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4 E 30793/96.A•VG Frankfurt 4. Kammer, 2001-03-21, 4 E 30793/96.A
4 E 30793/96.AAdministrative Court / Chamber 4Mar 21, 2001
Demokratische Republik Kongo Zur Rückkehrgefährdung nach Regimewechsel; allein die Stellung und Aufrechterhaltung des Asylantrags sowie langjähriger Auslandsaufenthalt begründen in der Regel nicht die Gefahr einer Verfolgung seitens der heutigen Machthaber
Entscheidungsdatum: 2001-03-21
Aktenzeichen: 4 E 30793/96.A
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2001:0321.4E30793.96.A.0A
Dokumenttyp: Urteil
Demokratische Republik Kongo
Zur Rückkehrgefährdung nach Regimewechsel; allein die Stellung und Aufrechterhaltung des Asylantrags sowie langjähriger Auslandsaufenthalt begründen in der Regel nicht die Gefahr einer Verfolgung seitens der heutigen Machthaber
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger
zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1 Der Kläger Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo Er reiste nach eigenen Angaben am XX.XX.1996 von A-Stadt über C-Stadt, B-Stadt aus dem damaligen Zaire aus und am XX.XX.1996 über den Flughafen E-Stadt über die Bundesrepublik Deutschland ein. Personalpapiere oder Flugunterlagen legte er im gesamten Asylverfahren nicht vor.
2 Am XX.XX.1996 stellte er einen Asylantrag und wurde von der Beklagten am XX.XX.1996 zu den Gründen seiner Asylantragstellung gehört. Wegen der Einzelheiten seiner Angaben wird auf die Niederschrift über seine Anhörung, Blatt 14-20 der Behördenakte, Bezug genommen.
3 Mit Bescheid vom XX.XX.1996 lehnte die Beklagte den Asylantrag ab und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger wurde ferner aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Zaire oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht.
4 Auf den am XX.XX.1996 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 09.05.1996 Klage erhoben.
5 Zur Begründung verweist er auf seine Mitgliedschaft im Fonds F., was zu seiner Inhaftierung geführt habe. Die Flucht aus dem Gefängnis sei ihm durch Mithilfe von Verwandten gelungen.
6 Am XX.XX.1998 hat der Kläger eine Landsmännin geheiratet. Die Ehe wurde vor einem Angehörigen der Botschaft der Demokratischen Republik Kongo in G-Stadt geschlossen, welche gemäß der vorgelegten Heiratsurkunde als Standesamt fungierte. Dort wurde dem Kläger auch ein Auszug aus dem Familienstammbuch ausgestellt.
7 Der Kläger beantragt,
8 den Bescheid der Beklagten vom 24.04.1996, zugestellt am 29.04.1996, aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers vorliegen, die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG für den Kläger festzustellen.
9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10 die Klage abzuweisen.
11 Ein Band das Verfahren betreffende Unterlagen der Beklagten sowie die Dokumente, die in der Liste aufgezählt sind, die den Beteiligten mit der Ladung zum Termin übersandt worden ist, haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird, ebenso wie auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, zur Ergänzung des Sachverhaltes Bezug genommen.
12 Die zulässige Asylklage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom XX.XX.1996 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung steht dem Kläger weder ein Anspruch gegen die Beklagte auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Artikel 16 a Abs. 1 GG, ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG zu.
13 Einen Anspruch auf Anerkennung als politisch Verfolgter gemäß Artikel 16 a Abs. 1 GG hat, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfGE 54, 341 <356 ff.>). Wer unverfolgt seinen Heimatstaat verlassen hat, ist nur dann als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn ihm aufgrund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht (vgl. § 28 AsylVfG). Eine Verfolgung ist als politisch im Sinne von Artikel 16 a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfGE 76, 143 <156 ff.>). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfGE 80, 315 <344>). Eine Verfolgungsgefahr liegt vor, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (BVerwGE 89, 162 <169 f.>). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfGE 54, 341 <359 ff.>).
