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1 E 28/00.A•VG Frankfurt 1. Kammer, 2000-09-27, 1 E 28/00.A
1 E 28/00.AAdministrative Court / Chamber 1Sep 27, 2000
Die Kläger sind aserbaidschanische Staatsangehörige. Sie stammen aus Kirowabad. Sie verließen ihre Heimat am 26.07.1999. Am 03.09.1999 stellten sie einen Asylantrag.
Entscheidungsdatum: 2000-09-27
Aktenzeichen: 1 E 28/00.A
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:0927.1E28.00.A.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Kläger sind aserbaidschanische Staatsangehörige. Sie stammen aus Kirowabad. Sie verließen ihre Heimat am 26.07.1999. Am 03.09.1999 stellten sie einen Asylantrag.
Der Bescheid der Beklagten vom 10.12.1999 (Az: 2499236-425) wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1 Die Kläger sind aserbaidschanische Staatsangehörige. Sie stammen aus Kirowabad. Sie verließen ihre Heimat am 26.07.1999. Am 03.09.1999 stellten sie einen Asylantrag.
2 Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt trugen sie folgendes vor:
3 Der Vater des Klägers zu 1) sei armenischer Volkszugehörigkeit gewesen, während seine Mutter aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit gewesen sei. Die Eltern der Klägerin zu 2) seien beide armenischer Volkszugehörigkeit gewesen. Der Kläger zu 1) habe mit seinen Eltern in dem Dorf Murud gelebt. Die Eltern seien im Rahmen der Auseinandersetzungen im Jahre 1989 umgebracht worden. Die Klägerin zu 2) sei in Kirowabad aufgewachsen. Ihre Mutter sei im Rahmen der Auseinandersetzungen zwischen Aserbaidschanern und Armeniern 1989 von einem Auto überfahren und getötet worden. Der Kläger zu 1) sei nach dem Tod der Eltern zu seinem Onkel, dem Bruder seiner Mutter, nach Kirowabad gegangen und habe dort in dessen Geschäft, einem Lebensmittelladen, geholfen. Er habe sich dabei 7000 $ verdient. Im Jahre 1992 hätten die Kläger zu 1) und 2) geheiratet. Aus der Ehe sei die Klägerin zu 3) hervorgegangen. Sie sei in Murud geboren worden, wo der Onkel des Klägers zu 1) einen Arzt gekannt habe. Sie hätten sich zur Ausreise entschlossen, nachdem auch die aserbaidschanischen Nachbarn in Kirowabad damit begonnen hätten, sie wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu belästigen. Während gem. der Niederschrift der Kläger zu 1) erklärte, einmal geschlagen worden zu sein, erklärte die Klägerin zu 2), dass beide mehrfach geschlagen worden seien. Die aserbaidschanischen Nachbarn hätten gedroht, die Kläger umzubringen, weil sie armenische Volkszugehörige seien. In diesem Zusammenhang sei auch der Onkel in Gefahr geraten. Er habe sie deshalb gebeten, das Land zu verlassen und habe ihnen dabei auch geholfen. Sie seien am 26.06.1999 mit einem LKW nach Moskau gefahren. Dort hätte ein Bekannter des Onkels die Reiseunterlagen bereits besorgt, nämlich die Flugtickets und falsche Pässe. Die richtigen Pässe hätten sie abgeben müssen. Am 31.08.1999 seien sie dann von Moskau nach Frankfurt geflogen. Nach der Zollabfertigung habe man ihnen alle Dokumente wieder abgenommen. Sie hätten sich um nichts gekümmert und wüssten deshalb auch nicht mehr, mit welcher Fluggesellschaft sie geflogen seien.
