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10 E 30767/95.A•VG Frankfurt 10. Kammer, 2000-11-07, 10 E 30767/95.A
10 E 30767/95.AAdministrative Court / Chamber 10Nov 7, 2000
Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Asyl und Abschiebungsschutz als politisch Verfolgter eines Türken, der bereits 1982 aus seinem Heimatland ausgereist und 1992 in das Inland eingereist ist. Geltendmachung von Verfolgungsgründen: Unterstützung der TSIP- Partei bis zum Militärputsch von 1980 und einer erkennungsdienstlichen Behandlung.
Entscheidungsdatum: 2000-11-07
Aktenzeichen: 10 E 30767/95.A
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:1107.10E30767.95.A.0A
Dokumenttyp: Urteil
Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Asyl und Abschiebungsschutz als politisch Verfolgter eines Türken, der bereits 1982 aus seinem Heimatland ausgereist und 1992 in das Inland eingereist ist.
Geltendmachung von Verfolgungsgründen: Unterstützung der TSIP- Partei bis zum Militärputsch von 1980 und einer erkennungsdienstlichen Behandlung.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der 1941 geborene Kläger hat eigenen Angaben zufolge die Türkei bereits 1982 verlassen und sich in verschiedenen europäischen Ländern aufgehalten, er ist am XX.XX.1992 eingereist und begehrt mit Antrag vom XX.XX.1993 Asyl. Den Antrag lehnte die Beklagte nach Anhörung am XX.XX.1995 mit Bescheid vom XX.XX.1995 ab.
2 Im Bescheid des Bundesamtes heißt es: In der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt vom XX.XX.1995 habe der Kläger im wesentlichen vorgetragen, der sei aus der Türkei mit einem legalen türkischen Paß, den er den Grenzbehörden vorgezeigt habe, im März 1982 ausgereist. Von März 1982 bis Dezember 1992 habe er sich in Österreich - ohne irgendwelche Probleme seitens der österreichischen Behörden zu haben - aufgehalten.
3 Nach dem Verbot der A.-Partei, dessen Sympathisant er in der Türkei gewesen sei, habe er beschlossen, zu flüchten. Bis zu seiner Ausreise aus der Türkei habe er keinerlei Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden gehabt.
4 Er habe in Österreich keinen Asylantrag gestellt, weil er die Türkei im Ausland nicht schlecht habe machen wollen. In der Bundesrepublik Deutschland habe er sich in den Jahren 1969 bis 1971 als Gastarbeiter aufgehalten. Ende 1992 sei er erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, da man ihm die Versicherungsbeiträge aus der oben genannten Zeitspanne nicht ausgezahlt habe und diese Angelegenheit klärungsbedürftig gewesen sei. Er hoffe, das er in Deutschland wieder den Status eines Gastarbeiters bekommen könne.
5 Mit am 02.04.1995 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, er verfolgt sein Anliegen weiter und trägt ergänzend vor, er sei nach Teilnahme an einer Versammlung der B. festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt worden.
6 Der Kläger beantragt,
7 unter Aufhebung des Bescheides vom XX.XX.1995 (Az: B 1569390-163) die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten i.S.d. Art. 16 a GG anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 des AuslG in der Person des Klägers vorliegen,
8 hilfsweise
9 festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG in der Person des Klägers vorliegen.
10 Die Beklagte hat beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid.
13 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich an dem Verfahren nicht beteiligt.
14 Die von der Behörde vorgelegten Akten (Bl. 1 - 99) sind zum Gegenstand der Beratung gemacht worden.
15 Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 04.08.2000 auf den Einzelrichter übertragen.
16 Die nach § 74 Abs. 1 AsylVfG erhobene Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klagefrist eingehalten, denn der Bescheid ist nach dem Abgangsvermerk in den Behördenakten am XX.XX.1995 als Einschreibebrief zur Post gegeben worden (§§ 31 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, VwZG). Sie ist in der Sache aber unbegründet, denn der klägerseits begehrte Verwaltungsakt ist zu Recht abgelehnt worden. Auch die im Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ist rechtens.
17 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil das Gericht der Begründung des Bescheides des Bundesamtes folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG und § 117 Abs. 5 VwGO). Dort heißt es:
18 "Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, in der Türkei politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, noch dass er eine solche bei Rückkehr nach dorthin zu befürchten müsste.