14 Von der Wahrheit des individuellen Schicksals, aus dem der Asylsuchende seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet, muss das Gericht die volle Überzeugung erlangen (BVerwGE 71, 180 <181 ff.>). Der Asylsuchende muss sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern (BVerwG, InfAuslR 1990, 38 ; BVerwG, Urteil v. 24.03.1987, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 40). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, InfAuslR 1991, 94, 95; BVerwG, Urteil v. 30.10.1990, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135).
15 Ob dem Kläger danach politische Verfolgung in der Demokratischen Republik Kongo droht, beurteilt sich nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der sogenannte herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab kommt ihm nicht zugute.
16 Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob das Vorbringen des Klägers zu den Gründen seiner Flucht aus dem damaligen Zaire glaubhaft ist und er wegen seiner Tätigkeit im FP oder auch dem Parliament Debout asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen zugestoßen sind oder drohten.
17 Ausschlaggebend dafür, dass der auf Vorverfolgte grundsätzlich anwendbare "herabgestufte" Prognosemaßstab, der an die Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses erneuter Verfolgung hohe Anforderungen stellt, hier nicht zum Tragen kommt, ist jedoch der Umstand, dass es an einem inneren Zusammenhang zwischen der vom Kläger behaupteten Vorverfolgung und der mit dem Asylbegehren geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung fehlt. Erst diese Verknüpfung rechtfertigt es nämlich unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit, dem Asylsuchenden den Nachweis drohender Verfolgungswiederholung zu erleichtern oder - anders ausgedrückt - ihm vor erneuter Verfolgung unter erleichterten Voraussetzungen Schutz zu bieten (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.02.1997, BVerwGE 104, 97). Für die somit erforderliche Beurteilung, ob bei Rückkehr mit in einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung zu rechnen ist oder das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung besteht, sind insbesondere die fortbestehenden oder veränderten politischen und staatsrechtlichen Verhältnisse im Heimatland sowie die Gerichtetheit der erlittenen und der befürchteten Verfolgungsmaßnahme heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.02.1997, a.a.O.) Ein erhöhtes Verfolgungsrisiko ist typischerweise naheliegend, wenn dasselbe Ausgrenzungsmerkmal in Rede steht. Ist allerdings, wie hier, Anknüpfungspunkt der Verfolgung die politische Überzeugung des Asylsuchenden, so reicht es nicht aus, allein auf dieses Anknüpfungsmerkmal oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Gruppierung abzustellen. Angesichts der Vielgestaltigkeit und Wandelbarkeit politischer Einstellungen und Ziele, welche eine Verfolgung auslösen können, bedarf es regelmäßig einer genaueren Nachprüfung, ob eine Vorverfolgung wegen bestimmter politischer Überzeugungen auch unter veränderten politischen Verhältnissen - wie etwa, was hier der Fall ist, einem Regimewechsel - ein fortdauerndes Wiederholungsrisiko indiziert. Dies ist nicht der Fall, wenn künftige Verfolgung wegen einer neuen, auf andere politische Ziele oder Inhalte gerichteten politischen Betätigung oder etwa nach einer Änderung der politischen Überzeugung droht (BVerwG, Urteil v. 18.02.1997, a.a.O.).
18 Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass der die Herabstufung des Prognosemaßstabs rechtfertigende innere Zusammenhang zwischen der Vorverfolgung und befürchteter Rückkehrverfolgung nicht besteht, denn die vom Kläger vor seiner Ausreise angeblich erlittener Verfolgung erweist sich wegen ihrer Situationsbedingtheit, deren Wiederaufleben wegen des damaligen Anlasses und der damaligen politischen Umstände ausgeschlossen erscheint, als nicht wiederholungsträchtig (vgl. auch VG Darmstadt, Urteil v. 23.11.1999, Az.: 4 E 8161/93.A, Seite 8 des Urteilsabdruckes: "Der Kläger ist schon grundsätzlich mit den Einwendungen gegen die Asylentscheidung der Beklagten ausgeschlossen, die an Sachverhalte anknüpfen aus der Zeit vor seiner Ausreise. Damals herrschte im Heimatland des Klägers der Diktator Mobutu, wohingegen 1997 ein Machtwechsel stattfand und ein neues Regime unter Staatspräsident Kabila installiert wurde.").
