Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, 1986-05-27, 9 UE 123/85

9 UE 123/85Administrative Court / Division 9May 27, 1986

Regest

Einzelfall einer unzulässigen Anfechtungsklage, für die kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist, weil die beklagte Behörde die angefochtenen Bescheide aufgehoben hatte, und einer ebenfalls unzulässigen Feststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO, für die kein berechtigtes Feststellungsinteresse des Klägers besteht. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024323

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat — 9 UE 123/85 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1986-05-27

Aktenzeichen: 9 UE 123/85

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1986:0527.9UE123.85.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Einzelfall einer unzulässigen Anfechtungsklage, für die kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist, weil die beklagte Behörde die angefochtenen Bescheide aufgehoben hatte, und einer ebenfalls unzulässigen Feststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO, für die kein berechtigtes Feststellungsinteresse des Klägers besteht.

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