4 Mit Bescheid vom 10.12.1999, zugestellt am 23.12.1999 lehnte die Beklagte den Asylantrag ab und traf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen. Sie forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik zu verlassen und drohte ihnen die Abschiebung in ihr Heimatland an. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, es sei nicht festzustellen, dass die Kläger auf dem Luftweg in die Bundesrepublik gelangt seien. Insoweit trügen sie die volle Beweislast. Sie hätten im übrigen auch nicht glaubhaft machen können, zum Zeitpunkt ihrer Ausreise asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Denn ihr Vorbringen sei widersprüchlich. So hätte der Kläger zu 1) die Adresse seiner Eltern in Murud angegeben und begründet, dass sich dort seine Geburtsurkunde befinde, obwohl er zugleich behauptet habe, die Eltern seien im Jahre 1989 umgekommen. Die vom Kläger zu 1) in Fotokopie vorgelegte Geburtsurkunde lasse erkennen, dass die Angaben hinsichtlich der Volkszugehörigkeit der Mutter manipuliert worden seien. Da das behauptete Verfolgungsschicksal aber darauf begründet werde, dass die Mutter des Klägers zu 1) und sein Onkel aserbaidschanische Volkszugehörige gewesen seien, sei wegen dieser Manipulation die Glaubwürdigkeit der Antragsteller wesentlich erschüttert. Auch die Klägerin zu 2) habe sich in Widersprüche verwickelt, in dem sie zum einen ausgesagt habe, dass ihr Ehemann bei dem Onkel gearbeitet und dabei 7000 $ erarbeitet habe, andererseits aber behauptet habe, die Familie habe sich in Kirowabad aus Furcht vor übergriffen verstecken müssen.
5 Am 04.01.2000 haben die Kläger Klage erhoben.
6 Sie tragen vor, dass sie tatsächlich mit dem Flugzeug von Moskau nach Frankfurt gekommen seien. Weil die Beschaffung der Reisedokumente von Bekannten des Onkels organisiert worden sei und sie auch nicht gewusst hätten, dass es darauf später einmal ankommen könne, hätten sie den näheren Umständen der Reise wie etwa der Fluggesellschaft keine Aufmerksamkeit geschenkt. Sie seien auch viel zu aufgeregt gewesen, um auf derartige Dinge zu achten. In der mündlichen Verhandlung konnte sich der Kläger zu 1) allerdings daran erinnern, dass die Flugbegleiterinnen bourdauxrote Kostüme getragen hätten und dass der Pilot in russischer Sprache vor dem Start dazu aufgefordert hätte, sich anzuschnallen sowie während des Fluges eine Information über die Flughöhe gegeben habe. Die Stewardessen hätten allerdings mit ihnen nicht auf russisch gesprochen, sondern in einer anderen Sprache. Die Kläger geben übereinstimmend an, dass sie um die Mittagszeit in Frankfurt gelandet seien. Sie könnten sich nicht mehr daran erinnern, ob die Beschriftung in dem Flugzeug kyrillisch oder lateinisch gewesen sei. Allerdings seien sie in ihrem Leben bisher nie mit lateinischen Buchstaben konfrontiert gewesen, so dass ihnen dies wohl aufgefallen wäre.
7 Die Kläger tragen weiterhin vor, dass sie sich nicht in Widersprüche verstrickt hätten. Die Kopie der Geburtsurkunde des Klägers zu 1) weise keine Fälschungsmerkmale auf. Es sei auch unzutreffend, dass das Verfolgungsschicksal auf der aserbaidschanischen Volkszugehörigkeit der Mutter des Klägers zu 1) aufgebaut werde. Entscheidend sei vielmehr die armenische Volkszugehörigkeit der Kläger. In Kirowabad sei es zunächst unbekannt gewesen, dass der Kläger zu 1) armenischer Volkszugehörigkeit war. Deshalb sei er auch unbehelligt geblieben. Erst nach der Heirat sei die wahre Volkszugehörigkeit der Familie in der Nachbarschaft bekannt geworden. Seitdem habe es Bedrohungen und übergriffe gegeben. Weil es für eine armenische Volkszugehörige nicht möglich sei, zur Entbindung in ein aserbaidschanisches Krankenhaus zu gehen, sei die Klägerin zu 2) nach Murud gegangen, wo sie im Hause eines Bekannten für zwei Tage untergekommen sei. Dort habe bei der Geburt eine aserbaidschanische Ärztin Hilfe geleistet. Das Elternhaus des Klägers zu 1) in Murud sei im Zuge der Auseinandersetzungen 1989 wie das übrige Dorf einem Bombenangriff zum Opfer gefallen und seitdem nicht mehr bewohnbar. Es stünden nur noch Trümmer, deshalb habe der Kläger zu 1) dieses Haus als Adresse des Elternhauses angegeben. Dort habe sich auch das Original seiner Geburtsurkunde zuletzt befunden. Aus der Existenz der Adresse des Elternhauses könne nichts darüber abgeleitet werden, dass die Eltern noch leben oder nicht. Deshalb liege insoweit auch kein Widerspruch vor.
