OS I 93/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1969-06-04, OS I 93/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1969-06-04, OS I 93/66
OS I 93/66Administrative Court / Division 1Jun 4, 1969
Regest
1. Zur Frage, ob ein Ruhestandsbeamter, der Versorgungsbezüge auf der Grundlage des Gewerbe- und Handelslehrer-Besoldungsgesetzes vom 16.04.1928 (Pr.GS S. 89) erhält, gemäß Art. I Ziff. 3 Buchst. b des 4. Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31.08.1965 (BGBl. I S. 1024) in eine höhere Tarifklasse des Ortszuschlags überzuleiten ist (Einzelfall ohne besondere Bedeutung). 2. a. Die rechtskräftige Entscheidung eines früheren Prozesses wirkt sich auch dann aus, wenn der Streitgegenstand dieses Verfahrens in einem späteren Prozeß nur Vorfrage ist. Deshalb ist eine rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge auch dann bindend, wenn sie als präjudizielle Voraussetzung in einem weiteren Verfahren in Betracht kommt. b. Die materielle Rechtskraft bewirkt nicht nur die Bindung der Parteien an das Urteil, sondern auch die Abschneidung (Präklusion) derjenigen Angriffs- und Verteidigungsmittel die bereits früher vorgebracht worden sind oder mindestens hätten vorgebracht werden können. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 15. September 1966, I 316/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024046
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 93/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1969-06-04
Aktenzeichen: OS I 93/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0604.OS.I93.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Zur Frage, ob ein Ruhestandsbeamter, der Versorgungsbezüge auf der Grundlage des Gewerbe- und Handelslehrer-Besoldungsgesetzes vom 16.04.1928 (Pr.GS S. 89) erhält, gemäß Art. I Ziff. 3 Buchst. b des 4. Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31.08.1965 (BGBl. I S. 1024) in eine höhere Tarifklasse des Ortszuschlags überzuleiten ist (Einzelfall ohne besondere Bedeutung).
a. Die rechtskräftige Entscheidung eines früheren Prozesses wirkt sich auch dann aus, wenn der Streitgegenstand dieses Verfahrens in einem späteren Prozeß nur Vorfrage ist. Deshalb ist eine rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge auch dann bindend, wenn sie als präjudizielle Voraussetzung in einem weiteren Verfahren in Betracht kommt.
b. Die materielle Rechtskraft bewirkt nicht nur die Bindung der Parteien an das Urteil, sondern auch die Abschneidung (Präklusion) derjenigen Angriffs- und Verteidigungsmittel die bereits früher vorgebracht worden sind oder mindestens hätten vorgebracht werden können.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 15. September 1966, I 316/66, Urteil
Permalink
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