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3 E 1085/05•VG Darmstadt 3. Kammer, 2007-06-28, 3 E 1085/05
3 E 1085/05Administrative Court / Chamber 3Jun 28, 2007
1. Es besteht kein Anspruch auf Ausscheiden aus einem Wasserbeschaffungsverband, wenn das Mitglied seinen Vorteil durch Übertragung der Aufgabe der Wasserversorgung auf einen privaten Dritten selbst beseitigt. 2. § 79 Abs. 2 WVG steht der Anwendbarkeit des § 24 WVG nicht entgegen.
Entscheidungsdatum: 2007-06-28
Aktenzeichen: 3 E 1085/05
ECLI: ECLI:DE:VGDARMS:2007:0628.3E1085.05.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 24 Abs 1 S 2 WVG, § 24 Abs 1 S 1 WVG, § 79 Abs 2 S 1 WVG, § 79 Abs 2 S 2 WVG
Es besteht kein Anspruch auf Ausscheiden aus einem Wasserbeschaffungsverband, wenn das Mitglied seinen Vorteil durch Übertragung der Aufgabe der Wasserversorgung auf einen privaten Dritten selbst beseitigt.
§ 79 Abs. 2 WVG steht der Anwendbarkeit des § 24 WVG nicht entgegen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1 Der Beklagte ist ein im Jahre 1957 gegründeter B..
2 Anlass für die Gründung des Beklagten war der bereits 1954 geäußerte Wunsch, noch nicht zentral versorgte Wohnplätze im Ried im Kreis Bergstraße mit einwandfreiem Trinkwasser zu versorgen. In der konstituierenden Sitzung vom 17.12.1957 beschlossen die Gründungsgemeinden Z., Y., X., W. und V. die Verbandssatzung. Im Jahre 1962 fasste die Verbandsversammlung den Beschluss, die Gemeinde U. als weiteres Verbandsmitglied aufzunehmen.
3 Auf Begehren des Beklagten beschloss der Kreis Bergstraße in der Sitzung des Kreisausschusses vom 13.01.1964, dem B. beizutreten, woraufhin in der Sitzung der Verbandsversammlung vom 17.12.1964 die Änderung der Satzung beschlossen wurde.
4 Nach der Eingemeindung von Y., V. und U. zur Stadt S. und der Gemeinde W. zur Stadt T. wurde § 2 Abs. 1 der Satzung mit Beschluss der Verbandsversammlung vom 20.12.1966 geändert. Mitglieder sind seither der Landkreis Bergstraße, die Gemeinde Z. sowie die Städte X., S. und T..
5 Nachdem bei der Trinkwassergewinnung der Klägerin wegen Verunreinigungen durch Altlasten Probleme aufgetreten waren, beschloss der Vorstand des Beklagten in seiner Sitzung vom 14.02.1990, in Zukunft das gesamte Stadtgebiet der Klägerin mit Trinkwasser zu versorgen. Nach Durchführung der Planung und der erforderlichen technischen Änderungen erfolgte ab dem 25.01.1995 die Belieferung auch der Kernstadt der Klägerin mit Trinkwasser durch den Beklagten.
6 Am 20.12.1994 vereinbarten die Klägerin und der Beklagte einen Kaufvertrag über den Erwerb der im Auftrag der Klägerin errichteten Wasserfernleitung vom Wasserwerk R. bis zum neuen Tiefsammelbehälter westlich der Autobahn A5.
7 Die Klägerin schloss mit der Q.e AG, P. (im Folgenden: N.) am 28.08.2000 einen notariellen Unternehmensspaltungsvertrag, mit dem eine Ausgliederung des Eigenbetriebs Wasserwerk der Stadt S. einschließlich aller sonstigen mit dem Wasserwerk verbundenen Rechte und Pflichten auf die N. erfolgte.
8 Unter dem 14.12.2004 beantragte die Klägerin die Entlassung aus dem B. sowie die Aufnahme der N. als Mitglied im Verband an Stelle der Klägerin.