8 Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 10.12.1999 (Az: 2499236-425) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz vorliegen;
hilfsweise,
unter Aufhebung der entgegenstehenden Regelung des angefochtenen Bescheides die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass der Abschiebung der Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG entgegenstehen.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Die Beklagte beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
12 Mit Beschluss vom 31.08.2000 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
13 Das Gericht hat eine Gerichtsakte, einen Hefter Behördenakten und ein Konvolut von Auskünften und Nachrichten über die Lage im Heimatland der Kläger zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Auf die den Parteien insoweit vorab zugegangene Dokumentenliste (Bl. 52 ff. der Akten) wird Bezug genommen.
14 Das Gericht hat das Original der Geburtsurkunde der Klägerin zu 2) und die von dem Kläger zu 1) vorgelegte Fotokopie seiner Geburtsurkunde beigezogen, die sich beide in der Ausländerakte bei der Stadt Hanau befunden haben. Das Gericht hat weiterhin eine Auskunft der Flughafen Frankfurt/Main AG eingeholt, aus der sich ergibt, dass am 31. August 1999 insgesamt sechs Flugzeuge aus Moskau in Frankfurt angekommen sind. Darunter befinden sich ein Flug der Aeroflot und ein Flug der russischen Fluggesellschaft Transairo-Airlines. Erstere (SU 0255) landete um 12.39 Uhr, letztere (UN 0307) um 13.57 Uhr. Bei den übrigen Flügen, die in den Morgenstunden bzw. in den späteren Nachmittagstunden liegen, handelt es sich um Flüge der Deutschen Lufthansa.
15 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtwidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG und auf die Feststellung, dass in ihren Personen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (§ 31 Abs. 2 AsylVfG).
16 Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass den Klägern bei ihrer Rückkehr nach Aserbaidschan zum derzeitigen Zeitpunkt politische Verfolgung in Form einer Gruppenverfolgung wegen ihrer armenischen Volkszugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
17 Aufgrund der persönlichen Angaben der Kläger, des Inhalts der vorgelegten Behördenvorgänge sowie der in das Verfahren eingeführten Dokumente steht zur überzeugung des Gerichtes fest, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan zum derzeitigen Zeitpunkt politische Verfolgung in Form einer Gruppenverfolgung wegen ihrer armenischen Volkszugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
18 Eine Gruppenverfolgung der armenischen Minderheit in Aserbaidschan ist aufgrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel zu bejahen. Den Klägern droht bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in Form einer mittelbaren Gruppenverfolgung.
19 Die Geschichte des Aserbaidschan ist seit Beginn des Jahrhunderts geprägt durch ethnische Spannungen zwischen der Titularnation der Aseris (83% der Bevölkerung) und den im heutigen Staatsgebiet des Aserbaidschan lebenden Armeniern, die sich immer wieder an dem Status der Gebiete Berg-Karabach, einer armenischen Enklave in Mitten Aserbaidschans entzündeten. Bereits 1905 wurde ein Teil der armenischen Minderheit die seinerzeit rund 20% der Bevölkerung des multinationalen Baku stellten, Opfer eines Pogroms, das 3.000 Menschen das Leben kostete (Munzinger-Archiv, Stichwort: Aserbaidschan, Seite 1). Streitigkeiten um den Status des Gebietes Berg-Karabach führten 1921 zu einem