VG Frankfurt 1. Kammer, 2001-06-27, 1 E 2330/99

1 E 2330/99Administrative Court / Chamber 1Jun 27, 2001

Regest

Der Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Er reiste am 05.03.1990 illegal in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Verfügung vom 22.08.1990 wies der Landrat des Main-Kinzig-Kreises den Kläger für die Dauer von fünf Jahren aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Mit Schreiben vom 24.09.1990 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein.

Full text

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 2330/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-06-27

Aktenzeichen: 1 E 2330/99

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0627.1E2330.99.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Der Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Er reiste am 05.03.1990 illegal in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Verfügung vom 22.08.1990 wies der Landrat des Main-Kinzig-Kreises den Kläger für die Dauer von fünf Jahren aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Mit Schreiben vom 24.09.1990 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Er reiste am 05.03.1990 illegal in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Verfügung vom 22.08.1990 wies der Landrat des Main-Kinzig-Kreises den Kläger für die Dauer von fünf Jahren aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Mit Schreiben vom 24.09.1990 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein.

2 Am 20.09.1990 kam es zur Abschiebung des Klägers. Im Januar 1991 reiste der Kläger erneut illegal in die Bundesrepublik Deutschland unter Verwendung gefälschter Papiere ein. Vor dem Hintergrund der Geschehnisse in seinem Heimatland erhielt der Kläger in der Folgezeit Duldungen.

3 Auf seinen Widerspruch vom 24.09.1990 hin kam es unter dem 16.03.1993 zu einem Widerspruchsbescheid, in dem die Ausweisung auf unbefristete Dauer ausgesprochen wurde.

4 Der Kläger ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

5 - Rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 25.02.1991: Verurteilung wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthaltes und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen.

6 - Rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 07.10.1993: Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem Fall und versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, wobei die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

7 - Rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 05.05.1994: Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit fahrlässigem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von sechzig Tagessätzen zu je 20,-- DM.

8 - Rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts Offenbach vom 03.07.1996: Verurteilung wegen Führens eines Fahrzeugs ohne erforderliche Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von fünfzig Tagessätzen zu 40,-- DM.

9 - Rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15.01.1997: Verurteilung wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe von nicht mehr als 60 cm Länge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

10 Auf den Inhalt der Urteile bzw. des Strafbefehls wird Bezug genommen.

11 Am 28.09.1994 heiratete der Kläger die bosnische Staatsangehörige A., die im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist. Vor dem Hintergrund dieser "Mischehe" erhielt der Kläger sodann wiederum Duldungen.

12 Unter dem 12.10.1994 beantragte der Kläger die nachträgliche Befristung der Wirkung der Ausweisung. Ferner beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Familienzusammenführung.

13 Nach erfolgter Anhörung befristete die Beklagte die Wirkung der Ausweisung und die Wirkung der Abschiebung mit Verfügung vom 11.02.1998 auf fünf Jahre ab dem Tag der Ausreise des Klägers. Die Beklagte bejahte einen Regelfall im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 3 AuslG und kam zum Ergebnis, dass die wiederholte Straffälligkeit des Klägers auch bei der Beachtung des zwischenzeitlich erfolgten Eheschlusses eine fünfjährige Befristung angemessen erscheinen ließe. Zu berücksichtigen sei, dass dem Kläger und seiner Ehefrau auch zumutbar sei, eine Lebensgemeinschaft außerhalb des Bundesgebietes zu führen. Die beantragte Aufenthaltserlaubnis und die hilfsweise beantragte Aufenthaltsbefugnis seien gem. § 8 Abs. 2 AuslG zu versagen.

14 Mit Schriftsatz vom 12.02.1998 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein.

15 Unter dem 16.02.1998 teilte der Kläger mit, er befinde sich mit seiner Ehefrau im 1. Behandlungszyklus einer In-vitro-Fertilisation (IVF) und bat um Verlängerung der Ausreisefrist, was ihm eingeräumt wurde.

16 Mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.1999 wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch vom 12.02.1998 zurück. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen.