9 Mit Bescheid vom 04.03.2005 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, ein Rechtsanspruch der Klägerin auf Entlassung aus dem B. bestehe nicht. Es fehle bereits die tatbestandliche Voraussetzung des § 24 Abs. 1 S. 1 Wasserverbandsgesetz– WVG. Der Vorteil aus der Verbandsaufgabe sei bei der Klägerin nicht entfallen, da die Klägerin nach wie vor unmittelbare Empfängerin der Wasserlieferungen des Beklagten sei. Dies ergebe sich insbesondere aus der am 20.12.1994 zwischen der Klägerin und dem Beklagten getroffenen Vereinbarung, nach deren Ziffer 5 der Beklagte künftig auf der Grundlage der Verbandssatzung die für die Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung in der Kernstadt S. sowie alle an dieses Ortsnetz angeschlossen Stadtteile erforderlichen Wassermengen an die Klägerin liefere. Im Gegenzug verpflichte sich die Klägerin, ihren Wasserlieferungsbedarf ausschließlich über den Beklagten zu decken. Diese Vertragslage bestehe bis heute unverändert fort. Zudem sei die Klägerin nach § 54 Abs. 1 HWG a. F. nach wie vor verpflichtet, in ihrem Gebiet die Bevölkerung sowie die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Betriebswasser zu versorgen, soweit diese Verpflichtung nicht auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen worden sei. Diese Vorschrift lasse keine materielle Privatisierung der Wasserversorgung zu. Selbst wenn man mit der Klägerin von einem Wegfall des Vorteils ausgehe, bestehe ein Anspruch auf Aufhebung der Mitgliedschaft aber deshalb nicht, da das Verbandsmitglied den Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe durch eigene Maßnahmen beseitigt habe. Darüber hinaus seien im Falle einer Aufhebung der Mitgliedschaft der Klägerin erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse und den Verband zu besorgen. Würde dem Antrag der Klägerin auf Ausscheiden aus dem Verband entsprochen werden, hätte dies eine beträchtliche Gefährdung der Wasserversorgung im Hoheitsgebiet der Klägerin zur Folge. Der Beklagte selbst hätte im Falle des Ausscheidens der Klägerin ebenfalls erhebliche Nachteile im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 2 WVG zu besorgen, da die Klägerin dann nicht mehr verpflichtet wäre, ihr gehörende Grundstücke zur Durchführung des Verbandsunternehmens dem Verband zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus würden sich von dem Beklagten im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft der Klägerin getätigte Investitionen in den Ausbau der Wassergewinnungsanlagen und des Fernleitungsnetzes in einer Größenordnung von mehreren Millionen Euro im Nachhinein als nutzlos erweisen.
10 Der Antrag der Klägerin auf Aufnahme der N. in den B. wurde als unzulässig verworfen.
11 Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2005 zurück. Die Anträge sowohl auf Aufhebung der Mitgliedschaft der Klägerin als auch auf Aufnahme der N. bei der Beklagten seien zulässig, da die Anträge nicht isoliert voneinander betrachtet werden könnten. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Aufhebung ihrer Mitgliedschaft bei dem Beklagten. Hinsichtlich des Vorteilsbegriffs sei zwar auf die wirtschaftliche, d.h. materielle, über bloße kompensatorische Wirkungen hinausreichende Besserstellung abzustellen. Auch reichten schon alle mittelbaren, für den Beitragspflichtigen günstigen Auswirkungen aus, so dass bereits der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der Klägerin und der N. genügen könne, eine Mitgliedschaft der N. beim Beklagten und damit einhergehend eine Aufhebung der Mitgliedschaft der Klägerin zu begründen. Allerdings müsse zwischen der Verbandsaufgabe und dem Vorteil ein ursächlicher Zusammenhang bestehen, da die Besserstellung nur im Rahmen der zulässigen Verbandsaufgaben erfolgen könne. Dies sei nicht gegeben. Zwar würde der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der Klägerin und der N. dieser Aufgabe zumindest teilweise entsprechen, doch sei die Verbandsaufgabe nicht isoliert vom Zweck der Institution zu betrachten. Der Beklagte habe als Körperschaft des öffentlichen Rechts dem öffentlichen Zweck und gleichermaßen dem Nutzen seiner Mitglieder zu dienen. Auch wenn solche Körperschaften privaten Interessen dienen könnten, sei wegen der auf sie übertragenen staatlichen Aufgaben und ihrer öffentlichen Zweckrichtung auch insoweit ein Bezug zur Allgemeinheit erforderlich. Bei der Trinkwasserversorgungspflicht handele sich um eine gesetzliche Pflichtaufgabe, deren Durchführung lediglich auf eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen werden könne. Zwar könnten die Gemeinden nach dem Wortlaut des § 39 Abs. 2 HWG n. F. künftig die Verpflichtung zur Wasserversorgung auch auf private Dritte übertragen. Allerdings sei diese Übertragung nach § 39 Abs. 3 HWG n. F. zu befristen und mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen. § 39 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 HWG n. F. knüpfe die Übertragung zusätzlich kumulativ an Bedingungen. Ob der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 28.08.2000 den Anforderungen für eine Übertragung nach künftigem Recht genüge, könne dahingestellt bleiben.
