Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1969-07-09, II OE 34/69

II OE 34/69Administrative Court / Division 2Jul 9, 1969

Regest

1. Bei den hessischen Kommunalwahlen im Herbst 1968 hatte eine Wahl nach den bestehenden Wahlvorschriften auch dann stattzufinden, wenn nur ein einziger Wahlvorschlag vorlag. 2. Die im Grundgesetz verankerten Prinzipien der "freien" und "gleichen " Wahl erfordern es nicht, daß im Falle einer Einheitsliste besondere Regelung für die Wahl gelten müßten. 3. Die für die hessischen Kommunalwahlen vorgesehenen Stimmzettel (Musterabdruck bei Pfeil-Beckmann, Leitfaden für die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen am 20.10.1968 im Lande Hessen) konnte auch im Falle eines einzigen Wahlvorschlags verwendet werden. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 21. Februar 1969, V/2-E-126/68, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024067

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 34/69 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-07-09

Aktenzeichen: II OE 34/69

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0709.II.OE34.69.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Bei den hessischen Kommunalwahlen im Herbst 1968 hatte eine Wahl nach den bestehenden Wahlvorschriften auch dann stattzufinden, wenn nur ein einziger Wahlvorschlag vorlag.

  2. Die im Grundgesetz verankerten Prinzipien der "freien" und "gleichen " Wahl erfordern es nicht, daß im Falle einer Einheitsliste besondere Regelung für die Wahl gelten müßten.

  3. Die für die hessischen Kommunalwahlen vorgesehenen Stimmzettel (Musterabdruck bei Pfeil-Beckmann, Leitfaden für die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen am 20.10.1968 im Lande Hessen) konnte auch im Falle eines einzigen Wahlvorschlags verwendet werden.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 21. Februar 1969, V/2-E-126/68, Urteil

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