19 Zwar hat im Jahre 2000 nach der Ermordung des Präsidenten Kabila wiederum ein Machtwechsel stattgefunden, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass mit der Machtübernahme des Sohnes des vormaligen Präsidenten Kabila eine Situation eingetreten wäre, nach welcher die vom Kläger vorgebrachten Fluchtgründe nunmehr wieder asylrelevant wurden. Nach der Auskunftslage bemüht sich vielmehr der neue Machthaber der Demokratischen Republik Kongo um eine Stabilisierung der Lage mit Hilfe der Vereinten Nationen (vgl. FAZ vom 17.02.2001: "Kabila akzeptiert UN-Beobacher").
20 Allein die Stellung und Aufrechterhaltung ihres Asylantrags sowie ihr langjähriger Auslandsaufenthalt begründen für die Kläger nicht die Gefahr einer Verfolgung seitens der heutigen Machthaber. Aus den Auskünften des Auswärtigen Amtes geht hervor, dass nach übereinstimmender Ansicht der in A-Stadt ansässigen Vertretungen der EU-Mitgliedstaaten Personen, die in Deutschland wegen geltend gemachter Verfolgung durch das Mobutu-Regime einen Asylantrag gestellt haben, bei ihrer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo nicht mit staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben. Eine solche Gefahr besteht insbesondere nicht bei der Ankunft am internationalen Flughafen A-Stadt, dort herrschen wieder geregelte, bisweilen sogar geordnete Verhältnisse. Inzwischen sind zahlreiche Gegner Mobutus aus dem Ausland zurückgekehrt, ohne politisch verfolgt worden zu sein (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 16.1.1998 und 17.5.1999, S. 23; Auskünfte vom 19.8.1997 an VG Koblenz, vom 16.2.1999 an VG Magdeburg und vom 28.4.1999 an VG Sigmaringen). Zwischenzeitlich durchgeführte Abschiebungen abgelehnter Asylbewerber bestätigen diese Beurteilung (vgl. Auskünfte des Regierungspräsidiums Karlsruhe an VG Karlsruhe vom 17.3.1998 und 7.4.1998), auch wenn in den letzten Monaten mehrere Abschiebungen nach A-Stadt gescheitert sind und Erfahrungswerte aus der Rückführungspraxis nur in geringem Umfang vorliegen (AA, Lagebericht vom 7.5.1999, S. 31). In seiner Auskunft vom 13.10.1999 an das VG Stuttgart verweist das Auswärtige Amt auf die Auskünfte namhafter kongolesischer Menschenrechtsorganisationen, wonach abgeschobene abgelehnte Asylbewerber bei ihrer Ankunft am internationalen Flughafen von A-Stadt grundsätzlich einer Befragung durch Beamte der "Direction générale de Migration" (DGM) unterzogen werden. Dabei gehe es den kongolesischen Behörden vornehmlich darum, die Staatsangehörigkeit der Einreisenden zu überprüfen und eventuell bestehenden Verbindungen zu der seit dem 2.8.1998 ausgebrochenen Rebellion nachzuspüren. Befragt würden die Rückkehrer auch allgemein zu den jeweiligen Umständen des Aufenthalts im Ausland, ohne dabei einen besonderen Schwerpunkt zu setzen. Eine Berichtspflicht der insoweit tätigen Sicherheitskräfte richte sich nicht nach den vormals geltenden Statuten der mittlerweile von Präsident Kabila aufgelösten AFDL, sondern nach dienstrechtlichen Bestimmungen der befassten Migrations- und der Sicherheitsbehörden. Daraus folgt, dass die Gefahr einer Verfolgung wegen der Asylantragstellung auch nicht auf Art. 10 des AFDL-Statuts gestützt werden kann, wonach AFDL-Mitglieder verpflichtet sind, Aktionen oder Haltungen gegen die AFDL zu denunzieren (vgl. dazu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28.4.1999 an VG Sigmaringen). In seiner Auskunft vom 13.10.1999 an das VG Stuttgart hebt das Auswärtige Amt weiter hervor, dass Mitarbeiter der Botschaft A-Stadt am internationalen Flughafen in unregelmäßigen Abständen die Einreise der aus Deutschland abgeschobenen Personen beobachten. Nach den bisher gemachten Erfahrungen blieben diese Personen in aller Regel unbehelligt und könnten nach der Überprüfung durch die Beamten der DGM, in besonders gelagerten Fällen auch durch Beamte des kongolesischen Nachrichtendienstes, der Zoll- und Gesundheitsbehörden zu ihren Familienangehörigen gelangen. Mitarbeiter der Botschaft hätten in neuerer Zeit anlässlich mehrerer beobachteter Abschiebungen am internationalen Flughafen von A-Stadt feststellen können, dass die mit den rückgeführten Personen befassten Beamten der DGM meist Verständnis für ihre heimkehrenden Landsleute aufbrächten, die nach allgemein dort vorherrschender Auffassung regelmäßig lediglich "ihr Glück" im Ausland versucht hätten. Auch nach Auskunft namhafter kongolesischer Menschenrechtsorganisationen seien bisher keine Fälle bekannt geworden, in denen die Asylantragstellung und der Auslandsaufenthalt kongolesischer Staatsangehöriger bei einer gegenwärtigen Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo für sich genommen staatliche Repressionsmaßnahmen zur Folge gehabt hätten (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13.10.1999 an VG Stuttgart).