12 Mit bei Gericht am 22.06.2005 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Ziel der Beendigung ihrer Mitgliedschaft beim Beklagten. Sie ist der Auffassung, dass der Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe für die Klägerin entfallen sei. Durch die Übernahme der Wasserversorgung mit dem Unternehmensspaltungsvertrag vom 28.08.2000 durch die N. sei der vom Regierungspräsidium geforderte Bezug zur Allgemeinheit nach wie vor vorhanden. Es werde verkannt, dass die N. als kommunales Unternehmen im Sinne des § 121 HGO gelte. Die N. handle hiernach zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Kommunen, ihrer Gesellschafterinnen, auf Basis der geschlossenen Konzessionsverträge. Die Klägerin als Verwaltungseinheit benötige das Wasser des Beklagten nicht mehr und könne auch nicht mehr Mitgliedsbeiträge bezahlen, da sie nicht über die Endkundenverträge und damit die Erlöse aus dem Wasserkauf verfüge. Soweit auf § 54 Abs. 1 HWG a. F. Bezug genommen worden sei, habe der Hessische Landesgesetzgeber dieses Gesetz inzwischen novelliert und ermögliche ab dem 01.06.2005 eine umfassend zulässige Privatisierung der Wasserversorgung. Nach § 39 Abs. 2 HWG n. F. könnten die Gemeinden künftig die Verpflichtung zur Wasserversorgung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auf private Dritte übertragen oder sich dieser bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen. Sei mithin eine Übertragung auf private Dritte erlaubt, so müssten diese auch zur Gestaltung der Verbandsaufgaben im Sinne der Satzung und im Sinne des Wasserverbandesgesetzes berechtigt sein. Hierzu gehöre im Gegenzug die Möglichkeit der Körperschaft, einen Wasserverband zu verlassen, wenn ein privater Dritter die Wasserversorgung schon seit langem übernommen habe. Die Klägerin habe hiervon Gebrauch gemacht und mit der N. am 09.01.2007 einen Vertrag über die Übertragung der Aufgabe „Wasserversorgung“ (Bl. 230 ff der Gerichtsakte) geschlossen. Da die Klägerin somit im Rahmen des rechtlich Möglichen bereits von der Privatisierung Gebrauch gemacht habe, sei es nicht zulässig, die N. lediglich als „Verwaltungshelferin" einzustufen.
13 Die Wasserversorgung der Klägerin werde von der N. verantwortlich betrieben, weshalb es erforderlich sei, dass diese über die Belange der Wassergewinnung und Wasseraufbereitung voll informiert sei und auch in den Gremien mit entscheiden könne. Dies gelte letztlich auch für die Wasserlieferpreise. Die N. müsse dem Endverbraucher Rechenschaft über die gelieferte Wasserkapazität, die Herkunft des Wassers oder über die Wasserpreise geben und hafte hierfür. Die Klägerin sei mit all diesen Dingen nicht mehr betraut. Ein öffentliches Interesse an dem Verbleib der Klägerin im Verband sei nicht erkennbar. Der Verband werde auch in Zukunft nach Aufnahme der N. den privilegierten Status nicht verlieren, da die Klägerin der N. entsprechende Bürgschaften erteilt habe und diese auch in Zukunft erteilen werde. Hierdurch werde diese behandelt wie eine Kommune.