19 Der Kläger hat im Verlaufe seines Asylverfahrens abweichende Angaben gemacht. Im Vergleich zu den Darlegungen im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom XX.XX.1993 brachte der Kläger in seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt nämlich eine andere Schilderung seines fluchtauslösenden Schicksals vor.
20 So behauptet in dem oben genannten Schriftsatz der Bevollmächtigte, der Kläger sei kurz vor seiner Ausreise wegen Beteiligung an einer Veranstaltung der B. festgenommen worden.
Andererseits trägt der Kläger im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt vor, er habe in der Türkei nie irgendwelche Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden gehabt.
Eine in der Türkei von Verfolgung bedrohte Person ist erfahrungsgemäß darum bemüht, den Behörden des Zufluchtlandes bei jeder sich bietenden Gelegenheit das wahre Verfolgungsschicksal zu schildern, um so den angestrebten Schutz vor Verfolgung sicherzustellen.
Aus dem Verhalten des Klägers kann nur geschlossen werden, dass er seinen Sachvortrag beliebig abwandelt, je nachdem, welche Version ihm im Asylverfahren erfolgversprechender erscheint.
21 Nach alledem bestehen bereits Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers.
22 Selbst bei Wahrunterstellung, dass der Asylbewerber in der Türkei Sympathisant der A. gewesen sein soll und auch für diese Organisation bis zu deren Verbot an Plakataktionen, Flugblätterverteilungen und Veranstaltungen teilgenommen haben soll, ist dies asylrechtlich nicht relevant. Im Zeitpunkt der Ausübung dieser Tätigkeiten war die A. eine legale Partei und konnte somit auch keine Verfolgungsmaßnahmen seitens des türkischen Staates auslösen. Nach dem Verbot der Organisation hat der Kläger aber solche Aktivitäten nicht mehr durchgeführt und auch nach eigenen Angaben nie irgendwelche Probleme deswegen mit den türkischen Behörden gehabt.
es ist daher unter Berücksichtigung der dem Bundesamt vorliegenden Erkenntnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die türkischen Behörden Interesse daran gehabt haben gegen den Kläger politisch vorzugehen. Das auch in Anbetracht der Tatsache, dass in der Vergangenheit nur exponierte Mitglieder der A. in der Türkei mit Verfolgung rechnen mussten (vgl. VG Bremen, Urteil vom 14.10.1987, Az: 1 AS 140/85). Es ist offensichtlich, dass der Kläger solch einem Personenkreis nicht angehört hat.
23 Die Angaben, die der Kläger im Rahmen seines Vortrages zu der A. dargelegt hat, gehen auch nicht über das hinaus, was in der Türkei allgemein bekannt ist bzw. was den zur Verfügung stehenden Informationsquellen allgemein entnommen werden kann. Ein darüber hinausgehendes Detailwissen ist beim Kläger nicht festzustellen. Derart allgemeine Äußerungen reichen für die Glaubhaftmachung politischer Aktivitäten und einer daraus sich ergebenden Verfolgungsgefahr nicht aus.
24 Darüberhinaus zeigt der Umstand, dass der Antragsteller eigenen Angaben nach die Türkei legal und ungehindert verlassen konnte, dass seitens des Staates gegenüber dem Kläger keine Verfolgungsabsicht besteht.
25 Gegen die behauptete Verfolgungsfurcht spricht auch der Zeitpunkt der Antragstellung.
26 Einem tatsächlich politisch Verfolgten müsste es sich geradezu aufdrängen, den Behörden des Zufluchtlandes unverzüglich nach seiner Ausreise aus der Türkei das Gefährdungs- bzw. das Verfolgungsschicksal darzulegen; dies ist nämlich Ursache der Flucht und bestimmt in hohem Maße seine Handlungsweise.
27 Dies hat der Kläger aber nicht getan; er ist am XX.XX.1982 aus der Türkei ausgereist, hat sich dann nachträglich ca. 10 Jahre, bis Dezember 1992, in Österreich aufgehalten, ohne in diesem Land einen Asylantrag zu stellen.
Sein Einwand, er habe nicht Asylantrag gestellt um die Türkei im Ausland nicht schlecht zu machen, kann in dem oben genannten Zusammenhang nicht überzeugen.
Auch der Grund seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland ist seiner eigenen Aussage nach nicht die Asylgewährung, sondern die Aufklärung bezüglich der Auszahlung von Versicherungsbeiträgen aus einem früheren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und das Erreichen eines Status als Gastarbeiter.
