VG Frankfurt 5. Kammer, 2000-09-27, 5 E 254/00

5 E 254/00Administrative Court / Chamber 5Sep 27, 2000

Regest

Einleitung einer Abschleppmaßnahme bei im absoluten Halteverbot abgestelltem

Full text

VG Frankfurt 5. Kammer — 5 E 254/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-09-27

Aktenzeichen: 5 E 254/00

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:0927.5E254.00.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Einleitung einer Abschleppmaßnahme bei im absoluten Halteverbot abgestelltem

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

  3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen die Zahlung von Kosten für die Einleitung einer Abschleppmaßnahme.

2 Das Fahrzeug der Marke Ford mit dem amtlichen Kennzeichen F-XX 000 stand am 08.03.1997 in der Zeit von 21.05 Uhr bis 21.27 Uhr in Frankfurt am Main in der Schäfergasse gegenüber dem Geschäftslokal der Firma X. Das Fahrzeug sollte abgeschleppt werden, weil es im Geltungsbereich eines absoluten Halteverbotes stand. Der Kläger kam jedoch zu seinem Auto zurück und fuhr selbst davon.

3 Mit Bescheid vom 02.04.1997 wurden dem Kläger jedoch Kosten für die Einleitung der Abschleppmaßnahme in Höhe von 251,00 DM auferlegt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.1999 zurückgewiesen.

4 Am 18.01.2000 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wurde vorgetragen, er habe sein Auto seinerzeit aus dem absoluten Halteverbot weggefahren, bevor mit konkreten Maßnahmen zur Einleitung einer Abschleppmaßnahme begonnen worden sei.

5 Der Kläger beantragt,

6 den Bescheid der Beklagten vom 02.04.1997 i. d. F. des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 15.12.1999 aufzuheben.

7 Die Beklagte beantragt,

8 die Klage abzuweisen.

9 Die Beklagte geht davon aus, dass die Kostenforderung zu Recht erfolgt. Hierzu wird vorgetragen, es sei bereits eine Kralle am Fahrzeug des Klägers zur Vorbereitung der Abschleppmaßnahme angebracht gewesen, als der Kläger zurückkam. Damit seien die Kosten für eine sogenannte Teilleistung entstanden.

10 In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Herren L und C als Zeugen vernommen. Hinsichtlich der Angaben der Zeugen und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

11 Die Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

12 Der Kläger hat die für die Einleitung der Abschleppmaßnahme geforderten Kosten und Gebühren gem. § 8 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) zu tragen, denn die Voraussetzungen für die Durchführung einer Abschleppmaßnahme lagen vor. Das Fahrzeug stand in der Schäfergasse im Geltungsbereich eines absoluten Halteverbotes (Verkehrszeichen 283 zu § 41 StVO).

13 Ein derartiger Verkehrsverstoß bietet die Grundlage für ein polizeiliches Einschreiten nach § 11 HSOG. Da ein verantwortlicher Fahrzeugführer nicht angetroffen wurde, konnte die Aufforderung, das Fahrzeug umgehend wegzufahren, nicht ergehen. Es blieb somit allein die Möglichkeit, im Wege der unmittelbaren Ausführung einer polizeilichen Maßnahme (§ 8 HSOG) sofort ein Abschleppunternehmen mit dem Entfernen des Fahrzeuges zu beauftragen.

14 Die Abschleppmaßnahme war zudem angemessen und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 4 HSOG) vereinbar. Da das Fahrzeug im Geltungsbereich eines absoluten Halteverbotes gestanden hat, war eine sofortige Abschleppmaßnahme gerechtfertigt. Der Verstoß gegen eine ausdrückliche Halteverbotsregelung ist so gravierend, dass es nicht darauf ankommt, ob das abgestellte Fahrzeug zu einer individuellen und konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat (Hess. VGH, NVwZ-RR 1995, 29).

15 Die geltend gemachte Kostenforderung ist auch insoweit rechtmäßig, als es tatsächlich zur Durchführung der Abschleppmaßnahme nicht gekommen ist. Zwar kam der Kläger zurück, bevor sein Auto aus der Schäfergasse entfernt worden war, doch hatte die Abschleppmaßnahme bereits begonnen. Nach den Feststellungen des Gerichts war bereits eine Kralle an einem Rad des Autos angebracht, so dass die Voraussetzungen einer sogenannten Teilleistung vorlagen.