14 Soweit der Beklagte behaupte, er sei berechtigt, keinerlei Mitglieder aufzunehmen, auch gäbe es das Vorteilsprinzip im Falle des Beklagten nicht, weil es sich insoweit um einen so genannten Altverband handele, treffe dies nicht zu. Die Satzung arbeite mehrfach mit dem Vorteilsbegriff, insoweit verweist die Klägerin auf §§ 2 und 27 der Satzung. § 79 WVG dagegen regele lediglich die Übergangszeit nach Erlass des neuen Wasserverbandsgesetzes.
15 Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Wasserbeschaffungsverbandes Riedgruppe Ost vom 04.03.2005 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 18.05.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Mitgliedschaft der Klägerin im B. Riedgruppe Ost aufzuheben.
16 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
17 Er ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, da die Klägerin die Änderung der Satzung und mithin einen Rechtssetzungsakt begehre. Eine Satzungsänderung könne jedoch nicht im Wege der Verpflichtungsklage durchgesetzt werden. Ein Mitgliederverzeichnis, das als Verwaltungsakt zu qualifizieren sei, existiere nicht, vielmehr sei die Aufzählung der Verbandsmitglieder Satzungsbestandteil. Eine Änderung komme daher nur im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens in Betracht.
18 Im Übrigen führt der Beklagte im Wesentlichen aus, er habe seit 1995 nach Fertigstellung der hierfür notwendigen technischen Einrichtungen die öffentliche Aufgabe der Wasserversorgung für die Klägerin im Hinblick auf die Wasserbeschaffung übernommen. Seit dieser Zeit habe der Klägerin lediglich die Wasserverteilung auf die Endverbraucher in ihrer Gemarkung selbst oblegen. Die Aufgabe der Wasserbeschaffung verbleibe nach wie vor bei dem Beklagten. Der Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe sei für die Klägerin nicht entfallen, da sie nach wie vor unmittelbare Empfängerin der Wasserlieferungen des Verbandes sei. Der Beklagte liefere kein Wasser an die N., Adressat der Wasserlieferungen für den Bereich der Gemarkung S. sei vielmehr die Klägerin. Allein die tatsächliche Abwicklung der Wasserlieferungen nach dem 28.08.2000 rechtfertige nicht die Annahme eines Lieferverhältnisses zwischen der N. und dem Beklagten.
19 Im Übrigen ermögliche § 39 Abs. 3 HWG n. F. keine umfassende Privatisierung der kommunalen Wasserversorgung. Vielmehr sei diese zwingend nur befristet und unter Widerrufsvorbehalt zulässig. Damit solle sichergestellt werden, dass die Gemeinden weiterhin in die Verantwortung für die Wasserversorgung eingebunden blieben. Im Übrigen handele es sich bei der örtlichen Wasserversorgung S. nach wie vor um eine öffentliche und nicht private Einrichtung der N.. Dies ergebe sich aus der Wasserversorgungssatzung der Klägerin. Welcher Helfer sich die Klägerin bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe der Wasserversorgung intern bediene, stehe ihr im Rahmen der rechtlichen Vorgaben frei.
20 Selbst wenn man davon ausginge, dass für die Klägerin ein Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe nicht mehr gegeben sei, käme § 24 Abs. 1 S. 2 WVG zum Tragen, wonach eine Berechtigung zum Verlangen auf Aufhebung der Mitgliedschaft nicht bestehe, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe durch eigene Maßnahmen beseitigt habe. Eine solche Maßnahme sei im Abschluss des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags der Klägerin mit der N. zu sehen.