17 Mit Schriftsatz vom 29.07.1999, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen am 30.07.1999, hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, Art. 6 GG sei in die notwendige Ermessensabwägung nicht hinreichend eingestellt. Es liege deshalb ein Ermessensfehler vor. Zu berücksichtigen sei, dass die Ehe als Mischehe einer Bosnierin mit einem Jugoslawen nicht in dem jeweiligen Heimatland geführt werden könne. Die Ehe könne deshalb lediglich in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Straftaten nicht besonders gewichtig gewesen seien und die letzte Verurteilung bereits 1997 erfolgt sei. Seitdem sei der Kläger nicht mehr straffällig geworden. Hiervon sei auch in der Zukunft nicht auszugehen, da der Kläger sich stabilisiert habe und er zwischenzeitlich einer geregelten Beschäftigung nachgehe. Ferner könne der Kinderwunsch nur über eine In-vitro-Fertilisation erreicht werden. Hierfür müsse der Kläger aus medizinischen Gründen vor Ort sein. In Jugoslawien oder Bosnien sei eine derartige In-vitro-Fertilisation nicht durchführbar. Ferner habe die Ehefrau des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt. Die wirtschaftliche Existenz der Ehefrau des Klägers (Betrieb einer Diskothek) sei gefährdet, wenn sie sich nicht mehr auf die Tätigkeit ihres Ehemannes stützen könne. Seine Anwesenheit sei für den ordnungsgemäßen Betrieb unerlässlich.

18 Der Kläger beantragt,

19 unter Aufhebung des Bescheides vom 11.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.1999 die Beklagte zu verpflichten, die Wirkung der Ausweisung vom 22.08.1990 und die Wirkung der Abschiebung vom 20.09.1990 auf sechs Monate zu befristen.

20 Die Beklagte beantragt,

21 die Klage abzuweisen.

22 Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten (zwei Bände) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23 Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet.

24 Die Ablehnung der begehrten Befristung ist rechtmäßig, und der Kläger ist hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

25 Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG darf ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach dem Ausländergesetz keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG werden die in den Sätzen 1 und 2 der Vorschrift bezeichneten Wirkungen auf Antrag in der Regel befristet.

26 Ob die Voraussetzungen der Regelbefristung im Einzelfall erfüllt sind, unterliegt als gesetzliches Tatbestandsmerkmal des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Vorliegend ist - insbesondere im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG - vom Regelfall einer Befristung auszugehen. Hiervon geht auch die Beklagte aus.

27 über die Dauer der Frist trifft das Gesetz keine Aussage. Insoweit ist nach Ermessen zu entscheiden. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sind alle für und gegen den Kläger sprechenden Gesichtspunkte einzustellen. Das Gericht überprüft, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, § 114 VwGO. Hiervon ist nicht auszugehen. Insbesondere hat die Beklagte die erheblichen Gesichtspunkte in ihre Entscheidung eingestellt und ermessensfehlerfrei gewürdigt.

28 Bei der Entscheidung über die Dauer der Befristung ist dabei zunächst das Gewicht des ursprünglichen Ausweisungsgrundes und das Verhalten des Ausländers nach der Ausweisung zu würdigen. Insoweit ist festzustellen, dass der ursprüngliche Ausweisungsgrund "lediglich" die zuvor erfolgte illegale Einreise war und es sich somit, bei Zugrundelegung des nunmehr geltenden Rechts, nicht um einen Fall der Ist- oder Regelausweisung, sondern um eine Ausweisung gem. §§ 45, 46 AuslG handeln würde. Andererseits ist zu beachten, dass der Kläger mit ungewöhnlicher Hartnäckigkeit versucht hat, illegal im Bundesgebiet Fuß zu fassen, indem er der Ausweisung nicht Folge leistete, sondern es am 20.09.1990 zur Abschiebung kam und der Kläger bereits im Januar 1991 wiederum - unter Verwendung gefälschter Papiere - illegal in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. Der nunmehr im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemachte Vortrag, die zweite Einreise sei bedingt gewesen durch die Kriegsgeschehnisse und die drohende Einziehung hierzu, erweist sich nicht als glaubhaft, da der Kläger im Rahmen seiner zweiten illegalen Einreise keinerlei Angaben hierzu gemacht hat; dies kann jedoch letztlich dahinstehen, da er auch unter diesen Umständen - unter Verwendung gefälschter Papiere - illegal in das Bundesgebiet eingereist ist.