Bürgerkrieg in der auf aserbaidschanischem Territorium gelegenen Enklave zwischen der dortigen christlichen armenischen Bevölkerungsmehrheit und den moslemischen Aseri, die über 50.000 Menschen das Leben kostete. Während der Zeit der sowjetischen Herrschaft in Aserbaidschan kam es insbesondere in den 30-er Jahren zu Unterdrückung und Verfolgung der Moslems und der Zerstörung ihrer religiösen Einrichtungen. In den 60-er Jahren kam es insbesondere in Berg-Karabach zu Protesten der Armenier, die eine ökonomische und kulturelle Diskriminierung beklagten. 1987 protestieren 75.000 in Berg-Karabach lebende Armenier gegen die Islamisierung und Türkisierung der armenischen Gebiete in Berg-Karabach. Anfang 1988 kam es in Berg-Karabach zu Demonstrationen der dort lebenden Armenier, die den Anschluss des Gebietes an Armenien fordern. Der Gebietssowjet von Berg-Karabach beschloss einen Antrag auf Anschluss an Armenien. Im Februar 1988 kam es in Sumgait zu schweren Unruhen, in deren Verlauf Aserbaidschaner Jagd auf die in der Stadt lebenden Armenier gemacht haben und es zu zahlreichen Todesopfern kam. In der Folgezeit verstärkten sich die Unabhängigkeitsbestrebungen der Armenier in der Region Berg-Karabach. Nachdem der oberste Sowjet von Armenien sich für eine Angliederung von Berg-Karabach an Armenien ausgesprochen hatte, kam es in Aserbaidschan und insbesondere in Baku zu Gegenprotesten. In Baku kam es zu Ausschreitungen gegen Armenier. In der Folgezeit kam es immer wieder zu ethnisch geprägten Spannungen mit Massenkundgebungen und übergriffen sowie dem Beginn von bürgerkriegsartigen Auseinandersetzungen in der Region Berg-Karabach. Diese Auseinandersetzungen verursachten eine Fluchtbewegung der Armenier aus Aserbaidschan, so dass nach einer Meldung der Nachrichtenagentur TASS vom 19.02.1989 bereits zu diesem Zeitpunkt 160.000 Armenier aus Aserbaidschan nach Armenien geflohen waren. Am 16.07.1989 wird die Volksfront, eine Partei mit teilweise radikal-nationalen Vorstellungen gegründet, die unter anderem für die Ausweisung aller Armenier eintrat. Im Zuge der Eskalation der Auseinandersetzungen um Berg-Karabach kam es am 14.01.1990 in Baku und anderen Orten zu schweren Ausschreitungen gegen Armenier. Dabei kamen mehr als 70 Menschen um. Zehntausende von Armeniern flohen aus Aserbaidschan. In der Region Berg-Karabach kam es zu schweren bewaffneten Zusammenstößen zwischen armenischen und aserbaidschanischen Freiwilligenverbänden. Am 28.08.1991 erklärte sich die Enklave Berg-Karabach für unabhängig. Bis zum Abschluss des Waffenstillstandes am 12.05.1994 gelang es den Armeniern, einen breiten Schutzgürtel um Nagorni Karabach zu besetzen und damit das Gebiet der Enklave Berg-Karabach auf der gesamten Längsseite territorial mit der Republik Armenien zu verbinden. Hierdurch hat Aserbaidschan die Gebietsgewalt über ca. 18% seines Staatsterritoriums verloren. Im Rahmen der Auseinandersetzungen um Berg-Karabach kamen allein auf armenischen Seite 17.000 Zivilpersonen ums Leben. Der größte Teil der Armenier hat im Zuge der Auseinandersetzungen Aserbaidschan verlassen, so dass nach den Schätzungen des Auswärtigen Amtes (Lagebericht vom 16.01.1997) inzwischen nur noch 10.000 bis 30.000 Armenier in Aserbaidschan leben. Nach Angaben des US-Außenministeriums (vgl. Stellungnahmen der deutsch-armenischen Gesellschaft vom 07.02.1997) leben derzeit noch 10.000 bis 20.000 Armenier in Aserbaidschan. Hierbei handelt es sich meist um mit Aserbaidschanern verheirateter Armenierinnen und deren Abkömmlinge.