21 Darüber hinaus seien im Falle einer Aufhebung der Mitgliedschaft der Klägerin bei dem Beklagten erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse und den Verband zu besorgen. Die Klägerin habe nicht dargelegt, wie sie die Aufgabe der Wasserversorgung ihrer Einwohner nach dem Ausscheiden aus dem Verband erfüllen wolle. Ohne eine Mitgliedschaft der N. beim Beklagten dürfte dies faktisch nicht möglich sein. Auch der Beklagte selbst habe im Falle des Ausscheidens der Klägerin erhebliche Nachteile zu besorgen, denn diese wäre dann nicht mehr verpflichtet, ihr gehörende Grundstücke zur Durchführung des Verbandsunternehmens dem Beklagten zur Verfügung zu stellen. Auch würden sich vom Beklagten im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft der Klägerin getätigte Investitionen in den Ausbau der Wassergewinnungsanlagen und des Fernleitungsnetzes als nutzlos erweisen.
22 Darüber hinaus handele es sich bei dem Beklagten um einen sogenannten Altverband im Sinne von § 79 Abs. 1 WVG. Bei diesen blieben gemäß § 79 Abs. 2 WVG die ursprünglichen Regelungen unverändert bestehen, das Wasserverbandsgesetz habe insoweit keine Gültigkeit. Die Frage der Verbandsmitgliedschaft sei bei dem Beklagten grundlegend anders geregelt, als nach dem Wasserverbandsgesetz vorgesehen. Das Vorteilsprinzip komme nicht zur Anwendung. In der Satzung des Beklagten seien vielmehr sämtliche Mitglieder namentlich aufgeführt, ohne dass insoweit an das Vorteilsprinzip angeknüpft werde. Das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und die Aufnahme neuer Verbandsmitglieder würden satzungsrechtlich in keiner Weise mit dem Vorteilsprinzip verknüpft. Es liege vielmehr in der freien Entscheidung der Verbandsversammlung, ob diese einer Änderung des Mitgliedsbestandes zustimme.
23 Der Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der beigezogenen Behördenakten des Beklagten (1 Hefter, 2 Leitzordner) und des Beigeladenen (11 Bände).
25 Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO zulässig.
26 Die Klägerin begehrt den Erlass eines Verwaltungsaktes, nämlich die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft bei dem Beklagten nach § 24 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz vom 12.2.1991, BGBl. I S. 405, in der Fassung vom 15.05.2002, BGBl. I S. 1578 - WVG -.
27 § 35 Satz 1 HVwVfG definiert den Verwaltungsakt als jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
28 Bei der Entscheidung über die Aufhebung der Mitgliedschaft handelt es sich um einen Verwaltungsakt, da über diesen Antrag gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 WVG der Vorstand des Wasserverbandes entscheidet. Dieser Beschluss des Vorstandes bewirkt die Aufhebung der Mitgliedschaft, sofern die Aufsichtsbehörde dem nicht widerspricht, § 24 Abs. 2 Satz 3 WVG. Weiterhin sind im Falle des Beklagten nach § 2 Abs. 2 der Satzung ein Beschluss der Verbandsversammlung und die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich. Die darüber hinaus nach Ausscheiden eines Mitglieds notwendig werdende Satzungsänderung ändert an der Verwaltungsaktqualität des Beschlusses des Vorstands des Beklagten nichts. Vielmehr ist vor Satzungsänderung zwingend die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens auf Aufhebung der Mitgliedschaft durchzuführen (vgl. Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rn 161). Eine Satzungsänderung begehrt die Klägerin mit ihrem Klageantrag nicht.
29 Die Klage ist jedoch unbegründet.
30 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes, da der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 04.03.2005 als auch der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 18.05.2005 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen, weshalb der Beklagte nicht verpflichtet werden kann, dem Antrag der Klägerin auf Aufhebung der Mitgliedschaft beim beklagten Verband stattzugeben, § 113 Abs. 5 VwGO.
31 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung ihrer Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WVG. Danach sind Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen.
