I OE 90/67•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1969-06-04, I OE 90/67
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1969-06-04, I OE 90/67
I OE 90/67Administrative Court / Division 1Jun 4, 1969
Regest
1. Die Leistungen zur Unterhaltssicherung sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 USG auch dann zu kürzen wenn der Wehrpflichtige während seines Wehrdienstes einkommenssteuerpflichtige Gewinnanteile aus einer Kommanditgesellschaft weiterbezieht, auf deren Auszahlung er nach dem Gesellschaftsvertrag keinen Anspruch hat. 2. Zur Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und des § 11 Abs. 2 USG. 3. Bei der Anwendung des § 16 Abs. 1 USG ist, sowohl der Wortlaut dieser Bestimmung zunächst zu Zweifeln Anlaß geben könnte, als erstes zu prüfen, ob nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen die Voraussetzungen für den Widerruf des begünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen. 4. Auch für die Vergangenheit kann kein Vertrauensschutz gewährt werden, wenn nicht ersichtlich ist, daß der Betroffene in bezug auf die ihm rechtswidrig teilgewordene Begünstigung Vermögensdispositionen vorgenommen hat (wie BVerwGE 17, 338 und 24, 297). Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 28. September 1967, I 932/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024044
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — I OE 90/67 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1969-06-04
Aktenzeichen: I OE 90/67
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0604.I.OE90.67.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Die Leistungen zur Unterhaltssicherung sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 USG auch dann zu kürzen wenn der Wehrpflichtige während seines Wehrdienstes einkommenssteuerpflichtige Gewinnanteile aus einer Kommanditgesellschaft weiterbezieht, auf deren Auszahlung er nach dem Gesellschaftsvertrag keinen Anspruch hat.
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Zur Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und des § 11 Abs. 2 USG.
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Bei der Anwendung des § 16 Abs. 1 USG ist, sowohl der Wortlaut dieser Bestimmung zunächst zu Zweifeln Anlaß geben könnte, als erstes zu prüfen, ob nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen die Voraussetzungen für den Widerruf des begünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen.
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Auch für die Vergangenheit kann kein Vertrauensschutz gewährt werden, wenn nicht ersichtlich ist, daß der Betroffene in bezug auf die ihm rechtswidrig teilgewordene Begünstigung Vermögensdispositionen vorgenommen hat (wie BVerwGE 17, 338 und 24, 297).
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 28. September 1967, I 932/66, Urteil
Permalink
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