V OE 76/67•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1969-09-11, V OE 76/67
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1969-09-11, V OE 76/67
V OE 76/67Administrative Court / Division 5Sep 11, 1969
Regest
1. Die Benutzungsgebühr für die Benutzung der städtischen Müllabfuhr wird von dem anschluß- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümers erhoben. 2. Der Anschluß- und Benutzungszwang ist keine - von dem Umfang der Anmeldung abhängige - variable Größe. 3. Der Anschluß- und Benutzungszwang umfaßt den gesamten abfuhrfähigen Müll auf dem gesamten Grundstück. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 19. Januar 1967, I/1-464/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024124
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — V OE 76/67 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1969-09-11
Aktenzeichen: V OE 76/67
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0911.V.OE76.67.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Die Benutzungsgebühr für die Benutzung der städtischen Müllabfuhr wird von dem anschluß- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümers erhoben.
-
Der Anschluß- und Benutzungszwang ist keine - von dem Umfang der Anmeldung abhängige - variable Größe.
-
Der Anschluß- und Benutzungszwang umfaßt den gesamten abfuhrfähigen Müll auf dem gesamten Grundstück.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 19. Januar 1967, I/1-464/66, Urteil
Permalink
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