20 Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16.01.1997 ist die ethnische Gruppe der Armenier im Aserbaidschan insbesondere wegen des fortbestehenden Konfliktes um Berg-Karabach staatlichem Druck ausgesetzt. Das Auswärtige Amt spricht insoweit davon, dass die Angehörigen der armenischen Minderheit derzeit in einem hohen Maße einer mittelbaren staatlichen Verfolgung unterliegen, weil der Staat es unterlässt, diese Ethnie vor der Wut, Diskriminierung und Schikanen durch die wegen der Berg-Karabach-Ereignisse aufgebrachten Aserbaidschaner wirksam zu schützen. Armenische Volkszugehörige, selbst wenn sie einer gemischten nationalen Beziehung entspringen und sie die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit besitzen, leben nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes weitgehend recht- und schutzlos. Es ist ihnen in der Regel unmöglich, eine Anstellung zu finden, ihre Kinder eine Schule besuchen zu lassen, oder einen Arzt aufzusuchen, der bereit ist, sie ärztlich zu behandeln. Gerichtlich würden ihnen ihre Wohnungen ohne Rechtsgrund zu Gunsten von Vertriebenen des Nagorni-Karabach-Konfliktes weggenommen, weil Armenier für deren Obdachlosigkeit verantwortlich seien. Gerichte duldeten Beleidigungen, Demütigungen, Drohungen ja selbst tätliche Angriffe durch Teile der fanatisierten aserbaidschanischen Bevölkerung. Der Staat schreite nur selten ein und dulde, dass eine vieltausendköpfige Minderheit praktisch im Untergrund in Angst und Schrecken leben müsse und zum überleben auf Almosen und sonstige Unterstützung einer wohl meinenden Bevölkerungsminderheit angewiesen sei. Diese Stellungnahme des Auswärtigen Amtes steht im Wesentlichen in Einklang mit der Stellungnahme der deutsch-armenischen Gesellschaft vom 07.02.1997. Ergänzend wird dort ausgeführt, dass weder Regierung noch Verwaltung ernsthafte Schritte unternehmen, um eine Diskriminierung der armenischen Minderheit zu unterbinden. Vielmehr trügen gerade Behörden auf unterer und mittlerer Ebene erheblich dazu bei, die Lage der Armenier zu verschärfen. So werde den Armeniern die Zahlung von Rente verweigert, Ausreisegenehmigungen würden nur gegen Zahlung hoher Bestechungsgelder erteilt, Wohnungen von Armeniern würden beschlagnahmt. In den aserbaidschanischen Massenmedien gebe es Hetzkampagnen gegen die armenische Restminorität. Verstärkt werde die in der aserbaidschanischen Öffentlichkeit vorherrschende anti-armenische Stimmung vor allem auch durch die ca. 1.800.000 aserbaidschanischen Flüchtlinge aus dem Gebiet um Karabach, die unter extrem ärmlichen Bedingungen in Flüchtlingslagern leben müssten und erheblich zur feindseligen Stimmung gegenüber Armeniern beitrügen. In dieser Stellungnahme wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass sich die Situation für die Armenier im Aserbaidschan noch weiter dadurch verschlechtert habe, dass in Berg-Karabach am 24.11.1996 ein Präsident gewählt worden sei und damit den Aserbaidschanern nochmals die Schmach der militärischen Niederlage vor Augen geführt habe. Der derzeitige Waffenstillstand sei sehr fragil und die aserbaidschanischen Politiker ließen keine Gelegenheit aus, darauf hinzuweisen, dass Aserbaidschan kein Blutvergießen scheuen werde, um die besetzten aserbaidschanischen Gebiete zu befreien. Vor diesem Hintergrund sei jederzeit mit einem Wiederaufflackern der Kämpfe um Berg-Karabach zu rechnen. Spätestens bei Ausbruch neuer Kämpfe sei auch das physische überleben der verbliebenen Armenier im Aserbaidschan in Frage gestellt.
21 Das Verhalten der Aserbaidschaner gegenüber der armenischen Minderheit - wie es sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - stellt politische Verfolgung dar. Aufgrund der vorliegenden Berichte geht das erkennende Gericht davon aus, dass den Angehörigen der armenischen Minderheit im Aserbaidschan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren für Leib oder Leben drohen. Wie die Berichte zeigen, ist es bis in die jüngste Vergangenheit hinein zu übergriffen der aserbaidschanischen Mehrheit auf die im Aserbaidschan verbliebene Restminorität gekommen, ohne, dass der aserbaidschanische Staat sich schützend vor die Angehörigen dieser Minorität gestellt hätte. Das Auswärtige Amt spricht davon, dass die Angehörigen dieser Minderheit recht- und schutzlos sind. Aber auch selbst dann, wenn man eine Gefahr für Leib oder Leben verneint, liegen jedenfalls Maßnahmen vor, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzten und über das hinaus gehen, was die Bewohner des Verfolgerstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Die armenische Minderheit kann im Aserbaidschan keine Existenzgrundlage mehr finden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, können sie keine Arbeitsstelle finden, erhalten kein Wohnraum bzw. werden aus vorhandenem Wohnraum verdrängt, können keine ärztliche Behandlung erlangen und können auch kaum Lebensmittel erwerben. Da es der aserbaidschanische Staat unterlässt, die Armenier zu schützen und ihnen die Möglichkeit zur Führung eines menschenwürdigen Daseins nicht gewährleistet, indem er ihnen teilweise selbst Wohnraum entzieht bzw. durch Nichtzahlung der Rente jegliche Existenzgrundlage nimmt und es im übrigen hinnimmt, dass die aserbaidschanische Mehrheit den Armeniern ein Leben in Aserbaidschan unmöglich macht, indem ihnen alle lebenswichtigen Leistungen, wie der Verkauf von Lebensmitteln, ärztliche Versorgung, Gewährung von Arbeit und Wohnen vorenthalten werden, muss er sich diese Verfolgungsmaßnahmen auch zurechnen lassen.
