6 E 2334/96•VG Frankfurt 6. Kammer, 1998-06-16, 6 E 2334/96
VG Frankfurt 6. Kammer, 1998-06-16, 6 E 2334/96
6 E 2334/96Administrative Court / Chamber 6Jun 16, 1998
Regest
Zur Abwehr von Lärmbelästigungen, die von Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen ausgehen, von der Gemeinde entweder selbst durchgeführt oder einem Dritten genehmigt worden sind und nicht unter das Versammlungsgesetz fallen, kann im Wege der vorbeugenden Unterlassungsklage ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen die Gemeinde geltend gemacht werden. Die Betroffenen müssen sich jedenfalls dann nicht darauf verweisen lassen, die an Dritte erteilten Sondernutzungsgenehmigungen oder sonstige begünstigende Verwaltungsakte anzufechten oder in jedem Einzelfall den Erlaß immissionsschutzrechtlicher Anordnungen zu beantragen, wenn aufgrund der zeitlichen Vorgaben auf diese Weise effektiver Rechtsschutz nicht erreicht werden kann. Schallimmissionen, die von der Sondernutzung öffentlicher Straßen und Plätze ausgehen, sind der Straßenbaubehörde zuzurechnen. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030762
Full text
VG Frankfurt 6. Kammer — 6 E 2334/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-06-16
Aktenzeichen: 6 E 2334/96
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:1998:0616.6E2334.96.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Zur Abwehr von Lärmbelästigungen, die von Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen ausgehen, von der Gemeinde entweder selbst durchgeführt oder einem Dritten genehmigt worden sind und nicht unter das Versammlungsgesetz fallen, kann im Wege der vorbeugenden Unterlassungsklage ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen die Gemeinde geltend gemacht werden. Die Betroffenen müssen sich jedenfalls dann nicht darauf verweisen lassen, die an Dritte erteilten Sondernutzungsgenehmigungen oder sonstige begünstigende Verwaltungsakte anzufechten oder in jedem Einzelfall den Erlaß immissionsschutzrechtlicher Anordnungen zu beantragen, wenn aufgrund der zeitlichen Vorgaben auf diese Weise effektiver Rechtsschutz nicht erreicht werden kann. Schallimmissionen, die von der Sondernutzung öffentlicher Straßen und Plätze ausgehen, sind der Straßenbaubehörde zuzurechnen.
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030762
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.