21 Auch amnesty international und das Institut für Afrika-Kunde berichten nicht über Verfolgungsmaßnahmen aus den vorgenannten Gründen. Auch wenn danach eine "eindeutige Aussage" über die Gefährdungslage zurückkehrender Mobutu-Gegner auf Grund der unklaren Sicherheitslage noch nicht möglich ist und zahlreichen Personengruppen wie z.B. Menschenrechtsaktivisten, Angehörigen verschiedener Oppositionsparteien oder auch ehemaligen Mobutisten unter der gegenwärtigen Regierung weiterhin Menschenrechtsverletzungen drohen, ermöglichen die neuen politischen Verhältnisse doch einem Teil der Asylsuchenden "durchaus eine sichere Rückreise" in ihr Heimatland (ai, Auskünfte vom 8.9.1997 an VG Sigmaringen, vom 4.9.1997 an VG Ansbach, vom 21.1.1998 an VG Düsseldorf und an VG Magdeburg; Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 14.7.1997 an VG Sigmaringen). Schließlich ergibt sich aus dem Umstand, dass Kabila bei der Kabinettsumbildung im März 1999 auch Mitarbeiter des von ihm gestürzten Mobutu in das Kabinett einbezogen hat, kein Anhaltspunkt dafür, dass Kongolesen, die ihren Asylantrag auf ihre Gegnerschaft zu Mobutu gestützt hatten, jetzt verfolgt werden. Die dem Gericht vorliegende Erkenntnisquellen enthalten keine Hinweise hierauf. Gerade auch die neueren Auskünfte und Lageberichte geben nichts dafür her, dass allein die Aufrechthaltung eines Asylantrages bei einer Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zu Verfolgungsmaßnahmen führt.
22 An dieser Einschätzung des erkennenden Gerichts vermag auch die Zeugenaussage des Herrn L. vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 25.7.2000 nichts zu verändern.
23 Das Gericht hält die Aussage für unglaubhaft.
24 Zum einen war Herr L. entgegen seiner Behauptungen nicht höherer Beamter im Innenministerium in A-Stadt bei der Abteilung Einwanderung, sondern Leiter des für die Erteilung von Ausreisegenehmigungen zuständigen Büros der DGM. Er war in dieser Funktion auch nicht, wie behauptet, "direkter Vorgesetzter" von Herrn K., des Leiters der DGM am Flughafen in A-Stadt, er stand vielmehr offensichtlich in keiner hierarchischen Beziehung zu Herrn K..
