9 TE 409/90•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, 1990-10-29, 9 TE 409/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, 1990-10-29, 9 TE 409/90
9 TE 409/90Administrative Court / Division 9Oct 29, 1990
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat — 9 TE 409/90 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1990-10-29
Aktenzeichen: 9 TE 409/90
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1990:1029.9TE409.90.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Gründe
1 Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin und Klägerin ist nicht begründet; denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht als unbegründet angesehen und abgelehnt.
2 Der Senat ist ebenso wie das Verwaltungsgericht der Ansicht, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und deshalb der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen ist.
3 Nach dem Sachverhalt, wie er sich bisher darstellt, ist die Klage unbegründet, weil für das Praktikum der Klägerin in Indonesien nicht die Förderungsvoraussetzung des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) erfüllt ist.
4 Der Senat folgt dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht darin, dass bei der Ausbildung im Ausland der "einzige zusammenhängende Zeitraum" im Sinne des 1. Halbsatzes von § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG grundsätzlich in einem einzigen Land absolviert werden muss, um förderungsfähig zu sein. Dies folgt aus dem 2. Halbsatz der Vorschrift.
5 Demgegenüber hatte die Klägerin zunächst ein Semester an einer Universität in der Schweiz studiert und dann im folgenden Semester das Praktikum in Indonesien angeschlossen, dessen Förderungsfähigkeit im vorliegenden Verfahren allein streitig ist.
6 Die besondere Voraussetzung für eine Förderung einer Auslandsausbildung in mehreren Ländern nach dem 2. Halbsatz von § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG ist nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung ist der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern nur dann förderungsfähig, wenn er "für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist". Dies ist etwa dann der Fall, wenn in der Studienordnung ausdrücklich bestimmt ist, dass mehrere Auslands-Studiensemester in verschiedenen Ländern abzuleisten sind, oder wenn Hauptgegenstand des Studiums mehrere Länder des Auslands oder mehrere Fremdsprachen sind. Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt.
7 In der Studienordnung für den Studiengang "International Business Administration" (Internationale Unternehmensführung) sind zwar ein Studiensemester an einer ausländischen Hochschule und ein "berufspraktisches Studiensemester" im Ausland vorgesehen. Jedoch ist dabei nicht bestimmt, dass diese beiden Semester in verschiedenen Ländern absolviert werden sollen. Auch wenn der Studiengang "International Business Administration" sich mit der Internationalen wirtschaftlichen Verflechtung befasst, so sind doch nicht solch vertiefte Kenntnisse von mehreren Ländern des Auslands erforderlich, dass dafür ein Teil des Studiums in mehreren Ländern des Auslands absolviert werden muss.
8 Da die Förderungsvoraussetzung des § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht erfüllt ist, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob die zusätzlich erforderliche Förderungsvoraussetzung des § 5 Abs. 5 Satz 3 BAföG für ein Praktikum im außereuropäischen Ausland gegeben ist.
9 Die Vorschrift des § 188 Satz 2 VwGO Über die Gerichtskostenfreiheit von Verfahren aus dem Gebiet der Ausbildungsförderung erfasst auch das zugehörige Verfahren der Prozesskostenhilfe. Nach § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 und 9 127 Abs. 4 ZPO werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
10 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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