Hessischer Verwaltungsgerichtshof Disziplinarhof, 1989-02-09, DH 1654/84

DH 1654/84Administrative CourtFeb 9, 1989

Regest

1. Auch die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Disziplinarkammer gem. § 112 HessDiszO ist grundsätzlich bei der Disziplinarkammer einzulegen. § 112 V HessDiszO trifft insoweit keine von § 71 II HessDiszO abweichende Regelung. 2. Die Disziplinarkammer hat deshalb die Rechtsmittelbelehrung dahin zu erteilen, daß Beschwerde bei der Disziplinarkammer, zur Fristwahrung auch bei dem Disziplinarhof, eingelegt werden kann. 3. Die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ist auch nach der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis für denjenigen Zeitraum möglich, in welchem der Betreffende noch Beamter war. 4. Die Feststellung, dem Dienst ohne Genehmigung schuldhaft ferngeblieben zu sein, und die Berechnung der deshalb verlorenen Bezüge müssen nicht in einer Verfügung zusammengefaßt werden; vielmehr können Feststellung und Berechnung in mehreren Verfügungen, die beide rechtlich überprüft werden können, erfolgen. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025034

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Disziplinarhof — DH 1654/84 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1989-02-09

Aktenzeichen: DH 1654/84

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1989:0209.DH1654.84.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 9 BBesG, § 112 Abs 5 DO HE, § 20b Abs 1 DO HE, § 71 Abs 2 DO HE

Leitsatz

  1. Auch die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Disziplinarkammer gem. § 112 HessDiszO ist grundsätzlich bei der Disziplinarkammer einzulegen. § 112 V HessDiszO trifft insoweit keine von § 71 II HessDiszO abweichende Regelung.

  2. Die Disziplinarkammer hat deshalb die Rechtsmittelbelehrung dahin zu erteilen, daß Beschwerde bei der Disziplinarkammer, zur Fristwahrung auch bei dem Disziplinarhof, eingelegt werden kann.

  3. Die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ist auch nach der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis für denjenigen Zeitraum möglich, in welchem der Betreffende noch Beamter war.

  4. Die Feststellung, dem Dienst ohne Genehmigung schuldhaft ferngeblieben zu sein, und die Berechnung der deshalb verlorenen Bezüge müssen nicht in einer Verfügung zusammengefaßt werden; vielmehr können Feststellung und Berechnung in mehreren Verfügungen, die beide rechtlich überprüft werden können, erfolgen.

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