25 Mithin ist auch seine wesentliche Behauptung unrichtig, er habe die Praktiken bei der Einwanderungsbehörde auf dem Flughafen in A-Stadt betreffend rückkehrende Asylbewerber bis zum Zeitraum August 1999 aus eigener Tätigkeit und unmittelbarer Anschauung kennen gelernt. Mithin ist auch die weitere Behauptung nicht zutreffend, das Schicksal von zurückgekehrten Asylbewerbern habe er erfahren, "aufgrund von Anfragen von Familienangehörigen abgeschobener Personen". Dies gilt auch hinsichtlich der Klarstellung in seiner Aussage vom XX.XX.2000 (Seite 8 des Protokolls), die Familienangehörigen der abgeschobenen Personen hätten von deren Bekannten oder Freunden, die sich noch im Ausland befänden, von der Rückkehr bzw. der Abschiebung erfahren und sich dann, nachdem die Abgeschobenen nicht aufgetaucht waren, bei ihm nach deren Schicksal erkundigt. Sie hätten sich an ihn als den verantwortlichen Leiter des Dienstes gewandt. Diese Behauptung trifft offensichtlich nicht zu, da er nicht Leiter des verantwortlichen Dienstes war. Auch an dieser Stelle wiederholte der Zeuge auf erneute Nachfrage seitens des Gerichtshofs seine Behauptung, er sei der unmittelbare Vorgesetzte des Leiters der Abteilung der DGM am Flughafen, des Herrn K., gewesen (vgl. Bl. 8 des Anhörungsprotokolls).
26 Dem entspricht auch die unklare und ausweichende Antwort auf die anschließende Frage des Gerichtshofs, ob es eine schriftliche Dienstanweisung dazu gegeben habe, wie mit abgeschobenen Personen zu verfahren sei. Er äußert nämlich, es handele sich um ein System, wie es nicht nur im Kongo, sondern auch in anderen nicht demokratischen Staaten üblich sei. Auch unter Mobutus Zeiten seien die Praktiken nicht anders gewesen. Wiederum falsch ist dann seine Behauptung, was die Regentschaft Mobutus betreffe, könne er dies auch aus eigener Anschauung bestätigen, da er schon damals in gleicher Funktion tätig gewesen sei. Die Äußerungen zum Aufbau der verschiedenen Dienste, die am Flughafen in
27 A-Stadt tätig sind und dem Innenministerium unterstehen, sowie auch die vom Zeugen angegebenen Namen, entsprechen dem Wissensstand, wie es sich aus den Auskünften des Auswärtigen Amtes ergibt, und damit Personen, die in Deutschland mit Asylverfahren befasst sind, ggf. zugänglich ist.
28 Dagegen ist die Erklärung des Zeugen dazu, dass er bereits vor seiner letzten Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo (der angeblichen Dienstreise) wegen des Missstandes, dass die zwangsrekrutierten Personen bereits nach zweiwöchiger Ausbildung an die Front geschickt wurden, sich an die Internationale Gemeinschaft gewandt haben (Bl. 11 unten des Vernehmungsprotokolls), unzutreffend. Dies gilt auch für die weitere Behauptung, noch während ihrer Zeit im Kongo habe er Kontakt zu Vertretern von Menschenrechtsorganisationen, so mit einem Herrn M., einem chilenischen Vertreter der Menschenrechtsorganisationen der UNO im Kongo Kontakt aufgenommen (vgl. Seite 14, Mitte, des Vernehmungsprotokolls).
29 Dazu teilt das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 06.10.2000 unter Ziffer 12) der Auskunft mit, Herr M. sei Tunesier, der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über die Menschenrechtslage in der Demokratischen Republik Kongo, Herr N. sei chilenischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Chile. Darüber hinaus sei laut Auskunft des Büros A-Stadt der Hochkommissarin für Menschenrechte nie ein Protestbrief wegen der Behandlung abgeschobener Kongolesen von diesem Büro an kongolesische Behörden verfasst worden.