16 Aus der bei den Behördenakten befindlichen Niederschrift über die Abschleppmaßnahme, die von dem Zeugen L als stellvertretendem Dienstgruppenleiter unterzeichnet ist, ergibt sich, dass bereits eine Kralle angelegt gewesen ist. Dies bestätigt der Zeuge L weiterhin in seinen ebenfalls bei den Behördenakten befindlichen dienstlichen Erklärungen vom 16.05.1997 und vom 21.02.2000 sowie in der Vernehmung vor dem erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung am 27.09.2000. Bei seiner Vernehmung vor dem Gericht hat er in widerspruchsfreier und nachvollziehbarer Weise den Geschehensablauf geschildert. Nach der Feststellung des im Halteverbot abgestellten Autos werde mit der Erstellung der Niederschrift begonnen und sodann über Funk ein Abschleppfahrzeug für ein konkretes Auto bestellt. Im Fall des Klägers sei schließlich ein Abschleppfahrzeug vorgefahren und der Fahrer habe eine Kralle an ein Rad angelegt. Erst danach und bevor der Fahrer des Abschleppwagens eine weitere Kralle anlegen konnte, sei der Kläger zu dem Auto gekommen. Jetzt sei die Maßnahme abgebrochen worden, der Abschleppwagen habe schließlich gewendet und sei davongefahren. Die Angaben des Zeugen L stehen im Einklang mit allen vorliegenden Unterlagen und damit ist zunächst der Beweis dafür erbracht, dass das Auto des Klägers im absoluten Halteverbot stand und die Voraussetzungen für die Einleitung einer Abschleppmaßnahme vorlag.

17 Soweit der Kläger nun weitere für ihn günstige Tatsachen vorträgt, aus denen sich ergeben könnte, dass er nicht in rechtmäßiger Weise für die Zahlung der geforderten Kosten in Anspruch genommen werden kann, hat er hierfür den Beweis zu erbringen. Dies ist ihm aber nicht gelungen.

18 Zunächst stellt sich die Frage, warum der Kläger seinen Widerspruch vom 09.04.1997 gegen den Kostenbescheid in keiner Weise begründet hat und in diesem Zusammenhang nicht angegeben hat, dass er doch möglicherweise vor Beginn einer Abschleppmaßnahme zu seinem Auto zurückgekehrt sei. So schildert der Kläger erstmals in seiner Klageschrift vom 17.01.2000 - also fast 3 Jahre nach dem Vorfall - den Geschehensablauf aus seiner Sicht. Dabei beschreibt er nun eine (weibliche!) Hilfspolizeibeamtin, die sein Fahrzeug notiert habe und mit der er insoweit ein Gespräch begonnen habe. In der Klageschrift heißt es weiter, der Fahrer des Abschleppwagens habe dann die Krallen vom Lkw genommen

19 "...und wollte diese anlegen. Hiergegen protestierte der Kläger. Der Abschleppwagen wurde daraufhin von der Hilfspolizistin zum nächsten abzuschleppenden Fahrzeug beordert."

20 In der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht hat der Kläger ausweislich der Niederschrift angegeben, während des Gesprächs zwischen ihm und der Politesse habe der Fahrer des Abschleppwagens eine Kralle an das linke Vorderrad seines Autos angelegt. Dann sei ein männlicher Hilfspolizist hinzugekommen und habe dem Abschleppwagenfahrer erklärt, er solle ein anderes Fahrzeug abschleppen.

21 Während in der Klageschrift ausschließlich von einer weiblichen Person die Rede ist, die auch selbst die angebliche Abschleppung eines anderen Autos angewiesen habe, erscheint in der Schilderung des Klägers vor Gericht aber auch eine männliche Person, die schließlich die Beendigung der Maßnahme am Auto des Klägers angeordnet habe. Bereits dieser Widerspruch gibt Anlass für Zweifel, aber von großer Bedeutung bleibt ebenfalls, dass nach Aktenlage und nach den Angaben des Zeugen L ein Kontakt des Klägers mit einer weiblichen Polizistin überhaupt nicht bestand. Lediglich in dem vom Regierungspräsidium Darmstadt gefertigten Widerspruchsbescheid vom 15.12.1999 wird eine "Hilfspolizeibeamtin" erwähnt. Da sich nicht erkennen lässt, worauf das Regierungspräsidium diese Angabe gestützt hat, ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen Irrtum handelt, den sich dann möglicherweise der Kläger in seiner Klageschrift zu Eigen gemacht hat.

22 Im weiteren sind auch Diskrepanzen mit den Angaben des Zeugen C festzustellen. Den Zeugen C hat der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht benannt. Nach eigenen Angaben habe der Zeuge die Abschleppsituation beobachten können. Er sei gemeinsam mit dem Kläger aus einem Café gekommen und habe dann gesehen, dass sich eine Frau am Auto des Klägers befunden habe. Er habe die Geschehnisse jedoch aus einer Distanz verfolgt und sei erst später näher getreten. Der Zeuge C kann sich aber nur an eine weibliche Person erinnern. Soweit der Kläger selbst gegenüber dem Gericht das Hinzutreten eines männlichen Polizisten geschildert hat, kann der Zeuge C dies nicht bestätigen. Er hat in diesem Zusammenhang nur drei Personen in Erinnerung, den Kläger, eine weibliche Polizistin und den männlichen Abschleppwagenfahrer.

23 Im Ergebnis sind die Angaben des Klägers und des Zeugen C insgesamt nicht eindeutig und nicht ohne Widerspruch. Soweit sich dem Vorbringen aber nicht eine zweifelsfreie Beschreibung der beteiligten Personen entnehmen lässt, ist auch die Schilderung des angeblichen Geschehensablaufs hinsichtlich der Abschleppmaßnahme nicht geeignet, den erforderlichen Beweis zu erbringen.

24 Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

25 Rechtsmittelbelehrung...

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