Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1969-05-23, IV OE 41/67

IV OE 41/67Administrative Court / Division 4May 23, 1969

Regest

1. Auch ein sog. nicht qualifizierter Bebauungsplan hindert an der Zulassung eines im Planinhalt widersprechenden Bauvorhabens. 2. Einzelfall der beabsichtigten Errichtung eines Gebäudes im Außenbereich. 3. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen größere Freiflächen den Bebauungszusammenhang ihrer Umgebung nicht unterbrechen. 4. Die im Flächennutzungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Vorstellungen der Gemeinde können als öffentlicher Belang, der nicht beeinträchtigt werden darf, auch die Errichtung eines einzelnen Gebäudes im Außenbereich unmöglich machen. 5. Einzelfall, in dem die Errichtung eines Gebäudes bauordnungsrechtlich unzulässig ist, weil das Grundstück nicht an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche grenzt und auch keine Zufahrt zu einer solchen Verkehrsfläche hat. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 22. Dezember 1966, II 276/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024027

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV OE 41/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-05-23

Aktenzeichen: IV OE 41/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0523.IV.OE41.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Auch ein sog. nicht qualifizierter Bebauungsplan hindert an der Zulassung eines im Planinhalt widersprechenden Bauvorhabens.

  2. Einzelfall der beabsichtigten Errichtung eines Gebäudes im Außenbereich.

  3. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen größere Freiflächen den Bebauungszusammenhang ihrer Umgebung nicht unterbrechen.

  4. Die im Flächennutzungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Vorstellungen der Gemeinde können als öffentlicher Belang, der nicht beeinträchtigt werden darf, auch die Errichtung eines einzelnen Gebäudes im Außenbereich unmöglich machen.

  5. Einzelfall, in dem die Errichtung eines Gebäudes bauordnungsrechtlich unzulässig ist, weil das Grundstück nicht an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche grenzt und auch keine Zufahrt zu einer solchen Verkehrsfläche hat.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 22. Dezember 1966, II 276/66, Urteil

Permalink

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.