30 Nach alledem, kommt auch der Unklarheit zum Reiseweg des Zeugen (vgl. S. 4 unten bis S. 6 oben des Vernehmungsprotokolls vor dem VGH Baden-Württemberg) erhebliche Bedeutung zu. Es ist nämlich nach wie vor nicht verständlich, weshalb der Zeuge, falls er tatsächlich in dienstlicher Mission aus der Demokratischen Republik Kongo ausgereist wäre, wie er behauptet, den Reiseweg über P.-Stadt gewählt hat, wo die Sicherheitskontrollen nicht so streng wie auf dem Flughafen in A-Stadt sind, obwohl er in offiziellem Regierungsauftrag und mit entsprechender Erlaubnis ausgereist sein will. Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Erklärungsversuch des Zeugen zu, er habe eine Ladung von der Q. erhalten, der er aber nicht Folge leisten wollte. Zwar habe es sich nur um eine Ladung und nicht um eine Festnahme gehandelt, aber er habe sich gedacht, es könne vielleicht Schwierigkeiten geben, wenn er über den Flughafen von A-Stadt ausreisen würde. Er habe sich nämlich im zeitlichen Konflikt mit seiner fest verabredeten Mission im Ausland befunden, da nach seiner Erfahrung eine solche Befragung längere Zeit in Anspruch nehme und dies seinen Auftrag im Ausland hätte gefährden können. So ist bereits in sich nicht verständlich, weshalb eine so unbedeutende Mission, wie die vom Zeugen behauptete, nämlich 3500 Pässe in die Auslandsvertretungen der Demokratischen Republik Kongo in Frankreich, Belgien und Großbritannien zu bringen, nicht auch von einer anderen Person hätte erledigt werden können. Darüber hinaus bleibt offen, was der wahre Grund der Ladung der Q. an den Zeugen gewesen war. Insofern ist dementsprechend auch völlig offen, ob der Zeuge in Vorgänge verwickelt war, zu denen er nicht befragt werden wollte, und ob er aus diesem Grund nicht wieder in die Demokratische Republik Kongo zurückgekehrt ist. Jedenfalls gibt die Aussage des Zeugen dazu, er habe bereits in seiner Zeit im Kongo Kontakte zu Menschenrechtsorganisationen aufgenommen, keine Erklärungsmöglichkeit mehr her, da diese Behauptung entsprechend den obigen Ausführungen als widerlegt anzusehen ist.
31 Aber auch der Erklärungsversuch dazu, weshalb der Zeuge in Europa geblieben sein will ("sich abgesetzt hat"), überzeugt nicht. Er äußert dazu (siehe Seite 4, zweiter Absatz, des Vernehmungsprotokolls), seine Kontakte mit dem Präsidenten der Britischen Handelskammer hätten der kongolesischen Regierung nicht gefallen. Die Erläuterung, man habe ihm vorgeworfen, er habe versucht, Söldner in die Demokratische Republik Kongo einzuschmuggeln, ist völlig unplausibel. Abgesehen davon war der Kläger nach nunmehrigem Erkenntnisstand Leiter der Abteilung für die Erteilung von Ausreisegenehmigungen aus der Demokratischen Republik Kongo. Verhandlungen mit dem Präsidenten der Britischen Handelskammer dazu, Investoren in den Kongo zu holen, hatten mit seinem Aufgabengebiet ersichtlich nichts zu tun.
32 Nach alledem bleibt völlig offen, was der wahre Grund für die Ausreise des Zeugen aus der Demokratischen Republik Kongo war und welches eigene Interesse er an seinem Verbleib in Europa bzw. außerhalb der Demokratischen Republik Kongo hat.
33 Darüber hinaus hat er keinerlei konkrete und damit nachprüfbare Angaben zur Anzahl der zwangsrekrutierten oder exekutierten Personen gemacht, welche als zurückgekehrte Asylbewerber von ihm wahrgenommen worden sind. So äußert er zunächst auf Seite 10, Mitte, auf eine entsprechende Frage: "Es gibt keine Regel ohne Ausnahme". Auf die Frage, woher er wisse, dass mit allen Abgeschobenen wie geschildert verfahren werde, äußerte er wahrheitswidrig: "Das weiß ich, weil ich selbst verantwortlich gewesen bin und selbst verhört habe". Weiterhin äußert er (Seite 13 oben): "Ich kann keine Auskunft geben über die Zahl der 1998 aus Europa abgeschobenen Kongolesen. ... Da ich mich nicht vor meinem Computer befinde, kann ich nicht angeben, in welchem Verhältnis die Zahl der zwangsrekrutierten Personen zu der Gesamtzahl der Abgeschobenen steht".