29 Gegen den Kläger spricht eindeutig auch der Umstand, dass er in der Folgezeit nach seiner zweiten illegalen Einreise im Januar 1991 bis 1997, also auch zu einem Zeitpunkt, als er bereits seit Längerem verheiratet war, weiterhin kontinuierlich gegen bundesdeutsche Strafvorschriften verstoßen hat. Dabei sind die Straftaten nicht zu verharmlosen und können im Hinblick auf den gemeinschaftlichen Diebstahl in besonders schwerem Fall durchaus der mittleren bis schweren Kriminalität zugeordnet werden. Auch das Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe kann nicht als "Kavaliersdelikt" eingeordnet werden.

30 Für den Kläger spricht allerdings insoweit, was die Beklagte im Hinblick auf die zeitliche Entwicklung so nicht in ihre Ermessensentscheidung einstellen konnte, dass die letzte aktenkundige Straftat mittlerweile fast sechs Jahre zurückliegt. Die Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass auch dieser Umstand eine kürzere Befristung nicht angezeigt erscheinen lasse. Dies ist zutreffend. Im Hinblick auf die "Vorgeschichte" des Klägers ist auch dieser Gesichtspunkt nicht geeignet, die von der Beklagten verfügte fünfjährige Befristung als rechtswidrig einzustufen. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger, unbeeindruckt von der ursprünglichen Ausweisung und seiner Abschiebung, nach seiner zweiten Einreise über einen längeren Zeitraum immer wieder gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen hat, kann derzeit mit einer weiterhin andauernden und nachhaltigen Verhaltensänderung noch nicht gerechnet werden. Insoweit ist zu beachten, dass die Straftaten des Klägers im Zeitraum von 1991 bis 1995 durchaus hinreichend gewesen wären, noch in jüngster Zeit eine erneute Ausweisungsverfügung zu erlassen, die auf spezial- als auch generalpräventive Zwecke hätte gestützt werden können. Dem hätte nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht entgegen gestanden, dass der Kläger im September 1994 die bosnische Staatsangehörige A. geheiratet hatte.

31 Zugunsten des Klägers hat die Beklagte Art. 6 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Ehe des Klägers eingestellt. Wie bei der Ausweisungsentscheidung selbst führt dieser Gesichtspunkt jedoch nicht generell zu einer Befristung mit Wirkung von sofort an oder zu einer, wie vorliegend begehrt, ganz kurzen Befristung der Ausweisung, sondern lediglich zu einer Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dies gilt bei einem Ausländer mit einem deutschen Ehegatten, und der mit einem ausländischen Staatsangehörigen verheiratete Ausländer kann insoweit keinen weitergehenden Schutz beanspruchen (vgl. Urt. des BVerwG vom 11.08.2000, 1 C 5.00, InfAuslR 2000, S. 483 ff.). Die Beklagte hat also im Rahmen der Ermessensausübung die Frage zu klären, ob es dem Betroffenen zuzumuten ist, seine eheliche Lebensgemeinschaft zu unterbrechen. Ist die "Herstellung" der ehelichen Lebensgemeinschaft im Heimatland des einen oder anderen Ehegatten möglich, können die Eheleute hierauf verwiesen werden. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Umstand einer "Mischehe" nicht geeignet ist, anzunehmen, dass diese Ehe nicht in einem der Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien, hier Bundesrepublik Jugoslawien oder Bosnien Herzegowina, gelebt werden könnte. Es ist dem erkennenden Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, dass serbisch-moslemischen Mischehen mittlerweile insbesondere in Bosnien-Herzegowina keine erheblichen Hindernisse mehr entgegenstehen. Wählen der Kläger und seine Ehefrau diese Möglichkeit nicht, so erweist es sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht als unverhältnismäßig, dem Ehepaar vorliegend zuzumuten, die eheliche Lebensgemeinschaft über Besuchsaufenthalte sowie anderweitige Kontakte aufrecht zu erhalten.

