II OE 66/74•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1975-09-02, II OE 66/74
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1975-09-02, II OE 66/74
II OE 66/74Administrative Court / Division 2Sep 2, 1975
Regest
1. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage gem. § 43 VwGO, insbesondere zur Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO. 2. Zu den wesentlichen "Tätigkeiten eines in der Anlage A" zur Handwerksordnung aufgeführten Handwerks (§ 1 Abs. 2 HwO) zählen nur solche Tätigkeiten, zu deren einwandfreier Ausführung es einer handwerklichen Befähigung bedarf und für die - unter Zugrundelegung der durch Art. 12 Abs. 1 GG gebotenen Betrachtungsweise - das Erfordernis des handwerklichen Befähigungsnachweises verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (Anschluß an BVerfGE 13, 97 = GewA 1961, 157; BVerwG, Urt. vom 24.10.1967 - I C 57.65 -). Der Einbau und die Montage von industriell vorgefertigten Rolläden, Jalousien bzw. Jalousetten und Markisen stellen "wesentliche" Tätigkeiten des Rolladen- und Jalousiebauerhandwerks (Nr. 54 der Anlage A zur Handwerksordnung) in diesem Sinne dar. 3. Zu den Voraussetzungen eines Ausnahmefalles im Sinne des § 8 HwO. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024166
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 66/74 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1975-09-02
Aktenzeichen: II OE 66/74
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1975:0902.II.OE66.74.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage gem. § 43 VwGO, insbesondere zur Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO.
-
Zu den wesentlichen "Tätigkeiten eines in der Anlage A" zur Handwerksordnung aufgeführten Handwerks (§ 1 Abs. 2 HwO) zählen nur solche Tätigkeiten, zu deren einwandfreier Ausführung es einer handwerklichen Befähigung bedarf und für die - unter Zugrundelegung der durch Art. 12 Abs. 1 GG gebotenen Betrachtungsweise - das Erfordernis des handwerklichen Befähigungsnachweises verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (Anschluß an BVerfGE 13, 97 = GewA 1961, 157; BVerwG, Urt. vom 24.10.1967 - I C 57.65 -). Der Einbau und die Montage von industriell vorgefertigten Rolläden, Jalousien bzw. Jalousetten und Markisen stellen "wesentliche" Tätigkeiten des Rolladen- und Jalousiebauerhandwerks (Nr. 54 der Anlage A zur Handwerksordnung) in diesem Sinne dar.
-
Zu den Voraussetzungen eines Ausnahmefalles im Sinne des § 8 HwO.
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024166
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.