34 Auch aus diesem Umstand ergibt sich, dass die Angaben des Zeugen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf real Erlebtem beruhen, da er dann - insbesondere unter Berücksichtigung des behaupteten langen Zeitraums seiner Tätigkeit - jedenfalls eine Zahlenrelation angeben könnte, ohne dass er die Namen aus seinem Computer zusammenzählt, was ohnehin nicht nachvollziehbar ist, da er mehrfach angegeben hat, es gebe keine entsprechenden Listen in der Demokratischen Republik Kongo.
35 Nach Randziffer 13 der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Oktober 2000 an den VGH Mannheim trifft es nach wie vor zu, dass Mitarbeiter der Botschaft angekommene Rückkehrpflichtige bereits am Rollfeld des Flughafens in A-Stadt in Empfang nehmen können und ihnen auch Einsicht in die Passagierlisten gewährt wird. Darüber hinaus wird bekräftigt, dass die Rückkehrer durch Mitglieder von Menschenrechtsorganisationen nach ihrer Rückkehr betreut werden und in besonders gelagerten Fällen auch im Auftrag der Deutschen Botschaft in A-Stadt nach wenigen Wochen an ihrer Wohnadresse besucht werden. Auch werde die Anwesenheit der Vertreter der Botschaft in A-Stadt am Flughafen von kongolesischer Seite nicht als Einmischung in die inneren Angelegenheiten betrachtet. Es haben in der Vergangenheit nach Auskunft der Botschaft mehrere Gespräche mit dem Leiter der DGM und dessen Stellvertreter stattgefunden. Danach trifft es nach wie vor zu, dass die kongolesische Regierung Verständnis für die wirtschaftliche Misere vieler junger Kongolesen hat und nicht beanstandet, dass diese in Deutschland Asyl beantragen, um dort ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern.
36 Die von Herrn R. gegebene Einschätzung der Menschenrechtslage im Kongo wird zum einen dadurch ihrer Grundlage enthoben, dass unter Textziffer 13 c) der vorbezeichneten Auskunft dargestellt wird, dass die angeblichen Vergleichsfälle nicht aussagekräftig sind, insbesondere es sich bei keiner der namentlich erwähnten Personen um abgeschobene Asylbewerber handelt. Darüber hinaus liegen dem Gericht keine Erkenntnisse zur Seriosität des Herrn R. vor, insbesondere ist nicht bekannt, in welcher Eigenschaft und aufgrund welcher Motivation Herr R.. diese Angaben gemacht hat, insbesondere welche Tätigkeit er in der Zeit davor und danach ausübte.
37 Zu Unrecht zweifelt der Kläger auch die Verwertbarkeit der Auskünfte des Auswärtigen Amtes in Asylverfahren an. Das Gericht folgt der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheidung vom 06.10.1998, NVwZ 1999, 184 ), wonach sachverständige Äußerungen eines Vertreters einer anderen Behörde, die dem gleichen Rechtsträger wie eine der Parteien angehört, grundsätzlich verwertet werden können. Bedenken gegen die Heranziehung von gutachterlichen Äußerungen bestehen danach nur, wenn der Gutachter nicht nur dem gleichen Rechtsträger, sondern als Beamter und in sonstiger Weise dauerhaft der Bescheid erteilenden Behörde angehört und die Partei daraus ein Mistrauen hinsichtlich der Unabhängigkeit herleitet. Damit kann die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes, an der abgeordnete Mitarbeiter des Bundesamtes mitgewirkt haben, zulässigerweise zur Beurteilungsgrundlage in einem asylrechtlichen Urteil gemacht werden, denn es handelt sich um eine gutachterliche Äußerung einer anderen Behörde desselben Rechtsträgers. Der abgeordnete Beamte gehört nunmehr dem Auswärtigen Amt an und unterliegt den Weisungen seines dortigen Vorgesetzten. Der abgeordnete Mitarbeiter des Bundesamtes spricht nicht in eigenem Namen, sondern die Auskünfte werden durch das Auswärtige Amt erteilt, bei der die Verantwortung für die Richtigkeit der Stellungnahme damit liegt (vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 28.09.2000, Az.: 3 UZ 2472/00A m.w.N.).
38 Anhaltspunkte dafür, dass im Falle des Klägers Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen könnten, sind nicht ersichtlich.
39 Als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
40 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf dem § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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