22 Dass die Kläger als Angehörige der armenischen Minderheit bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan mit derartigen Maßnahmen rechnen müssen, ist auch nach wie vor beachtlich wahrscheinlich. Insbesondere vor dem Hintergrund der schwelenden Auseinandersetzungen um Berg-Karabach ist mit einer Veränderung in dem Verhalten der aserbaidschanischen Mehrheit gegenüber der armenischen Minderheit nicht zu rechnen, vielmehr ist bei Ausbruch neuer kriegerischer Auseinandersetzungen eher mit einer Verschärfung der Situation für die armenische Minderheit zu rechnen.
23 Der Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte steht auch nicht der Gesichtspunkt einer inländischen Fluchtalternative entgegen. Das Asylrecht soll nur vor einer verfolgungsbedingt landesweit ausweglosen Lage schützen. Der Asylsuchende muss daher grundsätzlich eine landesweite Verfolgungsgefahr dartun und gegebenenfalls beweisen. Eine inländische Fluchtalternative besteht in anderen Landesteilen, wenn der Betroffene dort nicht in eine ausweglose Lage gerät. Das setzt voraus, dass er in dem in Betracht kommenden Gebiet vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine andere Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung gleichkommen. Eine solche inländische Fluchtalternative steht der Gruppe der Armenier und damit auch den Klägern in Aserbaidschan nicht zur Verfügung. Das Auswärtige Amt schreibt in dem bereits zitierten Lagebericht vom 16.01.1997, dass der wegen ihrer Nationalität diskriminierten und faktisch entrechteten Angehörigen der armenischen Minderheit eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht und dieser Minderheit insbesondere nicht zugemutet werden kann, dass sie sich durch Flucht in den von Armenien widerrechtlichen besetzten Teil Aserbaidschans und damit in ein potentielles Kriegsgebiet begibt. Im Hinblick auf die durchaus nicht unwahrscheinliche Gefahr des Ausbruchs erneuter kriegerischer Auseinandersetzungen kann für den Bereich Berg-Karabach nicht festgestellt werden, dass die Kläger dort vor einer politischen Verfolgung hinreichend sicher sind.
24 Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Kläger der armenischen Minderheit in Aserbaidschan angehören. Soweit der Entscheider glaubte, Anlass zu haben daran zu zweifeln, kann das Gericht dies nicht nachvollziehen. Derartige Zweifel können nicht auf allgemeine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Kläger gestützt werden, etwa im Hinblick darauf, dass sie sich bei ihrer Anhörung in unüberwindliche Widersprüche verwickelt hätten. Es ist völlig plausibel, dass die armenische Volkszugehörigkeit des Klägers zu 1), der bei seinem aserbaidschanischen Onkel in Kirowabad lebte, zunächst verborgen blieb, und erst nach der Heirat mit einer aus Kirowabad stammenden armenischen Volkszugehörigen zu einem Problem wurde. Es ist auch völlig plausibel, dass die Klägerin zu 2) wegen ihrer armenischen Volkszugehörigkeit nicht in einem aserbaidschanischen Krankenhaus entbinden konnte oder wollte und sich deshalb der Hilfe von persönlichen Bekannten des Onkels anvertraute. Das der Kläger zu 1) die Adresse seines Elternhauses angegeben und mitgeteilt hat, dass sich dort seine Geburtsurkunde befinde, steht nicht im Widerspruch dazu, dass dieses Haus zerstört worden ist und die Eltern umgekommen sind.
