6 G 2154/97•VG Frankfurt 6. Kammer, 1997-08-14, 6 G 2154/97
VG Frankfurt 6. Kammer, 1997-08-14, 6 G 2154/97
6 G 2154/97Administrative Court / Chamber 6Aug 14, 1997
Regest
Die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließungsfreiheit gebietet die Duldung eines ausreisepflichtigen Ausländers, wenn eine Eheschließung ernsthaft beabsichtigt ist, diese unmittelbar bevorsteht und es sich nicht um eine bloße Scheinehe ( Hess. VGH, Beschluß vom 12.06.1989, 12 TH 2526/88). Die Eheschließung steht nicht unmittelbar bevor, wenn der Standesbeamte das Aufgebot nicht angeordnet hat. Gegen die Weigerung des Standesbeamten, das Aufgebot anzuordnen, solange der Ausländer über keine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung verfügt, ist Rechtschutz beim Amtsgericht gemäß § 45 Abs. 1 Personenstandsgesetz zu suchen. Es ist nicht Aufgabe der Ausländerbehörde oder des Verwaltungsgerichtes vom Standesbeamten geforderte Voraussetzungen für eine Eheschließung zu schaffen. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030730
Full text
VG Frankfurt 6. Kammer — 6 G 2154/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-08-14
Aktenzeichen: 6 G 2154/97
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:1997:0814.6G2154.97.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließungsfreiheit gebietet die Duldung eines ausreisepflichtigen Ausländers, wenn eine Eheschließung ernsthaft beabsichtigt ist, diese unmittelbar bevorsteht und es sich nicht um eine bloße Scheinehe ( Hess. VGH, Beschluß vom 12.06.1989, 12 TH 2526/88). Die Eheschließung steht nicht unmittelbar bevor, wenn der Standesbeamte das Aufgebot nicht angeordnet hat. Gegen die Weigerung des Standesbeamten, das Aufgebot anzuordnen, solange der Ausländer über keine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung verfügt, ist Rechtschutz beim Amtsgericht gemäß § 45 Abs. 1 Personenstandsgesetz zu suchen. Es ist nicht Aufgabe der Ausländerbehörde oder des Verwaltungsgerichtes vom Standesbeamten geforderte Voraussetzungen für eine Eheschließung zu schaffen.
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