9 TG 1473/85•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, 1986-09-25, 9 TG 1473/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, 1986-09-25, 9 TG 1473/85
9 TG 1473/85Administrative Court / Division 9Sep 25, 1986
Regest
Auch in den Fällen, in denen eine Wertfestsetzung nach §§ 10, 8 BRAGO erfolgt, kann das Rechtsmittelgericht eine erstinstanzliche Wertfestsetzung von Amts wegen nach § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG ändern. In Verfahren, in denen im Streit steht, ob das Sozialamt verpflichtet ist, eine Wohnung zu beschaffen (§ 72 Abs. 2 BSHG), ist bei der Wertzumessung grundsätzlich von dem gesetzlichen Hilfsstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auszugehen; wenn das Begehren einer mehrköpfigen Familie in Rede steht, ist dieser Wert grundsätzlich für jedes Familienmitglied anzusetzen. Eine Herabsetzung des Wertes auf die Hälfte ist gerechtfertigt, wenn von den Antragstellern der Unterbringungsanspruch mit der Beschaffung eines Platzes in einer Gemeinschaftsunterkunft als erfüllt angesehen wird. Der Senat geht in ständiger Praxis davon aus, daß in einstweiligen Anordnungsverfahren zwei Drittel des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Gegenstandswertes angemessen sind. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024395
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat — 9 TG 1473/85 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1986-09-25
Aktenzeichen: 9 TG 1473/85
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1986:0925.9TG1473.85.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Auch in den Fällen, in denen eine Wertfestsetzung nach §§ 10, 8 BRAGO erfolgt, kann das Rechtsmittelgericht eine erstinstanzliche Wertfestsetzung von Amts wegen nach § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG ändern. In Verfahren, in denen im Streit steht, ob das Sozialamt verpflichtet ist, eine Wohnung zu beschaffen (§ 72 Abs. 2 BSHG), ist bei der Wertzumessung grundsätzlich von dem gesetzlichen Hilfsstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auszugehen; wenn das Begehren einer mehrköpfigen Familie in Rede steht, ist dieser Wert grundsätzlich für jedes Familienmitglied anzusetzen. Eine Herabsetzung des Wertes auf die Hälfte ist gerechtfertigt, wenn von den Antragstellern der Unterbringungsanspruch mit der Beschaffung eines Platzes in einer Gemeinschaftsunterkunft als erfüllt angesehen wird. Der Senat geht in ständiger Praxis davon aus, daß in einstweiligen Anordnungsverfahren zwei Drittel des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Gegenstandswertes angemessen sind.
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