VG Frankfurt 1. Kammer, 2000-06-07, 1 E 3597/99

1 E 3597/99Administrative Court / Chamber 1Jun 7, 2000

Regest

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung eines Zuschusses nach den Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen vom 19.12.1991 (BAnz 1992 S. 1).

Full text

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 3597/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-06-07

Aktenzeichen: 1 E 3597/99

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2000:0607.1E3597.99.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung eines Zuschusses nach den Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen vom 19.12.1991 (BAnz 1992 S. 1).

Tenor

  1. Der Bescheid vom 15.10.1998 und der Widerspruchsbescheid vom 16.09.1999 werden aufgehoben.

  2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung eines Zuschusses nach den Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen vom 19.12.1991 (BAnz 1992 S. 1).

2 In Ihrem unter dem 20.11.1995 gestellten Antrag gab die Klägerin an, das Beratungshonorar am 20.11.1995 durch Scheck bezahlt zu haben. Im Antragsformular heißt es neben dem Eingabefeld, in das das Zahlungsdatum einzugeben ist: "(Tag der Kontobelastung oder Barzahlung)". Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 06.12.1995 eine Zuwendung in Höhe von 2000,-- DM und zahlte den Betrag aus. Auf Anforderung der Beklagten vom 04.05.1998 legte die Klägerin zum Nachweis der Zahlung einen Kontoauszug vor, aus dem sich ergibt, dass ihr Konto durch den Scheckeinzug am 29.11.1995 belastet worden ist. Darauf widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 15.10.1998 den Zuwendungsbescheid und forderte den Zuwendungsbetrag zurück. Im Rahmen des hiergegen erhobenen Widerspruchs legte die Klägerin auch einen Kontoauszug ihres Beraters vor, aus dem sich ergibt, dass die Scheckgutschrift am 28.11.1995 erfolgte (Bl. 48 BA).

3 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.1999 zurück. In der Begründung ist ausgeführt, dass es sich nicht um einen Widerruf, sondern um eine Rücknahme handele. Der Zuwendungsbescheid sei nämlich rechtswidrig gewesen, weil die Zuwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Der Zuschuss sei entgegen Ziffer 4.4 der RL gewährt worden, denn das Beratungshonorar sei vor Antragstellung nicht gezahlt worden. Der Antragsvordruck präzisiere die Regelung der RL dahin, dass im Falle der Zahlung per Scheck auf den Tag der Kontobelastung abzustellen sei. Zweck dieser engen Regelung sei es, sicherzustellen, dass das Honorar vollständig aus eigenen Mitteln des Beratenen gezahlt werde und die Berater daran gehindert würden, faktisch nur ein um den Zuschussbetrag gekürztes Honorar zu verlangen. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie falsche Angaben gemacht habe. Bei der Ermessenserwägung sei auf die Gleichbehandlung aller Antragsteller und die gleichmäßige Anwendung der Richtlinien abzustellen. Der Widerspruchsbescheid weist weiterhin eine Zinsforderung von 453,33 DM aus. Dabei stellt er für den Zinsbeginn auf den Tag des Zuwendungsbescheides ab.

4 Am 15.10.1999 hat die Klägerin Klage erhoben.

5 Die Klägerin trägt vor, den Scheck dem Berater am letzten Tag der Beratung, also am 15.11.1995 übergeben zu haben. Er sei acht Tage später vom Konto abgebucht worden. Dies sei eine übliche Zeitspanne.

6 Die Klägerin beantragt,

7 den Bescheid vom 15.10.1998 und den Widerspruchsbescheid vom 16.09.1999 aufzuheben.

8 Die Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Die Beklagte verweist auf die Gründe ihres Widerspruchsbescheides.

11 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 04.04.2000 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat neben der Gerichtsakte einen Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

12 Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheides vom 06.12.1995 liegen nämlich nicht vor. Dieser war rechtmäßig.

13 Die Gewährung eines Zuschusses nach den oben genannten Richtlinien unterliegt keiner näheren gesetzlichen Regelung. Die Richtlinien selbst sind Verwaltungsvorschriften, die zunächst nur eine interne Bindungswirkung für die Verwaltung haben. Eine rechtliche Bindung der Beklagten besteht nur insoweit, als sie verpflichtet ist, die Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (§ 40 VwVfG) und dabei den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beachten. Ein Zuwendungsbescheid ist deshalb nur dann rechtswidrig, wenn er den Empfänger in einer den Gleichheitssatz verletzenden oder willkürlichen Weise begünstigt.

14 Das war indessen hier nicht der Fall.

15 Die Beklagte sieht die Verletzung des Gleichheitssatzes darin, dass sie nur denjenigen Antragstellern einen Zuschuss bewilligen will, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits das Honorar an den Berater bezahlt haben. Erfolgt dabei die Bezahlung durch Scheck, so kommt es entgegen den bürgerlich-rechtlichen Regelungen über die übergabe eines Schecks an Zahlungs statt nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Scheck übergeben wurde, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die Kontobelastung stattfand. Der sachliche Grund für die unterschiedliche Behandlung von Antragstellern, bei denen die Kontobelastung bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgt ist, und jenen, bei denen die Kontobelastung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt ist, beruht auf der auch im Widerspruchsbescheid ausgeführten Erwägung, dass die Beklagte sichergestellt haben will, dass das Honorar vollständig aus eigenen Mitteln des Antragstellers gezahlt wird und die Berater daran gehindert werden, faktisch nur ein um den Zuschussbetrag gekürztes Honorar zu verlangen. Dies ist genau dann der Fall, wenn der Antragsteller das Honorar zwar durch übergabe eines Schecks bezahlt hat, der Berater den Scheck jedoch nicht einlöst, sondern stattdessen abwartet, bis der Zuwendungsbetrag dem Antragsteller gutgeschrieben ist. Ein solches Verhalten will die Beklagte ausschließen. Gegen diese Differenzierung bestehen auch keine rechtlichen Einwände, denn sie ist sachlich begründet.

16 Die Erwägung zeigt aber auch, dass es keinen sachlichen Differenzierungsgrund dann gibt, wenn die Kontobelastung zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht erfolgt ist, aber noch vor Bewilligung der Zuwendung erfolgt. Denn auch in einem solchen Fall zahlt der Antragsteller das ungekürzte Honorar aus seinen eigenen Mitteln bevor er den Zuwendungsbetrag erhält. Selbst wenn die Beklagte noch vor der Entscheidung über die Bewilligung, aber nach Antragstellung erfahren hätte, dass die Kontobelastung am 29.11.1995 erfolgt war, hätte sie deshalb die Bewilligung des Zuschusses nicht ablehnen dürfen. Die Beklagte ist zwar aufgrund der unrichtigen Angaben in dem Antrag irrigerweise davon ausgegangen, dass die Kontobelastung bereits am 20.11.1995 erfolgt war. Da die Beklagte jedoch auch bei Kenntnis der zutreffenden Sachlage den Zuschuss hätte bewilligen müssen, hat die Klägerin den Verwaltungsakt nicht durch unrichtige Angaben erwirkt. Allein deshalb, weil sie falsche Angaben gemacht hat, kann ihr der Zuwendungsbetrag weder verweigert noch entzogen werden. Dies käme einer isolierten Sanktion gleich, für die es weder einen sachlichen Grund noch eine gesetzliche Grundlage gibt.

17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Permalink

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.