28 Dies alles läßt nur den Schluss zu, dass der Kläger zu keiner Zeit politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen ist und er solche auch nicht befürchtet; er betreibt sein Asylverfahren offensichtlich lediglich dazu, um in den Genuss der aufenthaltsrechtlichen Nebenwirkungen dieses Verfahrens zu kommen."
29 Auch die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Gründe, der Kläger sei bei einer Rückkehr noch immer von asylrelevanten Beeinträchtigungen bedroht, weil in der Türkei polizeiliche Daten nicht gelöscht werden müssten, vermag eine andere Betrachtungsweise nicht zu rechtfertigen, weil nach den Angaben des Klägers (dies erstmals im Januar 1998) mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass über den Kläger überhaupt polizeiliche Daten bestehen. Im Übrigen sind die vagen Angaben (keine Angaben über Ort und Datum der Festnahme) nicht geeignet, die Glaubwürdigkeitszweifel zu beseitigen. Der Kläger ist mithin unverfolgt ausgereist.
30 Es besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung im Zusammenhang mit der Wiedereinreise in die Türkei. Es erscheint zwar nach vorliegenden Erkenntnissen durchaus möglich, dass abgeschobene Asylbewerber, insbesondere dann, wenn sie nicht über ein gültiges Reisedokument verfügen, damit rechnen müssen, bei der Wiedereinreise in die Türkei in Polizeigewahrsam genommen und dabei Misshandlungen ausgesetzt zu werden. Hintergrund für diese kurzzeitigen Überprüfungen ist, dass von den türkischen Behörden geprüft wird, ob sich der Betreffende politisch gegen den türkischen Staat betätigt hat oder Informationen über exilpolitische Organisationen geben kann.
31 Amnesty international geht hierbei davon aus, dass es auch zu Folterungen der Festgehaltenen kommt (Amnesty international vom 21.08.1993). Auch der Gutachter C. geht von möglichen Festnahmen und Überprüfungen aus (Gutachter C. an das VG Gießen v. 04.08.1993), kann jedoch keine konkreten Schicksale von Rückkehrern benennen (C., a.a.O.). Der Gutachter D. bestätigt dies, geht jedoch davon aus, das wiedereinreisende Kurden (was auf den Kläger nicht zutrifft) nach sorgfältig durchgeführter Überprüfung durch die Polizeikräfte am Flughafen dann freigelassen werden, wenn die Nachforschungen ergeben, dass die betreffenden Personen nicht gesucht werden, gegen sie keine strafrechtlichen Verfahren laufen und keine Anzeichen dafür sprechen, dass sie mit einer illegalen politischen Organisation in Verbindung stehen (D., Gutachten an das VG Düsseldorf v. 30.06.1992, D. Gutachten an das VG Aachen v. 20.09.1993). Diese Einschätzung teilt auch der Gutachter E. (Gutachten an das VG Bremen v. 14.11.1993). Er selbst habe bei einer Kontrolle am Flughafen seiner Person miterlebt, wie abgeschobene Asylbewerber aus Deutschland eingetroffen sind, die alle einen sogenannten Passersatz ausgestellt von den jeweiligen Konsulaten gehabt hätten. Diese hätten nach der Feststellung der Personalien ungehindert die Grenze passieren können. Es erscheint unwahrscheinlich, dass abgelehnte Asylbewerber, die keinen konkreten Lebenssachverhalt glaubhaft vorgetragen haben, aus dem sich - über die bloße Asylantragstellung hinaus - Verdachtsmomente der türkischen Behörden ergeben konnten, bei einer Rückkehr in die Türkei mit Verfolgungsmaßnahmen erheblicher Intensität zu rechnen haben. Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass über eine von Einzelfällen hinausgehende im großen Ausmaß bestehende Praxis der Festnahmen und eventuellen Foltermaßnahmen an den Grenzstellen in der türkischen Presse berichtet worden wäre, insbesondere in einer Zeit, in der von ihr jede Misshandlung der Polizei veröffentlicht wird. Aufgrund dieser Erkenntnisquellen konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass zurückkehrende Asylbewerber automatisch bei der Einreise inhaftiert und asylerheblichen Misshandlungen ausgesetzt sind.
32 Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers nicht vorliegen.
33 Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb auch der Hilfsantrag scheitern muss.
34 Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).
35 Das Urteil ist wegen der Kosten (§ 167 Abs. 2, § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO) nach der gesetzlichen Anordnung der §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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