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5 L 729/09.DA•VG Darmstadt 5. Kammer, 2009-12-22, 5 L 729/09.DA
5 L 729/09.DAAdministrative Court / Chamber 5Dec 22, 2009
Entscheidungsdatum: 2009-12-22
Aktenzeichen: 5 L 729/09.DA
ECLI: ECLI:DE:VGDARMS:2009:1222.5L729.09.DA.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 31 Abs 4 AufenthG 2004, EGRL 109/2003, EGRL 86/2003
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig. Soweit er auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 05.06.2009 (Aktenzeichen: 5 K 735/09.DA [3]) gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 07.05.2009 erfolgte Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichtet ist, ist er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Das Begehren des Antragstellers richtet sich auf die Wiedererlangung seines fiktiven Aufenthaltsrechtes gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG. Gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Das ist hier der Fall, denn der Antragsteller hielt sich zuletzt aufgrund der ihm am 20.12.2006 bis zum 20.12.2008 befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet auf. Sein am 28.11.2008 gestellter Verlängerungsantrag hat die Fortbestehensfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG somit ausgelöst.
2 Die am 05.06.2009 fristgerecht erhobene Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entfaltet gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid vom 07.05.2009 enthaltenen Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. mit § 16 HessAGVwGO.
3 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Für die materiell-rechtliche Beurteilung der behördlichen Entscheidung kommt es in den Verpflichtungsfällen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der Tatsacheninstanz an, und zwar sowohl hinsichtlich der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen als auch hinsichtlich einer behördlichen Ermessensentscheidung (BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 – 1 C 11.08– und Urt. v. 07.04.2009 – 1 C 17.08– juris –); also ist die jetzige Sach- und Rechtslage maßgebend. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die ergangene Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig mit der Folge, dass dem öffentlichen Vollzugsinteresse Vorrang gegenüber den entgegenstehenden privaten Belangen des Antragstellers gebührt.
4 Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers beurteilt sich nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau nach § 28 Abs. 3 i. V. mit § 31 AufenthG. Zu Recht hat die Behörde hervorgehoben, dass im Falle der Erwerbs eines eheunabhängigen Aufenthaltsrechts nach § 31 AufenthG Vergünstigungen hinsichtlich der grundsätzlich geforderten Lebensunterhaltssicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) gewährt werden. Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht grundsätzlich entgegen (§ 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Anders ist es jedoch, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. In diesem Fall kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden (§ 31 Abs. 4 Satz 1 i. V. mit § 31 Abs. 2 Satz 3 AufenthG).
5 Mit den herabgesetzten Anforderungen an die eigene Lebensunterhaltssicherung berücksichtigt der Gesetzgeber die teilweise schwierige Lage des ins Bundesgebiet nachgereisten Ausländers, der seinen familiären Bezugspunkt – den bereits im Bundesgebiet integrierten Familienangehörigen – und damit den „Integrationshelfer“ verliert und nun plötzlich auf sich selbst gestellt ist. Die infolge kurzen Aufenthalts zuweilen noch nicht vollzogene Integration in die deutschen Lebens- und Gesellschaftsverhältnisse und in das Erwerbsleben wird dem Ausländer nicht erlassen. Er erhält aber ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Integration zu erreichen. Aus diesem Grunde führt ein Leistungsbezug nach dem SGB II oder XII nur dann zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn die Gründe hierfür von dem Ausländer zu vertreten sind. Gleiches gilt für alle späteren Verlängerungen (§ 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG).