32 Entgegen des Einwands des Beklagten findet die Vorschrift des § 24 WVG vorliegend Anwendung, da es sich bei dem Beklagten um einen B. handelt, der einen Wasser- und Bodenverband im Sinne des §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 11 WVG darstellt. Auf ihn finden die Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes grundsätzlich Anwendung. Vorliegend ist die Regelung des § 24 WVG auch nicht durch § 79 WVG ausgeschlossen. Nach § 79 Abs. 1 WVG wird die Rechtsstellung der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Verbände (Altverbände), wozu auch der Beklagte gehört, durch § 78 Abs. 1 WVG nicht berührt. Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 WVG sind Satzung und innere Organisation von Altverbänden den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes innerhalb von fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten anzupassen, sofern sie nicht dessen Vorschriften entsprechen. Diese Regelung gilt nach § 79 Abs. 2 Satz 2 WVG nicht für die Aufgaben des Verbands, die Bestimmungen darüber, wer Verbandsmitglied ist, den Beitragsmaßstab sowie das Stimmenverhältnis in der Verbandsversammlung.
33 Diese gesetzliche Regelung schließt die Anwendbarkeit der §§ 22 ff WVG betreffend die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband auf Altverbände gerade nicht aus. Wie sich aus der Begründung zum Gesetzentwurf des Wasserverbandsgesetzes ergibt, soll § 79 Abs. 2 Satz 2 WVG lediglich sicherstellen, dass die Satzung eines Altverbandes nicht den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes angepasst werden muss, soweit Faktoren betroffen sind, die die Grundstruktur eines Verbandes bestimmen. Hierdurch soll der Kontinuität der Verbände und des Rechtsfriedens Rechnung getragen werden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 11/6764 zu § 79). Dem steht die Entscheidungen des Niedersächsischen OVG vom 31.03.2004, AZ 13 LB 47/03, veröffentlicht in JURIS, nicht entgegen, das im dort entschiedenen Fall eine Anwendbarkeit des § 24 WVG abgelehnt hatte. Denn der zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich vom vorliegenden grundlegend, als es sich dort um einen Altverband handelte, der kraft Gesetzes gegründet worden ist und für den § 80 WVG Anwendung findet. Im Übrigen betraf die Entscheidung einen dinglichen Verband, bei dem die Mitgliedschaft an die Eigentümerstellung anknüpft. Dies ist vorliegend gerade nicht gegeben, vielmehr sind Mitglied im Verband diejenigen, die aus der Verbandsaufgabe, nämlich das für die Versorgung der Mitgliedsgemeinden erforderliche Trinkwasser zu beschaffen und an diese zu liefern, einen Vorteil haben. Dass die Mitgliedschaft bei dem Beklagten auf dem Vorteilsprinzip beruht, wird auch durch entsprechende Vorschriften in der Satzung deutlich. Nach § 28 Abs. 1 der Satzung haben die Verbandsmitglieder dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Wirtschaftsführung erforderlich sind. Für die Bemessung der Höhe der Beiträge sind nach § 27 Satz 1 der Satzung die zur Deckung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 der Satzung anfallenden jährlichen Aufwendungen zugrunde zu legen und diese im Verhältnis der Vorteile auf die Verbandsmitglieder zu verteilen. Als Vorteil gilt nach § 27 Satz 2 der Satzung der Bezug von Trinkwasser.
34 Das Wasserverbandsgesetz definiert den Begriff des Vorteils nicht, in § 8 Abs. 2 WVG wird jedoch darauf hingewiesen, dass Vorteile im Sinne dieses Gesetzes auch sind die Abnahme und Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass nicht schon ein bloß gedachter technischer, sondern erst ein unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Abwägung zwischen den Belangen des einzelnen Verbandsmitglieds und denen der Allgemeinheit erkennbarer Vorteil gemeint ist (BVerwG NVwZ 2006, 341 und BVerwGE 3, 1; Rapsch, a. a. O. Rn. 82 ff). Ein Vorteil kann nur eine wirtschaftliche, über bloße kompensatorische Wirkungen hinausreichende Besserstellung bedeuten, ohne dass eine konkrete Ertragssteigerung eintreten muss. Darüber hinaus kann eine Gemeinde einen Vorteil haben oder zu erwarten haben, wenn und soweit der Verband stellvertretend für sie eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt. Insbesondere gehört es zu den Vorteilen einer Gemeinde, wenn der Wasserverband die Beschaffung und Bereitstellung von Wasser übernimmt, da die Wasserversorgung zu den typischen öffentlichen Aufgaben einer Gemeinde gehörten (BVerwG, NVwZ 2006, 341 ).
