatten. Nach dem Vortrag der Beklagten in dem zitierten Urteil jedenfalls sind im 4. Quartal 1999 229.000 Tonnen AKP-Bananen in die Gemeinschaft importiert worden, das entspricht einem Viertel des für die AKP-Bananen vorgesehenen Zollkontingentes. Es sind deshalb keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass weniger AKP-Bananen zur Verfügung standen, als in den vergangenen Jahren zuvor.

32 Soweit die Klägerin der Auffassung ist, sie genieße Vertrauensschutz und sich auf die Rechtsprechung des EuGH in seinem Beschluss vom 29.06.1993 RsC-280/93 bezieht, vermag auch dieses Argument der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen.

33 Wie das erkennende Gericht bereits in seinem Urteil vom 21.05.2001 (Az. 1 E 3760/99) für Recht erkannt hat, lässt sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 404/93, genauso wenig wie aus der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 die Absicht des Verordnungsgebers entnehmen, dass die eröffneten Zollkontingente vollständig ausgenutzt werden sollen. Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 ermächtigt die Kommission lediglich, eine Bedarfsvorausschätzung über die Erzeugung und den Verbrauch in der Gemeinschaft, sowie die voraussichtlichen Einfuhren und Ausfuhren zu erstellen und gegebenenfalls das Zollkontingent nach Art. 18 anzupassen. Insoweit ist die Kommission in der Tat verpflichtet außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Einfuhrbedingungen auswirken.

34 Wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, dann steht dem Marktteilnehmer die Möglichkeit zu, die Kommission auf entsprechendes Handeln zu verklagen und zwar vor dem Europäischen Gerichtshof (vgl. Urt. v. 16.02.1993 Rs C 107/91). Unterlässt es ein Marktteilnehmer, obwohl er der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen vorliegen, ist für das Argument Vertrauensschutz im Hinblick auf ein Nichthandeln der Kommission kein Raum.

35 Im übrigen liegt zweifelsfrei kein ungewöhnlicher Umstand vor, der die Kommission verpflichtet hätte, das Zollkontingent anzupassen. Wie das Gericht bereits ausgeführt hat, ist das Ergebnis für die Klägerin allein ihrem Verhalten zuzurechnen, nämlich, weil sie eine Lizenz beantragt hat, ohne einen Liefervertrag abgeschlossen zu haben.

36 Soweit die Klägerin glaubt, aus dem Verwaltungsausschussprotokoll, welches ein Internum darstellt, einen Vertrauensschutz herleiten zu können, so kann das Gericht für diese Rechtsauffassung keine Rechtsgrundlage erkennen. Eine solche ist auch nicht vorgetragen. Im Nationalen Recht findet sich eine solche Rechtsgrundlage jedenfalls nicht.

37 Anderes ist auch aus den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechtes nicht erkennbar. Die Klägerin konstruiert vorliegend aus dem Vorliegen der Marktordnung eine Art Betreuungspflicht der Kommission für das Individuum Marktteilnehmer, ohne dass hierfür eine Rechtsgrundlage ersichtlich wäre.

38 Es zwar zutreffend, dass auch im Gemeinschaftsrecht der Begriff des Vertrauensschutzes durch die Rechtsprechung des EuGH anerkannt worden ist. Soweit es hierzu überhaupt Fälle gibt, die der EuGH entschieden hat (vgl. hierzu Dauses "Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts B.III Rn. 33 ff Bd. I), ist den dort entschiedenen Fällen gemeinsam, dass ein konkretes Verwaltungshandeln der Behörde gegenüber einem Verfahrensbeteiligten zu beurteilen war. Die hierzu entschiedenen Fällen sind in der Regel Rückforderungen von gezahlten Beihilfen. Der vorliegende Fall entscheidet sich insoweit erheblich. Die Klägerin glaubt Vertrauensschutz aufgrund einer Äußerung der Kommission in einer internen Verwaltungsausschusssitzung herleiten zu können. An diesem Verfahren ist die Klägerin jedoch nicht beteiligt. Hierfür sieht die Rechtsordnung auch nichts vor. Von daher sind die vom EuGH entschiedenen Fällen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.

39 Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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