6 Die Frage, welche Umstände der Ausländer zu vertreten hat, bedarf der Einzelfallwürdigung. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach gut zweijähriger Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen kaum Integrationsbemühungen, insbesondere das Erlernen der deutschen Sprache, gezeigt hat. In allen Bewerbungen um einen Arbeitsplatz, die er Anfang 2005 abschickte, wies er von selbst auf seine schlechten Deutschkenntnisse hin. Wörtlich heißt es in der Äußerung seiner Bevollmächtigten vom 04.02.2005 (Bl. 44 d. A.):
„Aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse sind diese Anfragen (sc. um einen Arbeitsplatz) gleich negativ beschieden worden; eine persönliche Vorstellung wurde seitens der Firmen nicht als erforderlich angesehen bzw. abgelehnt.“
7 Das deutet darauf hin, dass der Antragsteller während seiner Ehe mit seiner deutschen Ehefrau offensichtlich kaum deutsch gesprochen hat, obwohl ihm schon zu dieser Zeit klar gewesen sein musste, dass fehlende Deutschkenntnisse sowohl auf dem Arbeitsmarkt als auch im privaten Umfeld ein Integrationshemmnis sind. Auch nach der Trennung von seiner Ehefrau hat der Antragsteller ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen getroffenen Feststellungen kaum Bemühungen unternommen, sein Deutsch zu verbessern. Im April 2005 nahm der Antragsteller an einem dreimonatigen Lehrgang des BAW mit dem Thema „Arbeits- und umweltorientiertes Deutsch für Aussiedlerinnen und Aussiedler“ teil, ohne dass die erlernten Sprachkenntnisse wenigstens für einfache Tätigkeiten z. B. im Reinigungsgewerbe oder als Küchenkraft ausreichten. Fast zwei Jahre hat der Antragsteller trotz fortbestehender Arbeitslosigkeit ungenutzt gelassen, um seine Sprachdefizite zu bekämpfen. An einem im Juni 2007 begonnenen Integrationskurs nahm er zwar im Wesentlichen teil (Anwesenheit nachgewiesen bis April 2008), ohne dass jedoch mit den erworbenen Kenntnisse ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis begründet werden konnte. Zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit kam es stets nur kurzzeitig in der Phase der Aufenthaltserlaubnisverlängerung:
Nach dem Hinweis der Ausländerbehörde am 14.03.2005, dass der SGB II-Bezug der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entgegenstehe, und kurz vor Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis am 15.08.2005 nahm der Antragsteller am 01.08.2005 eine Tätigkeit bei der Fa. Blitz in Breuberg, die „Dienstleistungen aller Art anbietet“ auf, die jedoch schon am 15.09.2005 wieder endete und aus der er insgesamt lediglich 582,00 EUR brutto erzielte.
Eine am 12.12.2005 aufgenommene Tätigkeit bei der Fa. Integra als Reinigungskraft endete schon am 19.01.2006 durch fristlose Kündigung des Arbeitgebers. Neun Tage zuvor war dem Antragsteller mit Blick auf dieses Beschäftigungsverhältnis die Aufenthaltserlaubnis verlängert worden.
Wiederum in der Phase des neuen Aufenthaltserlaubnisverlängerungsverfahrens (dis bisherige Aufenthaltserlaubnis sollte am 20.12.2008 ablaufen) nahm der Antragsteller am 15.09.2008 eine Tätigkeit auf 400,00 EUR-Basis bei der Fa. Blitz in Breuberg auf. Dieses Arbeitsverhältnis wurde zum 19.12.2008 gekündigt.
8 Auch jetzt während des anhängigen Gerichtsverfahrens verstärkt der Antragsteller seine Bemühungen um eine Erwerbsaufnahme mit der Behauptung, die Fa. Blitz in Breuberg beschäftige ihn seit 01.09.2009 in Vollzeit bei einem monatlichen Einkommen in Höhe von 1.147,16 EUR – jedenfalls im September 2009. Das Gericht nimmt diesen Vortrag zur Kenntnis, misst ihm jedoch keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei. Das Gericht teilt vielmehr die Bedenken des Antragsgegners, wonach es fraglich erscheint, ob das Arbeitsverhältnis in der angegebenen Form tatsächlich existiert und eine dauerhafte Lebensunterhaltssicherung bietet. Die Fa. Blitz war bisher nur bereit, den Antragsteller im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung oder auf der Basis einer stundenweisen Entlohnung zu beschäftigen. Es ist nicht erkennbar, welche Umstände dazu geführt haben, dem Antragsteller, dessen persönliche Lebenssituation sich nicht geändert hat, plötzlich dauerhaft ein monatliches Gehalt zu zahlen, das nahe dem dreifachen Betrag einer geringfügigen Beschäftigung liegt. Die bisherige Erwerbsbiographie des Antragstellers spricht stark dafür, dass auch diese Tätigkeit mit der Bewältigung der aktuellen Aufenthaltserlaubnisproblematik ein kurzzeitiges Ende finden wird, weil das Grundproblem des Antragstellers, über Deutschkenntnisse nicht zu verfügen, nicht behoben ist.