35 Fraglich ist, ob der Vorteil der Klägerin aus der Durchführung der Verbandsaufgabe entfallen ist, weil die Klägerin die Aufgabe der Wasserversorgung ihrer Bevölkerung auf die N. bereits mit Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 28.08.2000 übertragen hatte. Des Weiteren hat die Klägerin mit notariellem Vertrag vom 14.12.2004 das Eigentum an den gesamten Wasserversorgungsanlagen auf die N. übertragen. Am 09.01.2007 schloss die Klägerin mit der N. dann den Vertrag über die Übertragung der Aufgabe „Wasserversorgung“, mit dem die Klägerin nach § 39 Abs. 1 Satz 1 HWG n. F. ihre Wasserversorgungsverpflichtung auf die N. befristet und unter Widerrufsvorbehalt übertragen hat.
36 Gemäß § 39 Abs. 1 Hessisches Wassergesetz in der Fassung vom 06.05.2005, GVBl. I S. 305, -HWG n. F.- haben die Gemeinden in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Betriebswasser zu versorgen. Zwar sieht § 39 Abs. 2 Satz 1 HWG n. F., anders als § 54 Abs. 2 Satz 1 HWG a. F., vor, dass Gemeinden ihre Verpflichtung zur Wasserversorgung auch auf private Dritte übertragen können, mithin die Möglichkeit einer echten Privatisierung. Diese Privatisierung der Wasserversorgung knüpft der Gesetzgeber jedoch nach § 39 Abs. 3 HWG n. F. an bestimmte Voraussetzungen. Insbesondere ist die Übertragung zu befristen und mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen. Wie sich zudem aus der Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung für ein Hessisches Wassergesetz vom 28.04.2004, LT-Drs. 16/2721, entnehmen lässt, soll zwar die Möglichkeit einer echten Privatisierung eröffnet werden. Die Regelungen in § 39 Abs. 3 und 4 HWG n. F. sollen hingegen sicherstellen, „dass die Gemeinde weiterhin in die Verantwortung für die Wasserversorgung eingebunden bleibt und damit auch gegenüber der Bevölkerung verantwortlich ist und deren Interessen zu wahren hat“. Dass die Klägerin auch weiterhin in die Verantwortung miteingebunden ist, zeigt sich im vorliegenden Fall auch in den Satzungsregelungen über die Wasserversorgung der Stadt S. vom 16.12.1999. Hierin regelt die Klägerin einen Anschluss- und Benutzungszwang an die Wasserversorgungsanlage, die durch die N. betrieben wird. Nach § 6 der Satzung gelten für die Durchführung der Anschlüsse und für die Wasserabgabe die bürgerlichrechtlichen Bedingungen der N.. In § 13 Nr. 1 des Unternehmensspaltungsvertrag vom 28.08.2000 räumt die N. der Klägerin jedoch das Recht ein, die Wasserpreise abweichend von den von den Gremien der N. jeweils beschlossenen Wasserpreisen in S. festzusetzen.
37 Zwar mag eine rein theoretische Möglichkeit, Einrichtungen des Verbandes zu nutzen, nicht ausreichen, um einen Vorteil der Gemeinde aus der Verbandstätigkeit anzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht führt jedoch aus, dass ein Vorteil einer Gemeinde - bei Übertragung der Wasserversorgung der Bevölkerung auf einen Drittversorger - bereits darin zu sehen ist, dass „die damit permanent verbundene Vorhalteleistung des beklagten Wasserverbandes gegenüber den genannten Drittversorgern stellvertretend für die Klägerin erbracht wird“ (BVerwG a. a. O.). Aus Vorstehenden ergibt sich, dass die Klägerin auch nach der Privatisierung durchaus ein Interesse an der Trinkwasserlieferung durch den Beklagten hat. Zwar mag sich der Vorteil nur noch mittelbar auswirken, da die Klägerin das Eigentum an ihren gesamten Wasserversorgungsanlagen auf die N. übertragen hat und die Wasserlieferungen daher faktisch an die N. erfolgen. Dennoch bleibt die Klägerin in ihrer Verantwortung für die langfristige Sicherstellung der Trink- und Betriebswasserversorgung ihrer Bevölkerung eingebunden. Dies ist gerade auch Aufgabe des Verbandes. Soweit die Klägerin einwendet, sie habe keine Einnahmen mehr aus den Wasserlieferungen, weshalb sie auch keine Mitgliedsbeiträge an den Beklagten zahlen könne, auch fehle ihr das notwendige Fachpersonal, geht dieser Einwand fehl. Es obliegt der Klägerin, ihr finanzielles Interesse im Innenverhältnis mit der N. zu regeln und ansonsten für eine ordnungsgemäße Vertretung im Verband zu sorgen.