25 Die Glaubwürdigkeit wird auch nicht etwa durch Fälschungsmerkmale auf der Fotokopie der Geburtsurkunde des Klägers zu 1) in Frage gestellt. Der erkennende Richter vermag solche Fälschungsmerkmale nicht zu erkennen. In der mündlichen Verhandlung hat der Dolmetscher den Inhalt der Urkunde ins Deutsche übersetzt und bestätigt, das auch er keine Fälschungsmerkmale erkennen kann.
26 Steht somit fest, dass armenische Volkszugehörige in Aserbaidschan einer politischen Gruppenverfolgung unterliegen und steht weiterhin fest, dass es sich bei den Klägern tatsächlich um aserbaidschanische Staatsbürger armenischer Volkszugehörigkeit handelt, so ist in ihrer Person der Tatbestand des § 51 Abs. 1 AuslG und des Asylgrundrechts nach Art. 16 a Abs. 1 GG erfüllt. Der Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG steht auch nicht der Umstand entgegen, dass sich Ausländer, die über einen sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet gelangt sind, gem. § 26 a Abs. 1 AsylVfG nicht auf das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG berufen können. Denn die Kläger haben bei ihrer Flucht keinen sicheren Drittstaat berührt. Sie sind weder aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften noch aus einem in Anlage I zum AsylVfG bezeichneten Staat eingereist, sondern aus Russland. Denn sie haben die Bundesrepublik auf dem Luftweg von Moskau kommend erreicht. Davon konnte sich das Gericht aufgrund der mündlichen Verhandlung überzeugen. Die Kläger besitzen zwar keine Dokumente über ihren Flug, weil ihnen diese von dem Schlepper nach der Landung abgenommen worden sind. Es läßt sich auch nicht anhand von Passagierlisten nachträglich feststellen, dass die Kläger in einem bestimmten Flugzeug gesessen haben, weil sie mit falschen Pässen und damit auch mit falschem Namen gereist sind. An die Namen, die in den falschen Pässen verzeichnet waren, können sich die Kläger auch nicht mehr erinnern. Gleichwohl existieren noch rudimentäre Erinnerungen der Kläger, die gerade deshalb, weil sie so lückenhaft sind, besonders glaubwürdig sind. Dazu gehört insbesondere, dass der Kläger zu 1) sich an die bourdauxroten Kostüme der Flugbegleiterinnen erinnern kann und daran, dass der Pilot in russischer Sprache zum Anschnallen aufgefordert und die Flughöhe bekannt gegeben hat. Es ist davon auszugehen, dass die Kläger zuvor noch nie einem Flugzeug gesessen haben. Wenn sich der Kläger zu 1) angesichts dessen eher beiläufig daran erinnert, zum Anschnallen aufgefordert worden zu sein, so erhöht dies die Glaubhaftigkeit seines Vortrags, weil einer Person, die noch nie geflogen ist, wohl nicht so ohne weiteres der Gedanke kommen wird, zum Anschnallen aufgefordert zu werden. Die Erinnerungen des Klägers zu 1) sprechen dafür, dass die Kläger mit einem russischen Flugzeug in Frankfurt angekommen sind. Dies wird dadurch bestätigt, dass sich beide Kläger übereinstimmend daran erinnern, um die Mittagszeit gelandet zu sein. Aus der Auskunft der Flughafen Frankfurt/Main AG vom 31.08.2000 ergibt sich, dass am Tag der Ankunft der Kläger, also am 31.08.1999, insgesamt sechs Flugzeuge aus Moskau in Frankfurt gelandet sind. Darunter befinden sich zwei Maschinen russischer Airlines, nämlich der Flug der Aeroflot (FU 0205), der um 12.39 Uhr gelandet ist und der Flug der Transairo-Airlines (UN 0307), der um 13.57 Uhr gelandet ist. Die übrigen Flüge fallen alle entweder in die Morgenstunden oder in die späteren Nachmittagsstunden, wobei es sich dabei jeweils um Flüge der Deutschen Lufthansa handelt. Da sich die Angaben der Kläger somit mit den Landedaten russischer Airlines auf dem Flughafen Frankfurt decken, hat das Gericht die überzeugung gewonnen, dass die Kläger tatsächlich auf dem Luftweg die Bundesrepublik erreicht haben.
27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
28 Rechtsmittelbelehrung...
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