9 Die von der Behörde angeführten Ermessenserwägungen sind zwar knapp, berücksichtigen jedoch die wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Mangels erfolgter Integration in einem Zeitraum von mehr als fünf Jahren und fehlender persönlicher Bindungen zum Bundesgebiet erscheint die verfügte Aufenthaltsbeendigung angemessen. Anhaltspunkte dafür, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO), bestehen nicht.
10 Europäische Rechtsnormen geben dem Antragsteller keine weitergehenden Rechte. Der Antragsteller hat keine Ansprüche aus der Richtlinie 2003/86/EG des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung vom 22.09.2003 (Amtsbl./EU Nr. L 251 S. 12) – Familienzusammenführungsrichtlinie –, deren unmittelbare Anwendung durch deutsche Behörden und Gerichte seit Ablauf der Umsetzungsfrist am 03.10.2005 in Betracht zu ziehen ist. Auch wenn diese Richtlinie nur die Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige regelt (Art. 1 Familienzusammenführungsrichtlinie) und deshalb im Falle des mit einer Deutschen verheirateten Antragstellers nicht unmittelbar anwendbar ist, kann sie sich mittelbar auch auf seinen Fall auswirken. Denn durch die Verweisung des § 28 Abs. 3 AufenthG auf § 31 AufenthG, der seinerseits der Umsetzung von Art. 15 Familienzusammenführungsrichtlinie dient, hat der Gesetzgeber diese für Ehegatten von Drittstaatsangehörigen geltende Regelung auch auf Ehegatten von Deutschen erstreckt, so dass auf Grund nationalen Rechts auch für diesen Personenkreis die Vorgaben der Richtlinie zu beachten sind (BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 – 1 C 11.08– Rdnr. 29). Aus der Richtlinie ergibt sich jedoch nicht, dass eine mangelnde Lebensunterhaltssicherung des von seinem deutschen Ehepartner getrennt lebenden Ausländers unbeachtlich wäre. Die Richtlinie überlässt es vielmehr den Mitgliedstaaten, die Bedingungen für die Erteilung und die Dauer eines eigenen Aufenthaltstitels im nationalen Recht festzulegen (Art. 15 Abs. 4 Familienzusammenführungsrichtlinie).
11 Ansprüche nach der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2003 Nr. L 16, S. 44) – nachstehend kurz: Daueraufenthaltsrichtlinie –, deren unmittelbare Anwendung durch deutsche Behörden und Gerichte seit Ablauf der Umsetzungsfrist am 03.10.2005 ebenfalls in Betracht zu ziehen ist, setzen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) Daueraufenthaltsrichtlinie den Nachweis voraus, dass der Ausländer für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen über feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen, verfügt. Das ist beim Antragsteller nicht der Fall.
12 Sonstige private Interessen des Antragstellers, die einen Verbleib im Bundesgebiet bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren geboten sein ließen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
13 Da der Antragsteller das Bundesgebiet zu verlassen hat (§ 50 Abs. 1 AufenthG), ist die verfügte Abschiebungsandrohung ebenfalls rechtmäßig (§ 59 AufenthG). Die verfügte Frist zur freiwilligen Ausreise ist ausreichend bemessen.
14 Da der Antragsteller unterliegt, sind ihm die Kosten aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG, wobei das Gericht wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung von der Hälfte des Auffangstreitwertes ausgeht.
15 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO i. V. mit § 166 VwGO) hat keinen Erfolg, obwohl der Antragsteller nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Aufbringung der Kosten der Prozessführung nicht in der Lage ist. Die behauptete Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit einem Gehalt von 1.147,00 EUR monatlich erscheint dem Gericht nicht glaubhaft gemacht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Antragsteller bedürftig i. S. d. SGB II ist. Der Antrag bietet jedoch aus den vorstehend aufgeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO i. V. mit § 166 VwGO).
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