32 Aber auch der vom Kläger und seiner Ehefrau verfolgte Kinderwunsch über eine sogenannte In-vitro-Fertilisation und die hierzu bereits durchgeführten Behandlungszyklen führen zu keinem anderen Ergebnis. Dabei kann es offen bleiben, ob die von der Beklagten verfügte Befristung von fünf Jahren den durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz von Ehe und Familie berührt, weil Art. 6 Abs. 1 des GG auch den Kinderwunsch umfasst (so vertreten von Hufen, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 21. Mai 2001, S. 10; bei bestehender Ehe wohl auch BFH, Urteil vom 18.06.1997, FamRZ 1998, S. 161) oder ob mit der verfügten Befristung Art. 2 Abs. 1 GG berührt wird, weil die Gründung einer Familie als Verwirklichung des Persönlichkeitsrechts gelten muss (so wohl Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: August 2000, Art. 6, Rdnr. 29, sowie bei unverheirateten Elternpaaren BFH, Urt. v. 18.06.1997, FamRZ 1998, S. 161). Offenbleiben kann ferner, ob durch die Befristung Art. 12 EMRK oder ob Art. 8 EMRK betroffen wird, wobei Art. 12 EMRK wohl nur im Hinblick auf verheiratete Paare zum Tragen kommt, während sich die Fortpflanzung außerhalb der Ehe nur wiederum auf das Recht auf Privatsphäre gem. Art. 8 EMRK stützen lässt (vgl. die Darstellung von Sina, FamRZ 1997, S. 862 ff., Recht auf Elternschaft?). Denn jedenfalls können die weitergehenden Schutzwirkungen, sei es aus Art. 6 Abs. 1 GG, sei es aus Art. 12 EMRK, vorliegend nicht mit derartigem Gewicht in die Abwägung eingestellt werden, dass das Ermessen der Beklagten sich auf einen unter fünf Jahren festzulegenden Zeitraum reduzieren würde. Insoweit ist nämlich beim Recht auf Familiengründungsfreiheit mit zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten vorgenommene Befristung auf fünf Jahre keine absolut wirkende Behinderung der Familiengründungsfreiheit mit sich bringt, sondern lediglich die Wahrscheinlichkeit der Realisierung des Kinderwunsches absenkt. Insoweit ist ferner zu berücksichtigen, dass es dem Kläger freisteht, bei der Beklagten ggf. Betretenserlaubnisse zu beantragen, um z. B. zu bestimmten Zeitpunkten zwecks Samenspende zur Verfügung zu stehen. Eine Einpflanzung bereits tiefgefrorener Embryone wird durch die fünfjährige Befristung nicht verhindert.

33 Zugunsten des Klägers ist in die notwendige Abwägung der Interessen nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht einzustellen, dass die Ehefrau des Klägers mittlerweile unter dem 22.02.2001 einen Antrag auf Durchführung des Einbürgerungsverfahrens gestellt hat. Dieser Antrag entwickelt nicht etwa Vorwirkungen dahingehend, dass davon auszugehen wäre, dass der Kläger in naher Zukunft mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist. Entscheidender Zeitpunkt für die zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, da es sich vorliegend um eine Verpflichtungsklage handelt. Zu diesem Zeitpunkt ist die Ehefrau des Klägers bosnische Staatsangehörige.

34 Zugunsten des Klägers ist in die notwendige Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ferner nicht einzustellen, dass die Rückkehr des Klägers in sein Heimatland die wirtschaftliche Existenz der Ehefrau vernichtet. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass seine Anwesenheit für den ordnungsgemäßen Ablauf des Diskothekenbetriebs unerlässlich ist, dies kann jedoch gerichtlicherseits nicht nachvollzogen werden, da die Tätigkeit des Klägers offensichtlich auch von einem angestellten Mitarbeiter geleistet werden kann.

35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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