38 Einer abschließenden Entscheidung, ob der Vorteil der Klägerin entfallen ist oder nicht, bedarf es jedoch nicht, da die Klägerin auch bei Wegfall des Vorteils aus der Verbandsaufgabe gleichwohl keinen Anspruch auf Aufhebung der Mitgliedschaft hat.
39 Denn nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG besteht kein Anspruch auf Aufhebung der Verbandsmitgliedschaft, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind. Letzteres kann dahinstehen, da die Klägerin ihren Vorteil aus der Verbandsaufgabe durch eigene Maßnahmen beseitigt hat. Hierbei ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf abzustellen, ob der Vorteil insgesamt entfallen ist, oder der Vorteil, den die Klägerin innehatte, auf eine andere Rechtsperson übergegangen ist. Entscheidend ist, ob der Vorteil, den die Klägerin hat bzw. hatte, bei ihr selbst nicht mehr existiert und sie diesen Umstand durch eigene Maßnahmen veranlasst hat.
40 Vorliegend hat die Klägerin durch Vertrag vom 09.01.2007 die Aufgabe der Wasserversorgung auf die N. sowie mit Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 28.08.2000 und Vertrag vom 04.12.2004 das Eigentum an den Wasserversorgungsanlagen auf die N. übertragen. Diese Vertragsabschlüsse basieren auf dem freien Entschluss der Klägerin, nachdem der Gesetzgeber in § 39 Abs. 3 HWG n. F. die Möglichkeit der Privatisierung eröffnet hat. Soweit die Klägerin nunmehr behauptet, hierdurch seien für sie die Vorteile aus der Verbandsmitgliedschaft, nämlich die Wasserversorgung der Mitgliedsgemeinden mit Trink- und Betriebswasser, entfallen, hat sie ihren Vorteil durch die eigene Maßnahme des Vertragsschlusses beseitigt. Der Gesetzgeber hat bewusst die Regelung getroffen, dass sich Mitglieder, die aus eigenem Entschluss ihren Vorteil aus den Verbandsaufgaben beseitigen, nicht von ihrer Mitgliederstellung befreien können.
41 Allerdings schließt sich die Kammer der Auffassung des VG Lüneburg, Gerichtsbescheid vom 15.05.2007, AZ 3 A 354/06, JURIS, an, wonach in extremen Ausnahmefällen eine andere Betrachtungsweise geboten sein kann. So etwa, wenn mit der erforderlichen Gewissheit feststehen würde, dass ein Verbandsmitglied den ihm gebotenen Vorteil „auf immer und ewig“ beseitigt hat, und der Vorteil – objektiv unmöglich – auch nicht erneut entstehen kann. Dies ist allerdings vorliegend gerade nicht der Fall, denn die Übertragung der Aufgabe der Wasserversorgung auf die N. ist lediglich befristet und mit Widerrufsvorbehalt versehen möglich und auch erfolgt. Es besteht eine realistische Möglichkeit, dass die Klägerin selbst die Wasserversorgung wieder übernimmt, so dass die Wasserlieferungen wieder unmittelbar an sie erfolgen würden. Auch unter diesem Aspekt kommt ein Anspruch auf Ausscheiden der Klägerin aus dem B. nicht in Betracht.
42 Die Klägerin hat als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen, wobei ihr auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen waren, da dieser einen Antrag gestellt und somit am Kostenrisiko teilgenommen hat, §§ 154 Abs. 1, 3; 162 Abs. 3 VwGO.
43 Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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